Travendahlischer Friede
[1] Travendahlischer
Friede /
Geschlossen den 18. Augusti Anno MDCC.
Nach dem Original.
Im Nahmen der Heiligen Dreyfaltigkeit.
Artic. I. Soll alles dasjenige / was bey diesen Irrungen und Kriege von einem Theil gegen den andern und dessen Angehörige zu Wasser und Lande widriges geschehen / durch diese Amnestie völlig auffgehoben und abgethan seyn / und nimmer weiter gedacht / vielweniger gegen jemand deswegen weiter einige Ansprach oder Praetension gemacht werden. In specie sollen auch dieser Amnestie mit geniessen die Städte Lübeck und Hamburg / und alle deren Einwohnere und Angehörige / und selbigen wegen alles dessen / so bey und Occasione dieser Troublen passiret seyn könte / nimmer einig Leid zugefüget / noch jemanden deswegen die geringste Qvaestion moviret werden. Artic. II. Werden hiemit die zwischen dem Reich Dennemarck / Norwegen / und deren gesambten Eingesessenen an einem- und denen Herren Hertzogen zu Schleßwig-Holstein und deren incorporirten Landen andern Theils erreichete Uniones de annis 1533 und 1623, (ausser was wegen Auffheben des Vasallagii und [3] erlangten Souverainität in den Nordischen Friedens-Schlüssen de annis 1658 und 1660 stipuliret) auch alle biß ad annum 1675 errichtete Pacta und Verträge / die Westphälische-Nordische Fontainebleauische-Altonaische Friedens- auch Glückstädtische Recesse hiemit nochmahlen bestätiget: Jedoch / daß gesagte Uniones als foedera perpetua nicht weiter als nach ihrem wörtlichen Innhalt expliciret werden sollen / und zwar / daß die etwa künfftig zwischen beyden regierenden Hertzogen entstehende Irrungen / entweder per amicabilem compositionem unter sich / oder durch Vermittelung darzu erwehlender Puissancen abgethan werden sollen. Art. III. Die über Praelaten, Ritterschafft und gewisser massen über einige Städte bißhero geführte gemeinsame Regierung oder Communion wird (wiewol ohne Praejuditz der in dem Nordischen Frieden stipulirten / und nachgehends in dem Glückstädtischen Recess bestätigten Disposition wegen Theilung gedachter Praelaten und Ritterschafft) continuiret: Jedoch mit diesem expressen Bedinge / daß kein Theil über solche zur gemeinschafftlichen Regierung gehörende Personen / Oerter und Güter / das Geringste zu Kriegs- und Friedens-Zeiten ohne des anderen Consens und Mitbelieben vornehme und disponire, es sey in administration der Justitz, Geboten / Patenten, Executionen, oder wegen Einqvartirung / Contribution oder anderen Aufflagen / wie die auch Nahmen haben mögen: Massen alles / was darunter nicht gesambter Hand geschehen würde / an sich ungültig und von keinen Kräfften seyn soll. Und wie nun Praelaten und Ritterschafft so / wie sie in der Landes-Matricul gesetzet / so wohl in Civilibus als Ecclesiasticis, auch der Collecten wegen / unter gemeinsamer Regierung und Jurisdiction ohne einige Exception und Exemtion, und daneben bey ihren Privilegiis und Juribus verbleiben; also hingegen hat in denen übrigen schon getheilten Landen / Aemptern und Städten / als dem Seinigen jeder Theil die souveraine und hohe Landes-Fürstl. Gewalt und daraus herfliessende Jura gantz allein und privative zu exerciren / und soll von dem andern Theil unter dem Praetext einiger Communion, oder was Vorwand sonst seyn möchte / [4] zu keiner Zeit daran einige Behinderung noch Eintrag geschehen. Artic. IV. Damit künfftig allen Streitigkeiten und darzu zufindenden Praetexten um so mehr vorgebauet werden möge / ist in genere damit nochmals fest gestellet worden / daß / wie in denen beyden Fürstenthümern beyde Theile vermöge der alten Verträge und Observanz allerdings in völliger Æqualität stehen / und Paria Jura geniessen / und geniessen sollen. Also auch Ihro Maj. in Dennemarck und dero Successores als regierende Hertzogen zu Schleßwig-Holstein in- und ratione der Fürstenthümer Schleßwig-Holstein keinen Vorzug und Prærogative in einigem