Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 048.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

so allein von der Römis. Käyserl. Mayst. zu bestellen / daß die Zahl der Cammer-Assessorn, in allem vff fünfftzig erstreckt werden solle. Also / daß die Catholischen mit eingerechnet / zweyer von Käyserlicher Mayst. zu praesentiren vorbehaltenen Assessorn, 26. der Augspurgischen Confession-Verwandten Ständen / 24. Assessores praesentiren können vnd sollen. Vnd auß jedem Crayß beyder Religion nicht allein zween Catholische / sondern auch zwey der Augspurgischen Confession-Zugethane / zu erwöhlen vnd zu nehmen billig sey: mit verweisung der andern zum Cammergerichte gehörigen Sachen / wie gesagt / vff den nächst kommenden Reichs-Tage /

[Art. V,54] derowegen sollen die Cräyse an statt der verstorbenen Assessorn bey dem Cammergerichte andere / nach beygefügter Anleytung zu praesentiren erinnert seyn. Die Catholischen sollen auch zu rechter Zeit sich vergleichen wegen der Praesentations-Ordnung. So wird die Röm. Käys. Mayst. befehlen / daß nicht allein bey solchem Cammergerichte / so wohl Geistliche als auch die Weltliche Sachen zwischen den Catholischen vnd Augspurgischer Confessions-Verwandten Ständen / oder allein vnter den Streitenden / oder auch wann Catholische wider Catholische streiten / der tertius interveniens ein Augspurgischer Confession-Verwandter ist / vnd hinwiederumb wann zwischen streitenden der Augspurgischen Confession zugethanen Ständen der tertius interveniens ein Catholischer seyn würde / solle die Sach mit Zuziehung beyderseits Assessorn in gleicher Anzahl erörtert vnd entscheyden werden. Sondern eben dieses solle auch am Käyserl. Reichs-Hoffrath beobacht werden. Vnd zu diesem Ende etliche der Augspurgischen Confessions-Verwandte gelehrte vnnd der Reichssachen erfahrne Männer auß denen Reichs-Crayßen / darinn entweders die Augspurgische Confessions-Verwandte allein / oder zugleich die Catholische Religion im schwang gehet / ernennt vnnd angenommen werden / damit also an gleicher Anzahl vff begebenden Fall die Gleichheit der Richter von beyder Religion-Assessorn in acht genommen werden möge. Eben diese Gleichheit der Assessorn ist auch zu observiren, so offt ein Augspurgischer Confessions-ohnmittelbarer Stand von einem Catholischen mittelbaren / oder ein ohnmittelbarer Catholischer von einem mittelbaren Augspurgischer Confessions-Stande für Gerichte besprochen wird.

[Art. V, 55] DenGerichtliche Proceß. Gerichtlichen Process belangend / soll die Cammergerichts-Ordnung auch am Hoffgericht allerdings gehalten werden / theils damit

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 48. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_048.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)