Ferdinand III., Kristina von Schweden : Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück | |
|
vermittels eines / am 14. May nächstverwichenen Jahrs ergangenen <tt<special-Decrets, die Erklärung gethan / daß besagte Statt Basel / vnd übrige Eydgenossene Cantonen / in possessione vel quasi vollkommener Freyheit vnd Exemption vom Reiche / vnd keines weges dessen Gerichten / oder Richtern vnterworffen seyen: So ist beliebet worden / daß solches diesem offentlichen Friedens-Vergleiche einzuverleiben / steiff vnd fest zu halten / vnd dergleichen process, neben denen daher rührenden vnd decretirten arresten / gäntzlich cassirt vnd vffgehoben seyn sollen.
[Art. VII, 1] EsWas Rechtens die Catholische vnd Augsp. Confessions-Verwandte haben / daß solle auch den reformirten zustehen. ist auch von der Römischen Käyserl. Mayst. vnd sämptlichen Reichs-Ständen einmütiglich placidirt worden / daß alles / was Rechtens oder Wolthaten / so wohl alle Reichs-Constitutiones, als Religions-Friede / dieser gemeine Vertrag / vnd in solchem die Hinlegung der Gravaminum, allen Catholischen / vnd Augspurgischer Confessions-Verwandten Ständen vnd Vnderthanen / zueygnen / solches auch denjenigen / welche die Reformirte genennet werden / zustehen solle: Jedoch allezeit mit Vorbehalt der Ständen / so man Protestirende nennet / so wohln vnter sich / als mit jhren Vnderthanen getroffenen Vergleichs / habenden Privilegien / Reversen / vnd andere / in welchem von der Religion vnd deren Exercitio, auch dannenhero entstehenden Zufällen / eines vnd andern Orths Land-Ständen vnd Vnderthanen / bißhero Vorsehung geschehen ist / wie auch eines jeden Gewissens Freyheit.
Sintemahlen aber die Religions-Strittigkeiten / welche vnter besagten Protestirenden im Schwang gehen / biß dahero nicht verglichen / sondern auff ferrnere Vergleichung vorbehalten worden. Dannenhero sie in zwey Theil tretten. Derhalben ist de jure reformandi, zwischen beyden dieser Vergleich geschehen / daß wann ein Fürst oder Landsherr / oder eines Stiffts-Patron / ins künfftig zu deß andern Theils Religion tretten / oder ein Fürstenthumb oder Landschafft / da deß andern Theils Religions-Exercitium gegenwärtig getrieben wird / entweders jure Successionis, oder Krafft gegenwärtiger Friedens-Handlung / oder einem andern Titul / überkommen oder wieder erlangen würde / daß sie zwar selbsten ihrer Confession Hoff-Prediger / ausser der Vnderthanen Beschwerung vnd Nachtheil / bey sich / oder in jhrer Residentz gehaben mögen.
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 51. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_051.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)