Jure, ausser was ratione ordinis hergebracht ist / vor Ihro Durchl. zu Holstein-Gottorff und dero Successores, als auch regierenden Hertzogen zu Schleßwig-Holstein / sich annehmen noch prætendiren / sondern bey der völligen Parität und gleichen Rechten unter beyden Theilen es unveränderlich bewenden lassen wollen. Art. V. Was die Defension der Schleßwig-Hollsteinischen Lande betrifft / so wird / wenn dem gantzen Lande / und also beyden paciscirenden Theilen von Auswärtigen einige Gefahr zustossen solte / von selbigen auch billig mit zusammen gesetzten Kräfften und Communi Consilio solche abzuwenden getrachtet werden / und die Nothdurfft und erforderte Mittel auf gemeinen Land-Tagen der alten Observanz nach zu besorgen seyn. Jedoch soll unter dem Vorwand solcher gemeinen Defension kein Theil schuldig seyn / sich in Sachen impliciren zu lassen / deren derselbe sich anzunehmen nicht nöthig hat / und worin der eine Theil etwa ohne des andern Mit-Gutfinden und Bewilligung sich eingelassen hätte: Vielweniger soll in solchen Fällen ein Theil vor dem andern von denen Landes-Collecten sich etwas arrogiren. Was aber einen jeden Theil absonderlich betrifft / nachdemmahlen die jetzige Irrungen hauptsächlich wegen des Exercitii Juris Armorum, und in specie Fortalitiorum, und was davon dependiret / mithin über den eigentlichen Verstand des Altonaischen Vergleichs entstanden; So ist umb künfftig solchen allen vorzubauen / hiemit declariret und fest gestellet worden / daß höchstgedachter Sr. Durchl. und deren Successoren ohne alle Dispute verbleiben soll das Plenum & Liberum Jus Armorum, Armandiæ, Fœderum & Fortalitiorum, und was davon dependiret / und dessen freyes Exercitium. Wobey aber von beyden Theilen beliebet worden / daß (I.) kein Theil Vestungen erbauen soll / näher als auff zwey Meilen weges an denen von dem anderen Theil besitzenden Vestungen / (2.) auch überall nicht näher als auff eine Meile von- und an des andern Territorio (worunter jedoch die gemeinschafftliche Oerter nicht mit zu begreiffen) etwas fortificiren / (3.) soll auch kein Theil näher als auff eine Meile-weges an denen ordinairen Strassen und Passagen von Flensburg nach Rendsburg / und von da nach Itzehoe / Glückstadt und Hamburg / Vestungen bauen / (4.) damit auch von einem Theil dem anderen durch eine gar zu grosse [5] Armatur und in denen Fürstenthümern zu haltende Anzahl Volckes keine Ombrage und Jalousie gegeben werden möge / so ist verglichen / daß ausser einer gantz evidenten Nothwendigkeit (als wenn von auswärtigem Einbruch kundbare Gefahr verhanden / oder Ihro Königl. Maj. zu Dennemarck dero Alliirten aus dero Königreich Dennemarck / einige Hülffe zu leisten hätten / als welchen falls deroselben die Passage durch dero Antheil der Fürstenthümer billig frey bleiben muß) kein Theil mehr als 6000 Mann zu Pferde und Fuß in die Fürstenthümer Schleßwig-Holstein / bringen noch halten / selbe auch zu keiner Zeit zu Unterdruckung oder Vergewaltigung des andern Theils gebrauchen soll. Weilen aber Seine Durchl. zu Holstein-Gottorff mit einer solchen Anzahl Volckes nicht allemahl versehen seyn möchten / und dero Gelegenheit nicht erleidet / solche beständig auff den Beinen zu halten / so bleibet Deroselben allemahl frey / wenn sie es nöhtig finden / von dero Freunden und Alliirten aus dem Römischen Reich und Niedersächsichen Cräyß / biß auff 3000 Mann einzunehmen / und zu Dero Sicherheit in die Fürstenthümer zu bringen und zu verlegen. Wann sie auch von frembden Herren einige Trouppen / so in Dero Dienste / Eyd und Pflichten treten / und voriger Pflichte erlassen werden / erhalten können und annehmen wollen / stehet solches (weil dergleichen Leute nicht anders als Gottorffische eigene Trouppen zu consideriren seyn) um so mehr und zwar auch ultra numerum der gedachten 3000 und biß auff die obgedachte Zahl der 6000 Mann / zu hochgedachter Sr. Durchl. freyen