Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 043.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Statt Breßlaw / sollen bey freyen jhrer vor dem Krieg gehabten Recht vnd Gerechtigkeiten / als auch deß Exercitii Augspurgischer Confession / auß Käys. vnd Kön. Begnadigung gehandhabt werden.

[Art. V, 39] Was aber die Grafen / Herrn / Edelleuthe / vnnd jhre Vnderthanen / in den übrigen Schlesischen Fürstenthumben / welche ohnmittelbar zu der Königl. Cammer gehörig / dann auch die jetziger Zeit in Vnter-Oesterreich befindliche Graffen / Herren vnd Ritterstands / betrifft / ob zwar der Röm. Käys. Mayt. das Recht / das Religions-Exercitium zu reformiren nicht weniger / als andern Königen vnnd Fürsten / zustehet / jedoch / nicht zwar nach der Vergleichung deß vorgehenden Articuls / noch vorgangenem Vertrag / etc. sondern vff interposition der Königl. Mayt. in Schweden / vnnd den Augspurg. Confessions-Verwandten Ständen zu Lieb / lassen sie zu / daß selbige Graffen / Herren vnd Edlen / auch deroselben benandten Schlesischen Fürstenthumben Vnderthanen / wegen Profession der Augspurg. Confession / von Orthen vnd Gütern nicht dürffen außweichen / noch auch vmb jhrigs Exercitium im nächst angräntzenden Orthen / ausser Gebieths / zu besuchen / behindert werden sollen. Woferrn sie nur im übrigen sich still vnd friedlich / vnd dergestalt / als sichs gegen jhre höchste Obrigkeit gebührt / verhalten. Da sie aber von selbsten abziehen thäten / vnd jhre ligende Güter entweders nicht verkauffen wolten / oder nit verleyhen möchten / so sol jhnen ein freyer Zugang vmb jhre Güter zu besichtigen vnd zu verwalten / zugelassen seyn.

[Art. V, 40] Vber dieses aber / was vorhin von besagten Schlesischen Fürstenthumben / so ohnmittelbar zu der Kön. Cammer gehörig / verordnet / versprechen die Röm. Käyserl. Mayst. ferrners / daß sie denen / so in solchen Fürstenthumben der Augspurgischen Confession-Zugethan sind / zu Behuff dieser Confessions-Vbunge / drey Kirchen vff jhren eygenen Kosten / ausser den Stätten Schweinitz / Jaur / vnd Gloggaw / bey der Stattmawer an darzu bequemen von Jhrer Käys. M. Befehl designirten-Orthen / nach getroffenem Frieden vffzubawen / so bald sie solches begehren werden / erlauben wollen.

[Art. V, 41] VndErlaubnuß Kirchen zu bawen.[1] als von mehrer Religions-Freyheit vnnd Vbung / in obgedachten vnd übrigen der Römis. Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreichs Königreichen vnd Landen zugelassen / bey gegenwärtigen Tractaten viel gehandelt worden. Vnd wegen der Herrn Kayserlichen Gevollmächtigten Widersprechungen man nicht eins werden mögen: So behalten die Königliche Majestät in Schweden / vnd Augspurgischer

  1. Randnotiz offensichtlich ein Absatz zu tief
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_043.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)