Westfälischer Friede – Vertrag von Münster

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Textdaten
Autor: Ferdinand III., Ludwig XIV.
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Titel: Friedens-Schluß …
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Auflage:
Entstehungsdatum: 1648
Erscheinungsdatum: 1649
Verlag: Philipp Jacob Fischer
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Erscheinungsort: Frankfurt am Main
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Originaltitel: Instrumentum Pacis Monasteriensis
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: ULB-Münster, Commons
Kurzbeschreibung: Offiziöse Übersetzungen des Vertrages von Münster zwischen dem Reich und Frankreich vom 24. Oktober 1648
Westfälischer Friede - Vertrag von Osnabrück
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Als Westfälischer Friede wird die Gesamtheit der zwischen dem 15. Mai und dem 24. Oktober 1648 in Münster und Osnabrück geschlossenen Friedensverträge bezeichnet, die den Dreißigjährigen Krieg in Deutschland beendeten.

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[3]
Friedens-Schluß /
So von der
Römischen Käyserlichen /
Vnd
Aller-Christl. Königl.
Mayst. Mayst.
Als auch
Deß Heyl. Römischen Reichs Extraordinari-
Deputirten, vnd anderer Chur:Fürsten vnd Ständ Gevoll-
mächtigten vnd Hochansehenlichen Herren Abgesandten zu Münster in
Westphalen / am 24/14. Octobris Im Jahr 1648. in offentlicher Versamblung
vnderschrieben vnd bekräfftiget / auch den 25/15. eiusdem solenniter
publicirt worden / etc.


Auß dem wahren Original, wie es bey dem Chur-Mäyntzis. Reichs-
Directorio deponirt worden / in Teutsche versetzt.
Mit der Röm. Käys. Mayst. Special- Gnad vnd Freyheit;
Auch
Churfürstl. Mäyntzischer Concession nicht nachzudrucken



Gedruckt zu Mäyntz / bey Nicolao Heyll.
In Verlegung
Philipps Jacob Fischers zu Franckfurt.
Im Jahr M. DC. XLIX.

[4]

[5]
An den Leser.

DEmnach niemand gebühret / ohne der Röm. Käys. Mayst. wie auch Ihr Churfürstl. Gn. zu Mäyntz / als deß Heyligen Römischen Reichs Ertz-Cantzlers durch Germanien / erlangte Gnad / Wissen und Willen / die jenigen Acta, so bey offentlicher Reichs-Versamblung zu Oßnabrück vorgangen seyn / in Truck zu geben / im Werck aber sich ein vnd der ander vnterstehen wil / daß ohnlängst zwischen allerhöchst bemelter Ihr Kayserl. May. wie auch Königl. May. in Schweden / verglichene Instrumentum Pacis in Truck / vnd zwar nicht dem rechten Original gemäß / außgehen zu lassen / Allerhöchst besagt Ihr Kays. Mayestet aber / wie auch Ihr Churfürstl. Gnaden zu Maintz / als ErtzCantzler durch Germanien / Philips Jacob Fischern / deß Raths zu Franckfurt / die besondere Kayserliche vnd Churfürstliche Gnad gethan / vnd von dero Reichs Directorio bey den General Friedens-Tractaten ein authenticam Copiam, nach dem rechten wahren bey demselben hinderlegtem Original / gnädigst dahin ertheilt haben / daß Ihme allein solches trucken zu lassen / erlaubt / allen andern aber / vnd zwar / bey Straff fünff Marck lötiges Golds / verbotten seyn solle / wie hernachfolgende beyde Kayserliche vnd Churfürstliche Privilegia mit mehrerm außweisen / Als ist solches zu mäniglichs Nachricht anzudeuten / für eine Notturfft ermessen worden.

[6]
Käyserl. Privilegium

WIr Ferdinand der Dritte / von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Käyser / zu allen Zeiten / Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Hungaren / Böheimb / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien König / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt / Steyr / Kärndten / Krain vnd Wirtemberg / Graff zu Tyrol / etc.