Willen und Disposition: jedoch / daß von einer Puissance allein auch solchergestalt keine grössere Anzahl als 3000 Mann zu übernehmen seyn wird. Letzlich wird auch verwahret / daß bey denen Durchmarschen der Trouppen / kein Theil des andern Angehörigen und Unterthanen mit Nachtlagern und Einqvartierungen beschweren soll: Es wäre dann / daß im Nothfall / auf speciale Reqvisition, ein Nachtlager concediret würde / welchenfalls dann alles / so genossen wird / bezahlet / und gantz exacte disciplin gehalten werden soll. Der blosse Transitus aber soll auff behörige Reqvisition nicht verwegert werden. Art. VI. Der Altonaische Vergleich soll innerhalb 6. Wochen nach Auswechselung der Ratificationen ad literam, in specie auch mit Restitution des Gutes Gottes Gabe an Ihro Durchl. zu Holstein-Gottorff / zu völliger Execution gebracht werden; Jedoch in alle Wege dem Fürstl. Hause Holstein-Plön sein Regress in Salvo bleiben. Art. VII. Als von wegen Ihro Durchl. zu Holstein-Gottorff auch vorgestellet worden / wie aus der Vestung Christianprieß oder Friederichsort / dero Aemptern und Angehörigen / insonderheit aber der Stadt Kiel / vielfältige Beschwerden un(d) Schaden zugezogen würden / gegen den Inhalt des Glückstädtischen Recesses. Daher Seine Durchlauchtigkeit die Instances machen lassen / daß gesagte Vestung demoliret werden möchte. [6] So ist von wegen Ihro Königl. Majest. zu Dennemarck versprochen / daß denen Gottorffischen Beschwerden auch in diesem Punct nachdrücklich und vollkommen remediret / dem Glückstädtischen Recess zu Kriegs- und Friedens-Zeiten auch darunter allerdings nachgegangen / die Gottorffische Angehörige / in specie die Stadt Kiel / dagegen und überall aus gedachter Vestung künfftig nicht graviret werden sollen: Massen dann auch auf allen unverhofften Fall der Contravention, und da solche auff erfolgendes Ansuchen innerhalb sechs Wochen nicht repariret würde / Se. Durchl. ratione des in mehrgedachtem Glückstädtis. Recess, sub Conditione wegen dieser Vestung ertheilten Consens, ihre Nothdurfft und Jura Salva & Integra sich reserviret haben wollen. Art. VIII. Wegen des Pacti, so Anno 1647 mit dem Capitulo zu Lübeck an Seiten Holstein-Gottorff wegen der Bischöfflichen Wahl / auff sechs Generationen errichtet worden / wollen Ihro Königl. Majest. zu Dennemarck es bey dem Glückstädtischen Recess de Anno 1667 und darin beschehenen Versprechen allerdings bewenden / und solchem auff keine Weise directe oder indirecte entgegen handeln lassen. Art. IX. Als von wegen Ihro Durchl. zu Schleßwig-Holstein-Gottorff / so wohl der hohen Mediation als Ihro Königl. Majest. zu Dennemarck-Norwegen ec. selbst in mehrern vorgestellet / in was grossen Schaden und Verderb Ihr Hauß und Lande / durch die passirte Irrungen gesetzet worden / so haben Ihro Königl. Majest. aus Freund-vätterlicher Affection und Gewogenheit gewilliget / daß sie Ihro Durchl. zu Holstein-Gottorff / die Summa von zweyhundert und sechzig tausend Reichsthalern an guten vollgültigen Dänischen Cronen (welche innerhalb 12 Tagen à dato dieses / in Hamburg in Banco, oder bey sichern guten Kauff-Leuten versichert und angewiesen / und dem Gottorffischen Gevollmächtigten solche Versicherungen ausgelieffert werden sollen) und zwar solche Summam zwischen hier und künfftigen Kiehler-Umschlag Anno 1701 in Octavis trium Regum, zu Hamburg ohnfehlbar bezahlen lassen wollen. Hingegen lassen Ihro Durchl. zu Holstein-Gottorff alle andere / wegen einiger Schadeloß-haltung aus diesem Kriege bereits movirte oder annoch zu movirende Praætensiones schwinden und fallen. Nicht weniger wird an Seiten Ihro Durchläuchtigkeit hiemit renunciiret (1.) Denen in Anno 1697 von der Königl. Milice verursachten Kosten. (2) Der ratione der bekandten Peræqvation dem Hoch Fürstlichen Hause Gottorff zustehenden Prætension, davon in dem Tractat von Anno 1661 und dem Glückstädtischen Recess