Seite:Vom Heerschilde 230.jpg

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Regel festhält, so kann doch die Geltung, welche man der Lehre im wirklichen Leben noch zugestand, nur eine sehr geringe gewesen sein. So kann es kaum befremden, wenn man im vierzehnten Jahrhunderte auch die Form nicht mehr beachtete, Fürsten erhob, ohne dass noch die Rede von entsprechender Besserung der Mannschaft gewesen wäre;[1] und hat die Lehre in dieser und jener Beziehung sich auch in viel späterer Zeit noch wirksam gezeigt, stossen wir noch überall auf Formen, welche an sie erinnern, so trug man doch wohl nirgends mehr Bedenken, sich über sie wegzusetzen, wenn ihre Einhaltung mit irgendwelchen Schwierigkeiten verknüpft war. Und damit schliesst sich die Einzellehre ja nur der geschichtlichen Entwicklung des Gesammtgebietes des Lehnrechtes an, welches zur Zeit seiner Aufzeichnung im Sachsenspiegel in vollster Kraft entfaltet ist, während schon die nächste Zeit eine Abnahme in der straffen Spannung zeigt, dann im Fortgange des dreizehnten und mehr noch in den folgenden Jahrhunderten ein Verschwimmen der früher scharf gezogenen Gränzen, ein bei Seite Schieben der ursprünglichen Zwecke immer deutlicher hervortritt.[2]

Innsbruck 1861 Dez. 2.

  1. Vgl. oben S. 122.
  2. Vgl. Homeyer S. 630.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 226. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_230.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)