Bekennen offentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermänniglich / daß Vns vnser vnd deß Reichs lieber getrewer / Philips Jacob Fischer / allervnderthänigst zu erkennen gegeben / was massen / auff erlangte Verwilligung / Er so wol von weiland dem Hochwürdigen Anselm Casimirn[WS 1] Ertzbischoffen zu Maintz / deß Heyl. Röm. Reichs / durch Germanien ErtzCantzlern / sel. Andenckens / als nach seiner Ld.[WS 2] tödtlichen Hintritt erhaltene Confirmation, von dem auch Hochwürdigen Johann Philippen[WS 3] / Ertzbischoffen zu Maintz / deß Heyl. Röm. Reichs durch Germanien ErtzCantzlern / Bischoffen zu Wirtzburg / vnd Hertzogen in Francken / Vnserm lieben Neven vnd Churfürsten / den verhoffentlich in kurtzem erfolgenden Friedenschluß / vnd alle davon dependirende Acta seiner Zeit in offenen Truck zuverlegen / fürgenommen / benebens aber in Sorgen stehe / daß solch sein vorhabendes Opus von andern eigennützig / zu seinem grossen Schaden vnd [7] Nachtheil / nicht etwan nachgedruckt / vnd er also seines / dem gemeinen Wesen zum besten / darauff wendenden Kostens / verlustigt werden möchte / mit allervnterthänigstem Bitten / Wir ihme hierüber vnser Kayserlichs Privilegium Impressorium zuertheilen, gnädigst geruhen wolten.

Wann Wir nun gnädiglich angesehen solche obbmelten Philips Jacob Fischern vnderthänigst zimbliche Bitt / vnd darumb mit wolbedachtem Muth / gutem Rath / vnd rechtem Wissen / ihme diese besondere Gnad gethan / vnd Freyheit gegeben / massen Wir auch solches hiemit wissentlich in krafft dieses Brieffs thun / also / vnd dergestalt / daß er alle bißhero bey deren General Friedens Tractaten vorgeloffene Acta, sambt dem darauff künfftig erfolgenden Schluß / in offenen Truck außgehen lassen / hin vnd wider außgeben / feyl haben / verkauffen / vnd ihme oder seinen Ehelichen LeibsErben / solches innerhalb Sechs Jahren / den nechsten nach dato dieses anzurechnen / durch jemanden / wer der auch seye / an keinem Orth / weder in grösserer / oder kleinerer Form / nicht nachgedruckt / noch auch also nachgedruckter distrahirt[WS 4], feyl gehabt / oder verkaufft werden solle / er habe sich dann zuvor mit ermeltem Philips Jacob Fischern / oder seinen Erben / nach Billigkeit verglichen / vnd von ihme oder ihnen Bewilligung vnd Erlaubnuß bekommen. Als gebieten Wir darauff allen vnsern vnd deß Reichs / auch vnserer ErbKönigreich vnd Landen Vnderthanen vnd Getrewen / insonderheit allen Buchdruckern / Buchführern / Buchverkauffern / bey vermeidung Fünff Marck Lötiges Golds / halb in vnser Kayserliche Cammer / vnd den andern halben Theyl vielbemeltem Philips Jacob Fischern / vnnachlässig zu bezahlen hiemit ernstlich / vnd wollen / daß ihr / noch einiger auß euch / durch sich selbst / oder jemands von ewrent wegen / obangeregte Fridens Acta in Zeit bestimbter Sechs Jahren / nicht [8] nachdrucket / also auch nachgedruckter distrahiret, feyl habet / vmbtraget / oder verkauffet / noch solches andern zu thun gestattet / als lieb einem jeden sey / Vnsere vnd deß Reichs schwere Vngnad vnd Straff / auch obbestimbte Pöen / vnd Verlierung desselben ewers Trucks / den vielgedachter Supplicant / wo Er oder seine Erben dergleichen bey ewer jeden finden würden / also gleich auß eigener Gewalt / ohne verhinderung / männiglichs / zu sich nehmen / vnd damit nach ihrem Gefallen handeln vnd thun mögen / daran sie auch nicht gefrevelt haben sollen / doch solle offtbesagter Philips Jacob Fischer auff seinen eigenen Vnkosten / von besagtem Opere vier Exemplaria zu vnserer Kayserl. ReichsHofCantzley vnfehlbarlich zu vbersenden / vnd ehender keine Exemplar zu verkauffen / noch zu vergeben / biß solang solches beschehen / schuldig vnd verbunden seyn. Mit Urkundts Brieffs besiegelt mit vnserm Kayserlichen auffgedrucktem Secret Insiegel. Geben auff vnserm Königl. Schloß zu Prag / den dritten Martij / Anno Sechzehundert / Achtvndviertzig / vnserer Reiche / deß Römischen im Zwölfften / deß Hungarischen im dreyvnd zwantzigsten / vnd deß Böhaimischen im einvndzwantzigsten.