Erwehnung geschehen / und (3.) demjenigen / so nach dem 23sten Junii Anno 1689 von Königl. Seiten aus dem Fürstl. eingetrieben. Hingegen wollen Ihro Königl. Majest. allen aus diesem Kriege etwa habenden Schadeloß-haltungs-Prætensionen ebenfals hiemit renunciiret haben. Hiebey ist ferner verglichen / daß / was an Domainen-Gefällen in den Her[7] tzogthümern Schleßwig-Holstein ec. von ein- oder andern Theile in des andern Landen biß auff den 14den Augusti inclusivè eingetrieben und erhoben seyn möchte / solches demselben Theil / welcher es genossen / verbleiben: Was aber weiterhin und von dem 15den Augusti inclusivè erhoben seyn würde / solches bona fide innerhalb 4 Wochen restituiret werden soll. Wie dann auch die von beyden Theilen in des anderen Landen / Aemptern und Städten ausgeschriebene Contributiones, welche nicht gedachten 14den dieses oder vorher würcklich bezahlet seyn / cessiren und nicht eingetrieben werden / nicht weniger auch die von denen Städten wegen der ausgeschriebenen extraordinairen Schatzung extradirte Obligationes oder gegebene Cautiones hiemit cessiren und annulliret seyn sollen. Die bey Prælaten und Ritterschaft aber bereit ausgeschriebene und intimirte Contributiones sollen biß zu Ende dieses Monats bezahlet und exeqviret werden. Art. X. Weilen man befunden / daß (1.) die im Ampte Gottorff nahe bey Schleßwig belegene zwey Königl. Voigteyen Breckel und Ulsenis / dann auch (2.) das in Norder-Ditmarschen belegene Dorff Feddring / zu allerhand Difficultäten und Irrungen offters Anlaß gegeben; So haben Ihro Maj. auff beschehenes Ansuchen hiemit verwilliget und versprochen / daß Sie solche Oerter gegen ein Æqvivalent aus den Schleßwigischen Capituls-Gütern der andern Ihro beqvemen Oertern permutiren / die Proportiones nach sechs-jährigen Registern ausfinden / und diese Sache innerhalb 4 Monaten zum Stande bringen lassen wollen. Dafern dann in dem Königl. Antheil sich Fürstl. Unterthanen oder Manck-Güter finden / so Ihro Maj. gelegen wären / werden Se. Durchl. mit dergleichen Permutation Deroselben auch gerne willfahren. Artic. XI. Wegen des zu Lyst im Ampte Tundern vor Jahren von Königlicher Seiten angelegten Zolles / ist abgeredet worden / daß selbiger von denen Fürstlichen Schleswig-Holstein-Gottorffischen Unterthanen überall nicht / (2.) auch von denen Kauffmannschafften und Wahren / so directe aus der See nach der Stadt und Ambt Tundern / oder von da in die See gehen / nicht gehoben: Sondern selbige davon allerdings befreyet seyn / und ohne einige Abgifften von Zollen oder sonsten / wie es immer Nahmen haben mag / gelassen werden sollen. Alle übrige Gravamina sollen durch beyderseits darzu zusammen zuschickende Räthe in Hamburg innerhalb 6. Wochen à die Ratificationis dieses Tractats, bona fide abgethan und gäntzlich gehoben werden. Artic. XII. Als bey diesen Troublen von Ihro Durchl. zu Braunschweig-Lüneburg-Celle eine Schantze auff die vor dem Hamburgischen Hafen in der Elbe gelegne Insul / der Grevenhoff genannt / geleget worden; So ist von Deroselben / daß solche Schantze so fort nach der Ratification dieses Tractats, evacuiret und rasiret werden sol / hingegen aber auch an Seiten Ihro Königl. Maj. zu Dennemarck-Norwegen ec. hiemit versprochen worden, daß [8] die Erbauung obgedachter Schantze nimmer zu iemands Præjuditz allegiret / noch von der Insul des Grevenhoffs / und was allda noch ferner sich ansetzen möchte / der Schiff-Fahrt einige Hemmung noch Hinderniß geschehen soll. Artic. XIII. In diesen Frieden und Amnestie werden mit eingeschlossen die hohen Garands des Altonaischen Vergleichs / Dero Successores, Reiche / Lande und Angehörige / und soll alles dasjenige / so von selbigen zu Wasser und Lande gegen ein- und andern Theil geschehen / in ewige Vergessenheit gestellet / und in Unguten nimmer weiter gedacht werden. Insonderheit wollen Ihro Königl. Maj. zu Dennemarck-Norwegen