Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 041.jpg

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Jahr der Catholischen Religion das öffentliche oder privat-Exercitium üblich gehabt.

[Art. V, 33] DieWie die Verträg anzusehen. vorgangene Verträg: Vergleich: vnd Bewilligungen / so vnter solchen vnmittelbaren Reichs-Ständen / auch jhren Landt-Ständen vnd Vnderthanen / über deß öffentlichen oder privat-Religions-Exercitii Einführung / permission vnd conservation, hiebevorn beschehen / vnd getroffen worden seyn / sollen so weit genehm vnd beständig gehalten werden / als sie der Observantz deß 1624. Jahrs nicht entgegen lauffen / noch von solchem anders / als mit beyderseits Einwilligung abgetretten werden / ohnerachtet / sondern mit vffhebung aller deren deß 1624. Jahrs Observantz, als welche gleich einer Regul c-zu halten/-c entgegen lauffenden Gefällen vrtheilen / Reversalien, Pacten, oder einigerley Verträg. Vnd vnter diesen die / so der Bischoff zu[1] Hildesheimb / vnd die Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / über die Religion / vnd dessen Exercitio, der Ständen vnd Vnderthanen deß Bisthumbs Hildesheimb / vnderschiedtlich mal Anno 1643. sich verglichen haben.

Es sollen aber von bemeldtem Termin außgenommen / vnd den Catholischen fürbehalten werden / die 9. Klöster im Stifft Hildeßheimb / welcher sich die Hertzogen zu Braunschweig im selbigen Jahr auff gewisse Maß begeben haben.

[Art. V, 34] EsFreyes Gewissen der Vnderthanen beyder Religion. ist auch beliebet worden / daß die jenige der Catholischen Vnderthanen / so der Augspurgischen Confession Zugethan / wie auch die Catholische der Augspurgischen Confessions-Verwandte Vnderthanen / so Anno 1624. das offentlich oder privat-Exercitium jhrer Religion zu keiner Zeit deß Jahrs gehabt / Jngleichem auch / welche nach publication deß Friedens / fürders künfftiger Zeit ein andere Religion / als deß Landsherrn / führen vnd üben / sollen geduldet werden / vnd mit freyem Gewissen in jhren Häusern / ausser Inquisition oder turbirung/ privatim jhrer devotion abwarten.

In der Nachbarschafft aber / so offt vnd weß Orths es jhnen beliebig / dem öffentlichen Religions-Exercitio beywohnen / oder jhre Kinder jhrer Religions-Zugethanen frembden Schulen / oder zu Hauß privatis Praeceptoribus in die Vnderweisung ohne verhinderung dargeben mögen.

Sondern vielmehr dergleichen Landsassen / Vasallen vnd Vnderthanen sollen im übrigen jhr Ampt / mit gebührender subiection vnd Gehorsamb verrichten / vnd zu keinen Verwirrungen vrsach geben.

[Art. V,35]

Es seyen aber gleich Catholischer oder Augspurgischer Confession die Vnderthanen / sollen sie nirgends wegen

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: zst
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 41. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_041.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)