Ferdinand.
(LS.)
Ferdinand Graff Kurtz.
Ad Mandatum Sacae. Caesae.
Majestatis proprium.
Johann Söldner D.
Confir-
[1]
Im Nahmen der Hochheyligen vntheilbaren Dreyfaltigkeit / Amen.

ZV wissen seye allen vnd jeden / welchen solches nöthig / oder darann gelegen seyn mag / etc. Nachdem die im Heyl. Röm. Reich / von vielen Jahren hero entstandene Spaltungen / vnd innerliche Kriege / so weit eingerissen / daß sie nicht nur gantz Teutschland / sondern auch etliche benachbarte Königreiche / bevorab Franckreich / an den Reyhen gezogen / daß dannenhero ein langwährender vnd starck eingerissener Krieg entstanden.

Vnd erstlich zwar zwischen dem Allerdurchläuchtigsten vnd Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn FERDINANDO dem Andern / erwöhlten Römischen Kayser / zu allen Zeiten Mehrern deß Reichs / in Germanien / Hungarn / Böhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien / etc. König / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Brabandt / Steyer / Kärndten / Crayn / Marggraffen in Mähren / Hertzogen zu Lützelburg / Ober: vnd Nider-Schlesien / Würtenberg vnd Teck / Fürsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / Tyrol / Pfirdt / Kyburg / Görtz / Landtgraffen in Elsaß / Marggraffen deß H. Römischen Reichs / etc. glorwürdigster Gedächtnuß / sampt dero Bunds: vnd [2] Anverwandten / an Einem: Vnd dann dem auch Durchläuchtigsten / Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ludwigen dieses Namens dem XIII. zu Franckreich vnd Navarren Aller-Christlichsten Könige / glorwürdigsten Andenckens / vnd desselben Bundts: vnd sonsten Angehörigen / Anders Theils / Nachgehends vff deroselben tödtlichen Hintritt / zwischen dem auch Allerdurchläuchtigsten vnd Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn FERDINANDO dem Dritten / Erwöhlten Römischen Käyser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / Hungaren / Böhmen / Dalmatien / Croatien / Sclavonien / etc. Könige / Ertzhertzogen zu Oesterreich / Hertzogen zu Burgund / Braband / Steyer / Kärndten / Crayn / Marggraffen in Mähren / Hertzogen zu Lützelburg / Ober: vnd Nider-Schlesien / Würtenberg / vnd Teck / Fürsten in Schwaben / Graffen zu Habspurg / Tyrol / Kyburg und Görtz / Marggraffen deß Heil. Röm. Reichs / zu Burgaw / Ober: vnd Nider-Laußnitz / Herrn zur Windischen Marck / etc. Eins: vnd dem auch Durchläuchtigsten und Großmächtigsten / Fürsten vnd Herrn / Herrn Ludwigen dem XIV. zu Franckreich / vnd Navarren / Aller-Christlichsten König / auch desselben Bunds: vnd sonsten Angehörigen / Anders Theils. Dannenhero viel Christlichs Bluts-Vergiessungen / sampt vieler Länder Verwüstungen / erfolget. Endlich aber durch Verleyhung Göttlicher Gnaden es dahin kommen / daß durch Vermittelung der Durchläuchtigsten Herrschafft Venedig (an welcher guten / zu dero gemeinen Wolfarth vnd Beruhigung gerichteten Rathschlägen / auch bey den allergefährlichsten der Christenheit Läuften / es niemahln ermangelt) beyderseiths uff einen allgemeinen Frieden bedacht / vnd zu solchem Ende / auff beyderseyths Beliebung / zu Hamburg am 25. Newes / oder am 15. altes Decembris / Im Jahr Christi 1641. der 11. Tag newes Calenders / oder der erste Tag / nach dem alten Calender / im Monat Julio / im Jahr Christi 1643. der Gevollmächtigten Zusammenkunfft zu Münster vnd Oßnabrück benennet / angesetzt vnd bestättigt worden.

