Seite:Westfaelischer Friede IPO 1649 064.jpg

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Herrn Churfürsten zu Sachsen vbergeben sind / so sollen sie auch in dessen jmmerwährender Possession verbleiben / jedoch mit diesem Vorbehalt / daß diejenige Quota, so bißhero wegen derselben zu dem Reichs: vnd Crayß-Collecten, contribuirt worden / von besagtem Herrn Churfürsten künfftigs gereicht / vnd dem Ertzstifft abgezogen / Auch davon in der Reichs: vnnd Crayß-Matricul außtrückliche provision gemacht werde.

Damit aber daher der Cammer-Renthen vnd der Bischofflichen Tafel Güter Vereinigunge in etwas ersetzt würde / so solle vorbemeltem Herrn Churfürsten zu Brandenburg vnd dessen Nachfolgern / nicht allein so bald nach beschlossenem Frieden das Ampt Eglen.Eglen / welchs sonsten zum Capitul gehörig / völlig zu possidirn vnd zu geniessen eingeraumbt werden / mit Vffhebung dessen von den Graffen von Barby von etlichen Jahren darüber geführten Proceß. Sondern es solle auch erlaubt seyn / nach deß Ertzstiffts erlangter possession, den vierdten Theil der Canonicatuum Cathedralium, nach Abgang derselben / abzuthun / vnnd deren Renthen der Ertz-Bischöfflichen Cammer einzuverleiben.

[Art. XI, 10] Was aber für Schulden von gegenwärtigem Herrn Administratorn Augusto, Hertzogen zu Sachsen bißhero gemacht worden / sollen dieselbe auß deß Ertzstiffts-Renthen / vff den begebenden Fall der Vacantz / vnd besagtes Ertzstiffts devolution, an den H. Churf. zu Brandenb. vnd dessen Successorn keines wegs entricht werden. Es soll auch gedachtem H. Administr. nicht erlaubt seyn / besagtes Ertzstifft mit newen Schulden / Verpfändungen vnd Vereusserungen zu Nachtheil deß H. Churf. vnd dessen Successorn, Erben vnd Männliches-Stammß-Angewandten / einiger Weise ferrner zu beschweren.

[Art. XI, 11] In diesen deß Herrn Churfürsten Ertz: vnd Stifftern aber sollen im übrigen den Ständen vnd Vnderthanen jhre zustehende Gerechtigkeiten vnd Privilegien / bevorab das exercitium der vngeänderten Augspurgischen Confession / massen sie jetzo daselbsten in Vbung verbleiben. Nicht wenigers soll auch das jenige statt finden / was in Beschwerungs-Puncten zwischen beyderley Religions-Verwandten-Ständen deß Reichs verglichen worden / so weit solches nicht zu wider laufft der jenigen Verordnung so droben am 5. Articul von den Gravaminibus §. 8 enthalten / welcher also anfängt: Welche Ertzbischthumben / Bischthumben vnd andere Fundationes vnnd Geistliche Güter / etc. vnnd sich endigt: sollen subject bleiben. Als welcher allhie ebenmässig gelten solle / als ob er von Worten zu Worten eingeführt worden / vnnd obbesagtes

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Ferdinand III., Gustav Adolf: Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück. Frankfurt: Philipp Jacob Fischer, 1649, Seite 64. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Westfaelischer_Friede_IPO_1649_064.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)