Seite:Vom Heerschilde 156.jpg

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das aber nicht auf Reichsministerialen zu beschränken haben. Die von Peckau oder Pfannberg escheinen in den Urkunden der österreichischen Herzoge bis 1204 als Ministerialen, dann als freie Herren, seit 1239 als Grafen.[1] In Urkunden der Grafen von Hohenberg finden wir 1245 unter den Zeugen Berngerus liber dictus de Enthringen et Albertus frater suus adhuc servus und 1268 Berngerus nobilis de Entringen;[2] obwohl wir nun schon im zwölften Jahrhunderte freie Herren von Entringen finden,[3] scheint doch hier wegen der Stellung des Bruders eine Freilassung Berngers angenommen werden zu müssen, sei es, dass durch ungleiche Heirath oder anderweitig die Freiheit des Geschlechts inzwischen verloren war, sei es, dass es sich um ein dienstmännisches Geschlecht gleichen Namens handelt.

Scheint danach nicht zu bezweifeln, dass freigelassene Mini- sterialen freie Herren wurden, so stimmt das mit der Angabe des Schwabenspiegels, dass freigelassene Dienstmannen zu Mittelfreien werden,[4] wenigstens dann vollkommen überein, wenn wir auch die Mittelfreien als freie oder edle Herren betrachten dürfen. Und das scheinen doch unsere bisherigen Untersuchungen aufs bestimmteste zu ergeben, insofern wir unter den Fürsten überall nur einen Stand ritterbürtiger Freien fanden, welchem demnach die im fünften Heerschilde erwähnten Mittelfreien angehören müssen. Dass von ihnen die freien Herren im vierten Heerschilde als bevorzugter Stand geschieden wurden, ist mit dem sonstigen Sprachgebrauche nicht zu vereinen und scheint nur durch die sächsische Vorlage bedingt. Allerdings finden wir auch sonst eine bevorzugte Klasse freier Herren oder Semperfreier angedeutet und wollen dieselbe, da beide Ausdrücke irreleiten können, im Anschlusse an einzelne Texte und an die hauz frans der französischen Uebersetzung Hochfreie nennen.[5] Fragen wir nun aber nach dem Scheidungsgrund, so kann dieser nach der bisherigen Erörterung kein landrechtlicher gewesen sein. Damit sind wir auf die Annahme hingewiesen, dass der Unterschied zwischen Hochfreien und Mittelfreien ein

  1. Vgl. Meiller Babenberg. Reg. 266.
  2. Schmid Mon. Hohenbergica 15. 32
  3. Wirtemb. UB. 2, 272. 411.
  4. Schwäb. Ldr. 156.
  5. Vgl. oben S. 146.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_156.jpg&oldid=- (Version vom 9.12.2016)