[3] Als nun zu bestimpter Zeit vnd Orth beyderseiths wolverordnete Gevollmächtigte Gesandten erschienen / vnd zwar vff Seiten der Röm. Käyserl. Mayst. die hochgeborne Herrn / Herr Maximilian Graff von Trautmanßdorff / vnd Weinsperg / Freyherr in Gleichenberg / Newstatt am Cocher / Negaw / Burgaw vnnd Totzenbach / Herr zu Teinitz / Ritter deß gülden Flüß / Röm. Kayserl. Mayst. geheimbter Rath / vnd Käyserl. Ober-Hoffmeister: Herr Johann Ludwig Graffe zu Nassaw / Catzenelnbogen / Vianden / vnd Dietz / Herr zu Beilstein / Röm. Käys. Mayst. geheimbter Rath vnd Ritter deß gülden Flüß / etc. Wie auch der Wohl-Edle Herr Isaac Volmar / beyder Rechter Doctor, deß Durchläuchtigsten Herrn Ertzhertzogs Ferdinandi Caroli Rath / vnd dessen Cammer-Praesident, vff Seyten aber deß Aller-Christlichsten Königs / der Durchläuchtigste Fürste / Herr Henrich von Orleans / Hertzog von Longueville vnd Estouteville, Fürste vnd höchster Graffe von New-Castell / Graffe von Dunois vnd Tancarville, Erb-Connestabel in Normandy / und derselben Provintz Gubernator, vnd General Lieutenant / über 100. Curassir Reuter Oberster / vnd der Königl. Orden Ritter / etc. wie auch die Hochgebohrne Herrn / Herr Claudius de Mesmes, Graffe von Auaux, besagter Orden Commenthur / der Königlichen Schatz-Kammer Verwalter / vnd der Cron Franckreich Minister, etc. vnnd Herr Abel Servient, Graffe von Roche vnd Aubiers, auch einer der Cron Franckreich Minister, etc. ist durch Vermittelung vnd Vnterbawung deß auch Hochgebornen Herrn / Herrn Aloysij Contareni, Abgesandten vnd deß Raths / der Herrschafft Venedig / Ritters / welche bey nahe fünff gantzer Jahrlang die Stelle eine Mittlers / allerdings vnpartheyisch vnd vnverdrossen versehen / vnd geführet / etc. Nach Anruffung Göttlichen Beystands / vnd ordentlicher Außwechselung beyderseyts gevollmächtigten Gewaltbrieffen (welcher Copeyen / zu end gegenwärtigen Instruments, von Wort zu Wort eingeführt werden) in Anwesenheit / Genehmhaltung / vnd Mitbewilligunge deß Heyl. Röm. Reichs Chur:Fürsten vnd Ständen / [4] zu Göttliches hochheyligen Namens Ehre / vnd Nutze der gantzen Christenheit / allerseiths Fried: vnd Freundtschafft gestifftet / vnd folgender massen verglichen worden. Nemblich:

Es seye ein Christlicher / allgemeiner / immerwährender Friede / vnd wahre / vffrichtige Freundschafft / zwischen der Röm. Käys. Mäyst. vnd der Aller-Christlichsten May. als auch zwischen allen vnd jeden Bundtsgenossen / vnd Angehörigen besagter Käyserl. May. dem Hause Oesterreich / vnd derselben Erben vnd Nachfolgern / fürnemblich aber denen Chur:Fürsten vnd Ständen / deß H. Röm. Reichs / an einem: Auch allen vnd jeden / besagter Aller-Christlichsten Mayst. Bundsverwandten / vnd derselben Erben vnd Nachfolgern: fürnemblich der Durchläuchtigsten Königin / vnd Cron Schweden / auch respectivè Churfürsten vnd Ständen deß Heyl. Röm. Reichs / am Andern Theil / etc. Vnd soll dieselbe dergestalt vffrichtig vnd ernstlich gehalten vnd respectirt werden / daß ein Theil deß andern Nutzen / Ehr und Frommen befördere / vnnd allerseiths zwischen dem gantzen Römischen Reiche mit der Cron Franckreich / vnd der Cron Franckreich mit dem Röm. Reiche eine trewe Nachbarschafft / vnd sichere Friedens: vnd Freundschafts Begängnüsse wider herfür grüne vnd blühe.

Es seye beyderseiths ein ewige Vergessenheit vnd Vffhebung alles dessen / so von Anbeginn dieser Vnruhe an Orten vnd Enden / auch Weiß vnd Wege / von einem vnd andern Theil hin vnd wider feindtlich fürgangen. Also / daß weder unterm Schein desselben / noch einen andern Dings halben / ein Theil dem andern etwas Vnfreundt: oder Feindtliches / auch Widriges und Verhinderliches / betreffend die Persohnen / Standt / Güter / vnd Sicherheit / durch sich / oder durch andere / heimblich oder öffentlich / in geradem: oder neben-Weg / vnterm schein Rechtens oder Gewaltthätig / im Heyl. Römischen Reich / oder jrrgendswo / ausserhalb desselben / ohngehindert aller vorigen zu widerlauffenden Verträgen / zufüge / oder zufügen lasse vnnd gestatte; Sondern alle vnd jede hin vnd her so woln für: als im Krieg / mit Worten / Schrifften oder Thätlichkeiten / [5] zugefügte / Injurien / Gewaltthaten / Feindtlichkeiten / Schäden / Vnkosten / ausser einigem der Personen / vnd Sachen respect, sollen dergestalt gefallen vnd gäntzlich getilget seyn / daß alles das jenige / was solcher massen ein Theil gegen dem andern suchen möchte / in Ewigkeit vergessen vnd begraben seye.

