Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 040.jpg

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so den ohnmittelbahren Geist: oder Weltlichen Reichs-Ständen vntergeben seyn / belangt. Demnach solchen ohnmittelbaren Ständen neben den Lands: vnd hohen Obrigkeit / dem gemeinen Herkommen nach / durch das gantze Römische Reich / auch das Recht / die Religion zu reformiren / zustehet / vnd deren Vnderthanen / wann sie nicht jhrer Herrn Religion seyn wollen / der Abzug vor längsten vergönnet. Vnd über diß / zu mehrer erhaltung vnter den Ständen Einträchtigkeit / versehen worden / daß keiner deß andern Vnderthanen zu seiner Religion ziehen / vnd der Vrsach halben in seinen Schutz oder protection nehmen / vnd jhnen einigerley Weiß beystehen solle / etc. So ist verglichen / daß eben dieses ferrners auch von beyderley Religion Ständen beobachtet / vnd einem ohnmittelbaren Stande sein Recht / welches jhme wegen Lands- vnd Oberbottmässigkeit in Religions-Sachen gebührt / nicht verhindert werden soll.

[Art. V, 31] Ohnerachtet aber dessen / sollen der Catholischen Stände Landtsassen / Lehenleuthe vnd Vnderthanen / wessen Stands sie seynd / welche entweders das öffentliche oder privat-Exercitium der Augspurgischen Confession Anno 1624. zu welcher Jahrszeit es auch gewesen / entweders vermög gewissen Vertrags oder Privilegii, oder langem Herkommen / oder auß blosser observantz dessen Jahrs gehabt / solches auch hinführo / sampt seinem Anhang / im Gebrauch behalten / wie es gedachten Jahrs geübt / oder / daß sie es exercirt hetten / beweisen können: Allermassen diesem anhängig die Verordnung der Consistorien / deß Kirchen vnd Schulen Ministerii, Ius Patronatus, vnd andere dergleichen Rechte / vnd sollen nicht wenigers in Besitz bleiben aller zu besagter Zeit ingehabten bestellten Kirchen / Stifftungen / Clöstern / Hospitalien/ sampt allen Zugehörungen / Einkünfften vnd Zusätzen.

Vnd diese Dinge ins gesampt sollen allzeit vnd allenthalben beobachtet werden / so lang / biß wegen der Christlichen Religion entweder durchgehends / oder vnter den ohnmittelbaren Ständen / vnd deren Vnderthanen / mit einhelligem Consens, ein anders verglichen / daß keiner von dem andern einigerley Weiß oder Wege turbirt werde / [Art. V,32] die aber / so einiger Weiß turbirt, oder entsetzt worden / sollen ohn einige Außflucht in denjenigen Standt / darinn sie Anno 1624. gewesen / völlig restituirt werden.

Vnnd eben diß soll auch gehalten werden wegen [der] Catholischen Vnderthanen / so vnter den Augspurgischen Confessions-Verwandten-Ständen gesessen / wo sie in besagtem 1624

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 40. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_040.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)