Seite:Vom Heerschilde 164.jpg

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Verbindung abhängig; erwirbt ein Schöffenbarer Lehnshoheit über andere Schöffenbare, welche sich bisher den fünften Schild gewahrt hatten, so erwirbt er selbst dadurch nicht den vierten; wird er Mann anderer Schöffenbarer, so tritt er von vornherein in eine Lehnsverbindung ein, welche zwar nicht untersagt ist, aber doch im allgemeinen als eine seinem landrechtlichen Stande nicht entsprechende betrachtet wird; hielt dieser ihm bisher, so lange er nicht Mann war, die Fähigkeit offen, sich beim Eintritt in ein Mannenverhältniss den fünften Schild zu wahren, so hat er nun dieses bisher lediglich durch seine landrechtliche Stellung bedingte Vorrecht verloren. Diese Erwägung aber gibt doch der landrechtlichen Grundlage der Heerschildsordnung überall nur eine lehnrechtliche Bedeutung. Wir können immerhin auch den unbelehnten freien Herren und Schöffenbaren insoweit den vierten und fünften Heerschild zusprechen, als sie für den Fall der Eingehung eines Mannenverhältnisses diesem zunächst zugewiesen sind; aber eine solche blosse Fähigheit würde schwerlich zureichenden Grund zu ausdrücklicher Nennung der unbelehnten Schöffenbaren neben den Schöffenbaren als Mannen der freien Herren geboten haben, da dieselbe ja erst in dem Augenblicke thatsächliche Bedeutung gewann, wo die eine Stellung in die andere aufging.

Ist die Lehnsstufe mannichfach durch den landrechtlichen Stand bedingt, kann dieser demnach auch für den Nichtbelehnten in der angedeuteten Richtung eine lehnrechtliche Bedeutung haben, so glaube ich doch nicht annehmen zu dürfen, dass der Heerschild irgendwelche selbstständige landrechtliche Bedeutung hatte, dass von dem Heerschilde einer Person ohne Rücksicht auf eine bestehende oder möglicherweise einzugehende Lehnsverbindung gesprochen werden könne. Es mag auffallen, dass bei einer rein lehnrechtlichen Bedeutung des Instituts dasselbe dennoch im Landrechte erwähnt wird;[1] aber die landrechtliche Grundlage lässt es doch auch bei rein lehnrechtlicher Bedeutung hier nicht ganz fremd erscheinen, wie wir andererseits nicht zu strenge Forderungen bezüglich der systematischen Sichtung des Stoffes

  1. Vgl. Homeyer S. 291.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 160. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_164.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)