Vnd damit desto vffrichtiger beyderseits Freundtschafft Sicherheit zwischen der Röm. Käys. Mayst. dem Aller-Christlichsten Könige / Chur:Fürsten / vnd Ständen / deß Heyl. Römis. Reichs / erhalten werde (vorbehältlich dessen / zu endtsbemeldten / Versicherungs-Puncten) so soll kein Theil deß andern Feinden / gegenwärtigen oder zukünfftigen / vnter einigem Schein oder Praetext, oder vnter einiger Strittigkeit oder Kriegsvrsach / wider den andern mit Waffen / Gelt / Volck / Proviant / oder anders Vorschub thun / oder einigen Völckern / so gegen denen diesem Friedenschlusse Zugethanen / von einem geführt werden möchten / einigen Vnderschlaiff / Quartier / oder Durchzug verstatten.

Es soll zwar der Burgundische Crayß seyn vnnd bleiben ein Glied deß Heyl. Römischen Reichs / nach dem die Strittigkeiten zwischen den Cronen Franckreich vnd Hispanien / werden beygelegt / vnd in diesem Friedenschluß begriffen seyn. Bey annochwährendem Kriege aber / soll weder die Römische Käys. May. oder einiger Stand deß Römischen Reichs / sich nicht einmischen. Ins künfftig aber / da zwischen beyden Reichen Strittigkeiten entstünden / soll zwischen dem gantzen Römischen Reich / denen Königen vnd Cron Franckreich / obangeregte Abred vnd Obligation gemeß / beyderseyths Feinden keinen Vorschub zu thun / steiff vnd fest verbleiben. Dem Stand aber frey stehen / diesem oder jenem Reich / ausserhalb deß Röm. Reichs Gräntzen / hülffe zu laysten: jedoch anderer Gestalt nicht / als denen Reichs-Satzungen gemäß.

Die Lotthringische Sache / soll entweder beyderseits benambsten Schiedsleuten vntergeben / oder in Frantzösischen vnd Hispanischen Tractaten, oder vff andere freundtliche Wege / verglichen werden. Vnd soll auch so wol der Röm. Käys. Mayst. als Chur: [6] Fürsten vnd Ständen deß Röm. Reichs / dessen Vergleichung / vermittelst freundtlicher Vnterhandlung / vnd andern gütlichen Mitteln / jedoch ausser Waffen vnd Kriegs-Process, zu befördern vnd zu suchen frey stehen.

Nebenst diesem beyderseits vff gute Freundtschafft vnd allgemeine Amnesti begründtem fundament, sollen alle vnd jede deß Heyl. Römischen Reichs Chur:Fürsten / Stände / (die ohnmittelbare freye Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) vnd deren Lehenleute / Vnderthanen / Bürger vnd Innwohner / welchen / auß Veranlassung der Böhmischen vnd Teutschen Vnruhe / oder der hin: vnd wider entstandenen Bündnussen / von einer oder andern Parthey ichtwas Nachtheil oder Schaden / vnter einigem Praetext oder Schein / zugefügt worden were / so wohl was anlangt die Landtschafften / Lehen: Affterlehen / vnd eygenthümbliche Güter / als Ehre / Würden / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / in den Stand / in Geistlichen vnd Weltlichen Sachen / in welchem sie sich für der Entsetzung vnd Destitution befunden / oder mit Recht befinden mögen / vollkömblich wider eingesetzt werden: ohngehindert immittelst aller deme entgegen fürgangenen Veränderungen / so hiemit cassirt sind.

Falls auch die Besitzere derjenigen Güter vnd Gerechtigkeiten / so restituirt werden sollen / sich mit gnugsamen Grund gefast zu seyn / erachten würden / so sollen jedoch selbige die Restitution oder Widereinsetzung / keines Wegs behindern / es mögen aber solche nach beschehener Restitution für ordentlichem Richter / examinirt werden.

