Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 045.jpg

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[Art. V, 46] Die Renthen / Gefälle / Zehenden vnd Pensionen aber / welche vermög jetztbesagtes Religions-Friedens / Augspurgischer Confessions-Ständen / wegen vnmittel: oder mittelbarer Geistlichen / auch nach dem Religion-Frieden erlangten Stifftungen auß der Catholischen Gebieth gebühren / vnd in welcher possession vel quasi Genuß / sie Anno 1624. am 1. Januarij gestanden / sollen ausser einiger Einrede entrichtet werden.

Da auch jrgendwo Augspurgischer Confession-Stände das ius protectionis, advocatiae, aperturae, hospitationis, operarum, oder andere gerechtsame [in der][1] Catholischen geistlichen Gebiethen auch ausser: oder jnner Lands gelegenen Gütern / durch rechtmässigen Gebrauch vnd Zulassung gehabt. Gleicher gestalt auch die Catholische Stände / so jhnen dergleichen etwas in den geistlichen Gütern der Augspurgischen Confessions-Stände gebühret / sollen sie nicht weniger jhr voriges Recht behalten. Also doch / damit nicht durch übunge solcher Rechten / der Geistlichen Güter Einkünfften zu viel beschweret vnnd erschöpfft werden.

[Art. V, 47] Die Renthen vnd Zehenden / Zinse vnd Pensionen / so den Augspurgischer Confessions-Ständen / nach vffgehobenen vnd destruirten Stifftungen auß andern Gebiethen gebühren / sollen denen entricht werden / welche im Jahr 1624. am 1. Januarij in Besitzung der Einkünfften vel quasi gewesen. Welche aber seither deß 1624. Jahrs destruirt sind / oder forthin abgehen / derselben Pensionen sollen auch in andern Gebiethen dem Landherrn deß abgangenen Closters oder Orts / an welchem solches gelegen / bezahlt werden. Welche Stifftungen auch am 1. Jan. Anno 1624. in possessione vel quasi deß Zehend Rechtens vff einem andern Gebieth gestanden / sollen auch ins künfftig verbleiben / vnd kein newes Recht gesucht werden.

Vnter andern deß Heyligen Römischen Reichs Ständen vnd Vnderthanen / soll das jenige Recht bleiben / welches das gemeine Landrecht / oder jeglichs Orths Gewonheit vnd Observantz vom Zehenden mit sich bringt / oder durch gutwillige Verträge verglichen ist.

[Art. V, 48] 16. EsGeistliche Iurisdiction solle suspendirt seyn / vnd in jedes Landes-Obrigkeit bleiben. solle auch das Ius Dioecesanum vnnd alle Geistliche Iurisdiction mit aller jhrer Art / wider die Augspurgischen Confessions-Verwandte Chur:Fürsten vnd Stände / auch mit eingeschlossene freye Reichs-Ritterschafft vnd derselben Vnderthanen / so wohl zwischen Catholischen vnd Augspurgischen Confessions-Zugethanen / als vnter diesen Ständen allein / biß zu deß Religion-Streits Christl. Vergleich

  1. ergänzt nach [1], S. 25
Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 45. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_045.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)