Seite:Vom Heerschilde 212.jpg

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will, kann der freigelassene Reichsministerial allerdings Schöffenbarer werden;[1] aber auf den Schild hat das keinen Einfluss, da er hier ohnedem dem Schöffenbaren gleichsteht. Dagegen ist nicht abzusehen, was einem Steigen aus dem sechsten in den fünften Schild sollte im Wege gestanden haben, da diese im Sachsenspiegel lediglich durch Mannschaft geschieden sind, nicht durch einen standrechtlichen Gesichtspunkt.

Das ist nun allerdings im Schwabenspiegel der Fall. Nach ihm soll nun aber der freigelassene Dienstmann Mittelfreier werden;[2] und haben wir keinen Grund, dieser Angabe des Rechtsbuches zu misstrauen, fanden wir durch die Thatsachen bestätigt, dass Dienstmannen freie Herren wurden,[3] so gelangen wir auch hier auf die Zulässigkeit einer Erhöhung. Waren weiter Hochfreie und Mittelfreie nur lehnrechtlich geschieden, so wird uns die bestimmtere Hinweisung des Schwabenspiegels kaum von der Annahme abhalten dürfen, dass ein freigelassener Dienstmann, wenn er keine Lehen von freien Herren hatte, sogar den vierten Heerschild der Hochfreien gewinnen konnte; für spätere Zeiten scheinen wenigstens die Reichsdienstmannen, später Semperfreie von Limburg einen Beleg zu geben.[4]

Nichtritterbürtige konnten den Ritterstand erlangen und damit ihre Nachkommen im zweiten Gliede auch die Rechte der Ritterbürtigen, also insbesondere die Lehnsfähigkeit.[5] Darin wäre an und für sich weniger eine Erhöhung, als eine Erwerbung des Heerschildes zu sehen. Im Anschlusse an den allerdings anscheinend ganz willkürlichen Gebrauch der Rechtsbücher, auf die Heerschilde der Fähigen noch einen siebten der Unfähigen folgen zu lassen,[6] würde aber auch hier von einem Steigen aus dem siebten in den sechsten Schild gesprochen werden können.

Wir finden so allerdings die Erhöhung des Schildes durch die landrechtlichen Grundlagen der ganzen Ordnung vielfach gehindert; aber selbst nach dem strengeren Systeme des Sachsenspiegels

  1. Sächs. Ldr. 3, 80 § 2. 81 § 1.
  2. Schwäb. Ldr. 156.
  3. Vgl. oben S. 150.
  4. Vgl. oben S. 164.
  5. Vgl. Homeyer S. 304. Eichhorn Rechtsg. § 341.
  6. Vgl. oben S. 192.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 208. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_212.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)