Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 058.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

allen Zeiten für dero Schiffe vnd See-Armada / ein sicheren Vffenthalt vnd Standt haben / auch ins künfftig dergestalt wie andere Kayserlichen vnd Reichs Lehen niessen vnd gebrauchen / gleichwol mit Vorbehalt / daß der Statt Wißmar jhre Privilegia in salvo verbleiben / vnd derselben Handlungen vnter Königlichen Schutz vnd Gnad vffs beste befürdert werden möchten.

[Art. X, 7] Für Ertzbisthumb Bremen vnd Stifft Vehrden.das Dritte / vbergibt die Röm. Kays. Mayestet / mit Bewilligung deß gantzen Römischen Reichs / in krafft gegenwärtiger Transaction, der Durchläuchtigsten Königin / dero Erben vnd Nachfahren Königen / vnd Reiche Schweden / das Ertzbisthumb Bremen / vnd Bisthumb Verden / mit dem Stättlin vnd Ampt Wilßhausen / auch aller Gerechtigkeit / so den letztern Ertzbischoffen zu Bremen zugestanden / an das Capitul / vnd dessen Dioecesin zu Hamburg (mit Vorbehaltung dem Hauß Hollstein / wie auch der Statt vnd Capitul zu Hamburg / mit jhren respectivè Rechten / Privilegien / Freyheit / Verträgen / Besitzungen / vnd gegenwärtigem Zustandt in allem / dergestalt / daß die 14. Dorffschafften in den Hollsteinischen Emptern zu Trittow / vnd Rheinbeck / Herrn Friderichen Hertzog zu Hollstein in Gottorff / vnd dessen Nachkommen / hinfüro allezeit / für Entrichtung deß jetzigen Jährlichen Canonis verbleiben sampt allen vnd jeden darzu gehörigen / sie ligen wo sie wöllen / Geist- vnd Weltlichen Gütern vnd Rechten / wie die zu Landt vnd Wasser Namen haben mögen / zu einem jmmerwehrenden / vnd ohnmittelbaren ReichsLehen / zwar mit gewöhnlichen Wappen / aber Führung deß Fürstlichen Tituls / vnd solle der Capitularn vnd Geistlichen Collegien Wahl vnd postulation, oder einiges Rechts an der Verwaltung vnd Regierung der zu diesen Hertzogthumben gehörigen Landtschafften / keine Hinderung thun.

[Art. X, 8] Der Statt Bremen / auch deren Gebieth vnd Vnderthanen / soll gegenwärtiger jhr Standt / Freyheiten / Gerechtigkeit vnd Privilegia in Geist: vnd Weltlichen Sachen ohne Behinderung verbleiben. Da aber zwischen derselben vnd dem Bisthumb / oder Hertzogthumb / oder den Capituln / Strittigkeit weren / oder hernach entstünden / dieselben sollen entweders gütlich verglichen / oder zu recht außgeführt werden / vnter dessen aber jede Parthey in dem Besitz / darinn sie jetzo stehet / verbleiben.

[Art. X, 9] Zum die Königin vnd Cron Schweden ein ohnmittelbarer Standt deß Reichs in berührten Land: vnd Lehen.Vierdten / so nehmen die Röm. Kayserl. Mayestet vnd das Heil. Reich die Durchleuchtigste Könige / vnd dero Reichs Schweden

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 58. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_058.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)