Vnd obwohln auß dieser vorgehenden gemeinen Regul, welche / vnd wie weit sie wieder in den vorigen Stand zu setzen seyen / So ist jedoch / auff etlicher Anhalten / von etlichen wichtigen sachen / als folgt / sonderbare Anregung zu thun / beliebt worden / jedoch dergestalt / welche nicht außtruckentlich benendt oder vffgehoben seyn / derentwegen nicht für außgelassen / oder außgeschlossen gehalten werden sollen.

[7] Demnach der Arrest / welcher vff die / dem Herrn Churfürsten zu Trier zuständige / vnd ins Hertzogthumb Lützelburg überbrachte Mobilien / von der Römis. Käyserl. Mayst. vermittelst deß Landgerichts angelegt worden / zwar vffgehoben vnd gefallen / jedoch vff etlicher Anhalten hinwiederumb ernewert worden: Vber dieses die Sequestration deß Ampts Bruch / so zum Ertzstifft vnd mittelbahrem Dominio zu St. Johannis, gehörig / vnd Johann Rheinhard von Hölteren zuständig / von besagter Landtsversamblung angelegt ist: denen zwischen Chur-Trier vnd dem Hertzogthumb Burgund / im Jahr 1548. durch offentliche deß Heyl. Röm. Reichs Vermittelung / zu Augspurg vffgerichten Accorden zu widerläufft. So ist verglichen / daß vorbesagte Arrest vnd Sequestration von dem Lützelburgischen Landtgerichte ehistes auffgehoben / gedachtem Herrn Churfürsten seine Mobilien / Ampt vnd Jurisdiction, so wohl Churfürstliche / als Patrimonial-Güter / sampt den bekümmerten oder sequestrirten Abnutzungen eröffnet vnd erstattet / auch da ichtwas darvon entkommen / solches wider ersetzt / gantz vnd völlig gut gemacht werden solle / mit dem Beding / daß hiermit die Herren Impetrantes an deß Herrn Churfürsten im Röm. Reiche ordentlichen Richter / vmb Erhaltung Rechtlicher Gebühr vnd Execution, verwiesen seyn sollen.

So viel aber die Vestungen Ehrenbreitstein vnd Hammerstein / betrifft / wird die Röm. Käys. Mayst. vff Zeit vnd Maß / als hierunden bey dem Executions-Puncten geschlossen / die Besatzungen abführen lassen. Vnd selbige Vestungen in Handen deß Herrn Churfürsten zu Trier / vnd dessen Thumb-Capituls / vmb zu gesampter Hand solche für das Röm. Reiche / vnd das Churfürstenthumb zu bewahren / stellen. Welchem nach so wohl der Capitain / als newe / vom Herrn Churfürsten fürters bestallte Besatzung / dem Herrn Churfürsten / vnd dessen Capitul / zugleich die Pflichte laysten sollen.

Nächst diesem hat die Pfältzische Sache der Convent zu Münster vnd Oßnabrück dahin gebracht / daß die darüber für längst erregte Strittigkeit vff folgende Weiß beygelegt worden.

[8] Vnd zwar fürs erste / belangend das Hauß Bäyern / soll die Churfürstl. Dignität, welche die Churfürsten / Pfaltzgraffen / hiebevor gehabt / sampt allen Regalien, Officien, Praecedentien, Waffen vnd Gerechtigkeiten / so viel deren zu dieser Dignitet gehörig / gäntzlich nichts außgenommen / als auch die gantze Ober-Pfaltz / sampt der Graffschafft Cham / nebenst allen dazu angehörigen Regalien vnd Gerechtigkeiten / wie biß dahero / also auch hinführo Herrn Maximiliano, Pfaltzgraffen bey Rhein / Hertzogen in Bäyern / dessen Erben / vnd der gantzen Wilhelmischen Lini / so lang auß denselben Mannesstamm am Leben seyn wird / verbleiben.

Dahingegen solle der Herr Churfürst in Bäyern / für sich / seine Erben vnd Nachfolger / gäntzlich verzeyhen vff die 13. Million Schuld / vnd allen Anspruch an Ober-Oesterreich: auch so bald / nach publicirtem Frieden / alle darüber erlangte Instrumenta der Röm. Käys. Mayst. zu cassirn vnd zu annulliren, aulieffern.

