Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 060.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Vber dieses wird höchstermelter Königl. Majestet in Schweden / übergeben die Gerechtigkeit vmb eine Academi oder Vniversitet auffzurichten / wann vnd wo es deroselben anstehen möchte.

Vnd zu deme die jetzige Zölle (so man ins gemein Licenten nennt:) an den Vffern vnd Haaffen in Pommern vnd Meckelnburg / zu einem jmmerwährenden Rechte: Jedoch im Tax also zu moderiren, damit deren Orthen der Kauffhandel nicht in Abgang gerathe.

[Art. X, 14] Endlich so erlesset die Röm. Käys. Mayst. die Stände / Obrigkeiten / Diener vnd Vnderthanen respectivè besagter Landtschafften vnd Lehen / aller Pflichten vnd Vhrgichten / mit welchen sie den vorigen Herrn vnnd Besitzern oder Praetendenten biß dahero obligirt gewesen. Vnd thun selbige hiemit von diesem Tage an der Kön. Mayt. vnd Reiche Schweden / jhrem Erbherrn vndergeben / vnd zu Gehorsamb vnnd Trew anweisen vnd verbinden / vnnd dergestalt die Cron Schweden in völlige vnd rechtmessige Possession einsetzen: Krafft Käys. Zusage versprechend / daß sie nicht allein der jetzigen Königin / sondern auch allen künfftigen Königen vnd Reiche Schweden wegen gedachter Länder / Güter vnd übergebener Gerechtigkeiten / Versicherung laysten: vnd sie gleich andern Reichsständen in deroselben ruhigen Possession gegen jedermenniglichs vnverletzlich erhalten vnd schützen / vnnd solches vermittelst absonderlichen Belehnungs-Brieffen / vffs beste bestettigen wollen.

[Art. X, 15] Da Kön. Mayst. vnd die Cron Schweden sollen obgedachtes für Käyserl. vnd Reichs-Lehen erkennen.hingegen solle die Durchleuchtigste Königin / vnd künfftige Könige / vnd Cron Schweden / gedachte Lehen alle vnd jede für der Käyserlichen May. vnd dem Heyl. Röm. Reich erkennen / vnd solcher wegen / so offt sich der Fall begibt / der Belehnung halben Ernewerung gebührlich suchen / das Iuramentum fidelitatis, vnd was deme Anhangig / gleich dero Vorfahren vnd andere Reichs Lehenleut abstatten.

[Art. X, 16] Die wollen auch den Ständen vnd Vnderthanen / ermelter Länder vnd Oerther / insonderheit den Stralsundern / jhre Freyheit / Güter / Rechte vnd Privilegien / ins gemein vnd absonderlich / so sie ordentlich erlangt vnd in langem Gebrauch erhalten haben / sampt dem freyen ReligionsExercitio, vermög der vnveränderten Augsp. Confess. jederzeit zu üben vnd zu geniessen / nechst Ernewerung vnd Laystung der Pflichten bestettigen: vnd vnter diesen denen Ansee-Stätten diejenige Schiff: vnd Handlungs-Gerechtigkeit / so wol in außländischen Königreichen / Republicquen vnd Provincien / als im Römis. Reiche ebenmessig handhaben / wie sie selbige biß vff gegenwärtigen Kriege gehabt haben.

Empfohlene Zitierweise:
Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 60. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_060.jpg&oldid=- (Version vom 9.11.2016)