Seite:Vom Heerschilde 207.jpg

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Heerschildes wenigstens in bedingter Weise behauptet.[1] Erweislich freilich nur in Sachsen; in andern Ländern wohl erst, seit man alle Söhne als Reichsfürsten betrachtete;[2] in Lothringen ergab sich geradezu ein entgegengesetztes Verhältniss.[3] Den Königssöhnen als solchen kam aber unzweifelhaft kein höherer Schild zu, als ihre sonstige Stellung bedingte; die Söhne staufischer Könige finden wir als Fürsten und kein Beispiel, dass ein Laienfürst von ihnen Lehen hatte; später wurden die Söhne von zu Königen gewählten Magnaten nicht einmal als Fürsten betrachtet.[4] So wäre es denkbar, dass der Verfasser des sächsischen Lehnrechts, den Verhältnissen seines Landes entsprechend, Gewicht darauf gelegt hätte, dass es sich hier um ein rein persönliches, nicht erbliches Verhältniss handelte.

Ebenso ist die Erhebung zum belehnten Könige, also insbesondere zum König von Böhmen nach früher Gesagtem als Höhung des Schildes zu betrachten.[5] Und hier fanden wir eine Fortwirkung der Erhöhung auch für nichtkönigliche Nachkommen ausdrücklich betont; erst nach drei Generationen sollten sie einem Laienfürsten Mannschaft leisten.[6] Den Heerschild des Vaters werden wir freilich böhmischen Königssöhnen nicht zusprechen dürfen, da die jüngern Söhne als Mannen des Königs erscheinen.[7]

Für Pfaffenfürsten kann von einer Erhöhung des Schildes nicht die Rede sein, da es für Geistliche nur einen Schild gibt; durch die Belehnung mit den Regalien gewinnt er überhaupt erst den Schild. Von einer solchen Gewinnung des Schildes kann aber nicht bloss persönlich, sondern auch bezüglich einer Kirche dann die Rede sein, wenn ihre Regalien bisher von andern, nun vom Reiche geliehen werden, wie uns 1180 die überelbischen Bisthümer, 1189 das Bisthum Sitten Beispiele bieten.[8]

Beim Laienfürsten ist bereits eine Besserung der Mannschaft denkbar und die Frage, ob er durch Verzicht auf seine Kirchenlehen den zweiten Heerschild gewinnen könne, wird um so

  1. Vgl. oben S. 126.
  2. Vgl. Reichsfürstenst. § 188 ff.
  3. Vgl. oben S. 133.
  4. Vgl. Reichsfürstenst. § 41. 112. 127.
  5. Vgl. oben S. 80.
  6. Vgl. oben S. 18.
  7. Vgl. Reichsfürstenst. § 191.
  8. Vgl. Reichsfürstenst § 203. 211.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 203. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_207.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)