Soviel das Hauß Pfaltz betrifft / so thut die Röm. Käyserl. Mayst. vnd das Reich / allgemeiner Beruhigung halber / einwilligen / daß / in Krafft gegenwärtigen Vertrags / die Achte Chur-Stelle verordnet werde: Welche Herr Carlen Ludwig / Pfaltzgrafe bey Rhein / dessen Erben vnd Angewandten / der gantzen Rudolphischen Lini / vermög der in der gülden Bull fürgeschriebenen Successions-Ordnung / hinführo geniessen mögen; Es soll aber bemeldtem Herrn Carlen Ludwigen / oder dessen Successorn, von dem jenigen / so dem H. Churfürsten in Bäyern vnd der gantzen Wilhelmischen Lini / conferirt worden / ausser der Mitbelehnung / kein Recht oder Anspruch zu statten kommen.

Solchem nach solle die gantze Vnter-Pfaltz / sampt allen vnd jeden Geist: vnd Weltlichen Gütern / Rechten vnd Zugehörungen / welcher für der Böhmischen Vnruhe die Chur-Fürsten / Pfaltzgraffen genossen / mit zugleich allen Vrkunden / Documenten, Registern vnd andern hierzu gehörigen Acten, Ihme völlig eingeräumbt / vnd alles Widriges / so fürgelauffen / hiermit vffgehoben seyn / auch auß Käyserlicher Autoritet vollzogen werden: Dergestalt [9] daß wider die Königl. Mayst. in Hispanien / noch jemands anders / welcher darauß etwas an sich gezogen / sich dieser Restitution vff einige Weiß widersetze.

In dem aber etliche gewisse Aempter in der Bergstrasse / von Alters hero dem Churfürsten zu Mäyntz zuständig / endtlich im Jahr 1463. für ein gewisse Summa Gelds / denen Pfaltzgraffen / mit Beding vnnd Vorbehalt der zu jederzeit vorbehaltenen Ablösung / verpfändet seynd. Hierumb ist verglichen / daß diese Aempter bey dem jetzigen Herrn Churfürsten zu Mäyntz / vnd dessen im Ertzstifft Mäyntz Successorn, verbleiben sollen: Im Fall er nur das von selbsten angebottene Werth deß Pfandts / jnner dem zur beschlossenen Friedens-Execution bestimpten Termins / mit baar Geld bezahlt: vnd dem andern / darzu er / vermög der Pfandtverschreibung / angewiesen wird / ein Genügen laystet.

Dem Herrn Chur-Fürsten zu Trier / als Bischoffen zu Speyer / wie auch dem Bischoffen zu Wormbs / sollen die Rechtliche Ansprüche / so sie an die Geistliche in der Vnder-Pfaltz Bottmässigkeit gelegene Güter führen / für ordentlichem Richter außzuführen frey stehen: daferrn von jhnen kein gütlicher Vergleich vorgehet.

Da es sich aber zutrüge / daß der Wilhelmischen Lini Mannsstamm gäntzlich abgienge / vnd die Pfältzische vberbliebe / soll nicht allein die Ober-Pfaltz / sondern auch die Chur-Dignitet, welche die Hertzogen in Bäyern gehabt / an die vbrigen oder nachlebende Pfaltzgraffen / so immittelst der Mitbelehnung zu geniessen / dergestalt wider zufallen / daß alß dann die Achte Chur-Stelle gäntzlich auffgehebt werde. Jedoch solle vff diesem Fall / die Ober-Pfaltz an die nachlebende Pfaltzgraffen gelangen / gleichwohln deß Chur-Fürsten in Bäyern Eygenthumbs Erben ihre Actiones vnnd Beneficia, so ihnen der Orten von Rechtswegen gebühren / fürbehalten bleiben.

Die Stamm-Vereinigungen / so zwischen dem Hause Chur-Heydelberg und Newburg / von vorigen Römischen Käysern / wegen [10] der Churfürstl. Succession bestättigt worden / wie auch der gantzen Rudolphischen Lini Rechtliche Ansprüche / so ferrn sie gegenwärtiger Verordnung nicht entgegen stehen / sollen an sich selbsten gültig vnd richtig verbleiben.

Vber dieses / da etliche Gülchische Lehen offen stünden / vnd solches vff gebührende Rechtliche Wege erwiesen würde / sollen solche denen Pfaltzgraffen angewiesen werden.

Ferrners / damit besagtem Herrn Carlen Ludwigen / in etwas die Last / vmb für seine Brüder zu sorgen / erleichtert werde: Hierumb will die Röm. Käys. Mäyst. verordnen / damit besagten seinen Brüdern 400000. Reichsthaler / innerhalb 4. Jahren / vom Eingang deß künfftigen 1649. Jahrs / anzurechnen / vergnügt / vnd jedes Jahrs 100000. Reichsthaler sampt Jährlichen Interessen 5. vom 100. entrichtet werden.

