Seite:Vom Heerschilde 234.jpg

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X.

Der Laienfürst keines Genossen Mann. Entspricht nicht dem ältern, sondern dem neuem Fürstenstande. Früheres Hervortreten des Grundsatzes in Sachsen. Ausnahmsweise Belehnung von Fürsten durch Genossen. Belehnung der Magnaten durch Laienfürsten. Nichtbeachtung des Grundsatzes seit dem vierzehnten Jahrhunderte in Folge der Erhebungen in den Fürstenstand. Niederung als Folge der Verwirkung von Lehen. S. 116.

XI.

Nothwendigkeit örtlicher Scheidung bei den untern Stufen. Vierter Heerschild des Sachenspiegels. Die sächsischen freien Herren. Heerschild der Fürstengenossen. Im östlichen Sachsen keine Lehnsverbindungen unter freien Herren; in Westfalen Zerfallen derselben in zwei Lehnsstufen. S. 124.

XII.

Lehnsverbindungen unter freien Herren in Lothringen und Burgund. Belehnung der jüngern Söhne durch den ältesten. Fratriagium und Paragium. Niederung des Schildes der jüngern Brüder. Edelherrn Vasallen von Grafen, von Edelherren; Grafen von Grafen. Doppelte und dreifache Lehnsverbindungen unter freien Herren; dennoch Beachtung der Lehre von Niederung des Schildes; es sind aber mindestens drei Schilde lothringischer freier Herren zu scheiden. S. 131.

XIII.

Vierter und fünfter Heerschild des Schwabenspiegels. Bezeichnung der Stände in den Urkunden. Nobiles und Liberi gleichbedeutend. Nobilis zuweilen gleichbedeutend mit Ritterbürtig. Nur ein Stand ritterbürtiger Freien. Widersprüche in den Angaben des Schwabenspiegels über die Standesabstufungen. Freie Herren. Semperfreie. Mittelfreie. Nur zwei landrechtlich geschiedene freie Klassen, freie Herren und freie Bauern. Freigelassene Dienstmannen werden freie Herren. Der Unterschied zwischen Hochfreien und Mittelfreien ein rein lehnrechtlicher. Vergleich mit den Verhältnissen Sachsens. Bestätigung durch die thatsächlichen Lehnsverbindungen unter freien Herren. S. 140.

XIV.

Fünfter Heerschild des Sachsenspiegels. Die Zweifel über die Stellung der schöffenbar Freien hängen mit der Frage zusammen, wer die Mannen der freien Herren sind. Es sind nicht geniederte freie Herren. Ob belehnte schöffenbar Freie? Annahme einer landrechtlichen Bedeutung der

Heerschildsstufen. Nichtvorkommen freier Herren und freier Ritter ausser aller

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Julius von Ficker: Vom Heerschilde. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1862, Seite 234. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Vom_Heerschilde_234.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)