ec. vor sich und Dero Successores hiemit versprochen haben / daß sie wegen dessen / so bißhero vorgegangen / noch unter was Prætext es sonsten seyn möchte / gegen Ihro Königl. Maj. zu Schweden[7] / oder das Durchl. Haus Braunschweig-Lüneburg Cell- und Hannoverischen Theils[8] / weder selbst etwas Thätliches vornehmen / noch andern / die solches thun oder thun möchten / mithin dero Feinden und Widerwärtigen auf keinerley Weise mit Rath und That / Hülffe noch Vorschub / directe noch indirecte leisten / sondern vielmehr ohnangesehen alles dessen / so biß anhero verhandelt / vorkommen und passiret / mit denenselben / und zwar was in specie Ihro Maj. und die Cron Schweden belanget / nach Inhalt der zwischen beyden Nordischen Königen und Reichen vordem errichteten Pacten und Frieden-Schlüßen ein beständiges gutes Freund-nachbarliches Vernehmen unterhalten wollen. Hingege(n) wollen Ihr. Kön. Maj in Schweden und Hochgedachtes Durchl. Haus sich auf gleiche Weise gegen die Cron Dennemarck betragen / und in aller guten Freund-Vetter- und Nachbarlichen Correspondentz und Freundschafft mit Ihro Königl. Maj. es ihrer Seits auch nicht ermangeln lassen. Art. XIV. Die Römische Käyserl. Maj. und übrige hohe Puissances, so sich bißhero der Garantie des Altonaischen Vergleichs angenommen; Nicht weniger auch Ihro Königl. Maj. in Franckreich / und die Chur- und Fürsten des Reichs / zu welchen ein- oder ander Theil darunter ein Vertrauen haben möchte / welche dan(n) innerhalb 2 Monaten zu benennen / sollen invitiret werden / beyden Theilen die Garantie dieses Tractats und der dabey errichteten Neben-Articuln zu leisten. Art. XV. Die Ratificationes über diesen Tractat sollen in 7. Tagen à dato, und eher da möglich / gegen einander in Segeberg[9] ausgewechselt werden. Zur Uhrkund dessen seyn dieses Vergleichs zwey Instrumenta verfertiget / von denen ab beyden Theilen dazu bevollmächtigten Ministris unterschrieben / und mit ihren Pittschafften befestiget worden. So geschehen zu Travendahl den 18. Augusti Anno 1700.
Leipzig / zu finden bey Christoph Fleischern.
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Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ 1675 begann der Schonische Krieg zwischen Dänemark-Norwegen und Schweden, durch den Dänemark die im Frieden von Roskilde 1658 an Schweden abgetretenen Gebiete Schonen, Blekinge und Halland zurückerobern wollte. Der Krieg endete 1679 ergebnislos mit dem Friedensvertrag von Lund
- ↑ Friedrich IV. (* 11. Oktober 1671 in Kopenhagen; † 12. Oktober 1730 in Odense) von 1699 bis 1730 König von Dänemark und Norwegen
- ↑ Friedrich IV. (* 1671; † 1702) von 1695-1702 Herzog von Schleßwig-Holstein-Gottorf
- ↑ Schwedens Verbündeter, König Ludwig XIV. erreichte bei dem Frieden von Fontainebleau die Wiederherstellung der Souveränität Schleswig-Holstein-Gottorfs
- ↑ durch den Vergleich von Altona wurde Schleswig an das Haus Holstein-Gottorff abgetreten
- ↑ Kurfürst Friedrich III. von Brandenburg hatte 1700 noch nicht als Friedrich I. den preussischen Thron bestiegen.
- ↑ Karl XII. (* 27. Juni 1682 in Stockholm; † 11. Dezember 1718 bei Fredrikshald) schwedischer König von 1697 bis 1718
- ↑ Georg Wilhelm Herzog zu Braunschweig-Lüneburg (* 26. Januar 1624; † 28. August 1705)war von 1648 bis 1665 Fürst des Fürstentums Calenberg (Residenz: Hannover) und von 1665 bis zu seinem Tode Fürst des Fürstentums Lüneburg (Residenz: Celle)
- ↑ das heutige Bad Segeberg
- ↑ Johann Hugo von Lente (1640-1716) dänischer Kanzler
- ↑ Magnus von Wedderkop (1637-1721) herzoglich-gottorfische Minister
- ↑ Schwager und Stellvertreter Wedderkops
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Travendahlischer Friede / Geschlossen den 18. Augusti Anno MDCC. Nach dem Original. Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Travendahlischer_Friede&oldid=- (Version vom 20. Dezember 2024, 18:03 Uhr UTC)