Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 035.jpg

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[Art. V, 23] 7. WieDer Capitularn gleichheit viel Capitulares oder Canonici, am 1 Januarij Anno 1624. jrgendswo entweders Augspurgischer Confession oder Catholischer Religion gewest / so viel sollen daselbst allzeit von beyden Religionen verbleiben: Auch den Absterbenden kein andere / als derselben Religion Zugethane / nachgesetzt vnd surrogirt werden. Da aber an einem Orth dieser Zeit mehr Catholischer Religion / oder Augspurgischer Confessions-Capitularn / oder Canonici, Beneficia in possess hätten / dann Anno 1624. so sollen zwar diese als Supernumerarii, die Beneficia vnd Praebenden / Zeit Lebens behalten / Nach dero Abgang aber so lang den Catholischen die Augspurgischer Confessions-Verwandte / vnd diesen die Catholischen / succediren / biß so lang die Anzahl beyder Religion-Capitularn / vnd Canonischen / wider ersetzt seye / als sie am 1. Januarij Anno 1624. gewesen.

Die Vbung der Religion aber in den vermischten Bischthumben soll dergestalt restituirt werden / vnd verbleiben / wie vnd welcher gestalt solches im Jahr 1624. offentlich im Brauch vnd zulässig gewesen vnd solle obigem allem weder mit der Wahl der Vorstellung / oder sonsten nichts hinderlichs vorgehen.

[Art. V, 24] 8. WelcheDer Stiftungen änderung. Ertz-Bischthumb / Bischthumb oder andere Stifftungen vnd geistl. Güter / mittel oder ohnmittelbar / zur satisfaction der Königl. Mayst. vnd Reiche Schweden / oder zu gleicher Recompens vnd Schadloßhaltung dero Bundtsgenossen / Freunden / Interessirten, kommen / sollen bey deren sonderbaren / drunden bemeldten Vergleichungen allerdings verbleiben. Jn allen denen aber / so daselbst nicht begriffen / vnd vnter diesen / belangende §. Ius dioecesanum 16. infrà positum, sollen sie deß Heyl. Römis. Reichs-Satzungen / vnd gegenwärtigem Vertrag vnterworffen seyn.

[Art. V, 25] 9. AlleDer Augsp. Confessions-Verwandten fundament dieser transaction, restitution, vnd künfftiger observntz ist die possessio den 1. Jan. Anno 1624. Clöster / Collegia, Balleyen / Commenthureyen / Kirchen / Stifftungen / Schulen / Hospitalien vnd andere mittelbahre geistliche Güter / wie auch deren gefält vnd Recht / wie sie Namen haben mögen / welche die Augspurgische Confessions-Verwandte Chur:Fürsten vnd Ständ den 1. Jan. Anno 1624. im Besitz gehabt haben / dieselbe allesampt sollen sie hinführo / solche seyen gleich bißhero in dero Handen verblieben / oder wider restituirt worden / oder in Kraft dieser transaction noch zu restituiren, im Besitz behalten / biß die Religions-Strittigkeit durch beeder Theil geistliche vnd gemeine Vergleichung beygelegt seyn werde / ohngeacht deß Vorwandts / sie seyen: vor oder nach dem Passawischen Vertrag vnd Religion-Frieden reformirt vnd eingenommen


Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 35. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_035.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)