Seite:Vom Heerschilde 179.jpg

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Dienstmann keine Lehnsverbindung, so schliesst jene Angabe doch nicht aus, dass er neben seinem Dienstgute auch Lehngut, sei es von seinem, sei es von einem andern Herrn, haben konnte. Die Stelle scheint keinen Grund zu bieten, an der Lehnsfähigkeit der Ministerialen zu zweifeln, wenn andere Erwägungen auf eine solche hinweisen.

Und in dieser Richtung wird vor allem auf die enge Verbindung von Ritterbürtigkeit und Lehnsfähigkeit hinzuweisen sein. Sie stellen sich als Begriffe dar, welche die landrechtliche Ständegliederung durchbrechend sich miteinander und aneinander entwickelt haben; die fehlende Ritterbürtigkeit ist es, welche den freien Bauern vom Heerschilde ausschliesst; ist es da anzunehmen, dass nach einer andern Seite hin die Entwicklung vor der landrechtlichen Schranke Halt gemacht, den Dienstmann trotz seiner Ritterbürtigkeit vom Lehen ausgeschlossen haben sollte? Es wäre damit von der mit der Ritterbürtigkeit so eng zusammenhängenden Lehnsfähigkeit ein Stand ausgeschlossen gewesen, welcher schon zur Zeit der Entstehung des Sachsenspiegels so sehr als Hauptbestandtheil der Ritterschaft angesehen wurde, dass die Ausdrücke Ministeriales und Milites, wenn sie sich auch nicht gerade deckten, doch abwechselnd und gleichbedeutend gebraucht wurden, dass in vielen Gegenden der erste ganz durch den letztern verdrängt wurde. Die allerdings spätere Glosse weist mehrfach auf die durch die ritterliche Würdigkeit herbeigeführte Gleichstellung der Schöffenbarfreien und Dienstmannen hin und bezieht sich, unserer Ansicht entsprechend, ausdrücklich darauf, dass ja beide nebeneinander im fünften Heerschilde stehen.[1] Und nach Massgabe unserer früheren Erörterungen wird das schon in der Zeit des Sachsenspiegels nicht anders gewesen sein; Vorzug im allgemeinen gibt die Ritterschaft, neben welchem der bei einzelnen vielfach schon antiquirten landrechtlichen Instituten hervortretende Vorzug der Freiheit nur als ein ausnahmsweise zur Geltung gelangender gefasst werden kann; wir stiessen sogar auf Zeugnisse, wonach wenigstens in

  1. Gl. zu Sachs. Ldr. 2, 12. 3, 19. 29.
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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 175. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_179.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)