Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 034.jpg

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[Art. V, 20] InMenses papales. welcher ohnmittelbaren geistlichen Güter Capituln beyderseits Religions-Capitularn vnd Canonischen / Krafft deß besagten Termins / in gewisser Anzahl angenommen werden / vnd der Zeit die Menses papales üblich sind / so sollen sie auch ferrners / da etliche Capitularn vnd Canonischen / auß der bestimpten Zahl der Catholischen / abgangen / also üblich bleiben / vnd zur Execution vff begebenden Fall gezogen werden: Im Fall die Päbstliche Provision, den Capituln ohnmittelbar vom Röm. Hoffe vnd zu rechter Zeit insinuire wird.

[Art. V, 21] 6. WelcheDer erwehlten Bischoffen confirmation. von der Augspurgischen Confessions-Verwandten zu Ertz-Bischoffen / Bischoffen oder Praelaten erwöhlet oder postulirt werden / sollen von der Römischen Kayserl. Mayst. nach dem sie jnnerhalb Jahrs dero Wahl oder postulation beglaubten Schein einbringen / auch die bey solchen Regal-Lehen gewöhnliche Pflichte leysten / vnd ausser einiger Einrede investirt werden / vnd über die Summ deß gewöhnlichen Taxs / ferrners noch dessen Helfft für die Belehnung reichen. Eben dieselben / oder / bey vacirender Stelle / die Capitul / vnd die jenige / welchen die Verwaltung mit denselben zugleich gebührt / sollen sowohl vff allgemeine / als absonderliche Deputations, Visitations, Revisions vnd andere Reichs-Convent, dem Gebrauch nach / schrifftlich beruffen werden / vnd jhre Stimme führen/ allermassen ein jeglicher stand vor dem Religions-Streit derselben Gerechtigkeit fähig gewesen. Waserley aber/ vnd wie viel Persohnen zu dergleichen Convent müsten gesandt werden / solches wird bey den Praelaten / Capitul vnd Conventualen stehen.

[Art. V, 22] WegenTitul der geistlichen Fürsten. Titulirung der geistlichen Fürsten Augspurgischer Confession / ists dahin verglichen / daß sie / jedoch ohne Nachtheil Stands vnd Dignität / den Titul der Erwöhlten / vnd Postulirten / zum Ertz-Bischof / Bischoff / Apt vnd Probst / führen mögen. Sollen aber die Session vff der mitlern vnd entgegen stehenden Banck zwischen den geistlichen vnd weltlichen einnehmen / Welchen an der Seythen / da deß Heyligen Röm. Reich alle drey Collegia zusammen kommen / sitzen sollen der Director der Mäyntzischen Cantzley / in Namen deß Herrn Ertz-Bischoffs / als welcher der Reichs-Tags-Acten General Direction führt/ vnd nach demselben die Directores deß Fürstlichen Collegii. Vnd eben dieses soll im Rath der Fürsten / so sie Collegialiter versamblet / von desselben Collegii, vnd dero Acten, Directoribus, allein observirt werden.

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_034.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)