Weiters soll das gantze Hauß Pfaltz / sampt allen vnd jeden / welche demselben einigerley Weise zugethan seynd / oder gewesen / jnsonderheit aber diejenigen Ministri, so demselben bey gegenwärtigen Convent oder sonsten bedient / wie auch alle Pfältzische Exulanten, sollen der obbeschriebenen allgemeinen Amnesty fähig seyn. Auch mit andern / so in derselben begriffen / gleichen Rechts vnd Vertrags geniessen: Massen in puncto Gravaminum außführlich versehen / etc.

Hingegen soll Herr Carl Ludwig / sampt seinen Brüdern / der Röm. Käys. Mayst. die Pflicht vnd Gehorsamb / wie die übrige Chur:Fürsten vnd Stände deß Röm. Reichs / laysten: vnd über das wegen der Ober-Pfaltz / für sich vnd seine Erben / so wol er selbst / als seine Brüder / so lang von der Wilhelmischen Lini rechtmässige vnd männliche Erben übrig seyn werden / verzeyhen.

Als aber wegen dessen Fürsten Frawen Mutter / als Wittiben / auch Schwestern Vnterhalt / vnd Heyrathsgut / Meldung geschehen / So haben die Röm. Käys. Mayst. zu Bezeigung dero gegen das Hauß Pfaltz Gutthätigkeit / versprochen / besagter Fraw Wittiben / wegen dero Vnterhalt / eins für alles / 20000. Reichsthaler / [11] jeglichen Schwestern aber gedachtes Herrn Carln Ludwigs / da sie zur Heyrath gelangten / 10000. Reichsthaler / im Namen Allerhöchstgedachter Käyserl. Mayst. erlegen lassen. Im übrigen solle Herr Pfaltzgraff Carl Ludwig denselben ein Gnügen laysten.

Die Graffen zu Leyningen vnd Daxburg soll höchstgedachter Herr Carl Ludwig vnd dessen Nachfolger / in der Vnder-Pfaltz / in keiner Sache betrüben: sondern sie ihres / von Alters hero üblich hergebrachten / vnd von Käysern zu Käyern bestättigten Rechts gerühiglich vnd friedlich geniessen lassen.

Die freye Reichs-Ritterschafft durch Francken / Schwaben / vnd am Rheinstrom / sampt denen darzu gehörigen Landschafften / soll er in ihrem ohmittelbarem Stande / vnbekränckt lassen.

Diejenige Lehen auch / so die Röm. Käys. Mayst. dem Freyherrn Gerharden von Waldenburg / genandt Schenckherrn / Niclaß Georg Reigerspergern / Chur-Mäyntzischem Cantzler / vnd Heinrich Brömbser / Freyherrn von Rüdeßheimb / wie nicht wenigers der Herr Churfürst in Bäyern / dem Freyherrn Johann Adolph Wolffen / genandt Metternich / confirmirt vnd übergeben haben / sollen denselben verbleiben. Hingegen aber sollen gedachte Vasalli Herrn Carlen Ludwigen / als ordentlichem Lehenherrn / vnd dessen Successorn, die gewöhnliche Pflicht laysten / vnd bey demselben ihrer Lehen Ernewerunge suchen.

Der Augsburgischen Confession-Verwandten / welche Kirchen[WS 5] ingehabt vnd vnter andern / den Bürgern vnnd Innwohnern zu Oppenheim / sollen selbige / so viel die Kirchen belangt / in dem Stand / in welchem sie im Jahr 1624. gestanden / gelassen werden. Den übrigen aber / so der Augspurgischen Confession Exercitium so wohl offentlich in Kirchen zu gewissen Zeiten vnd Stunden / als privat vnd eygenen / oder andern zu dem End bestimpten Wohnhäusern / entweder durch jhrige / oder benachbarte Pfarrherrn zu gebrauchen begehren / soll solches frey vnd offen stehen.

Diejenige Articul / nemblich Pfaltzgraff Ludwig Philipps / [12] etc. Pfaltzgraff Friederich / etc. vnd Pfaltzgraff Leopold Ludwig / etc. sollen gleichfalls / als dieses Orts mit eingeführt / verstanden werden / Allermassen in dem Käyserlichen vnd Schwedischen Instrument befindtlich.

Die Strittigkeit / so zwischen den Bischoffen respectivè Bamberg vnd Würtzburg / vnnd dem Herrn Marggraffen zu Culmbach vnd Onoltzbach / wegen deß Schlosses / Statt / Ampt vnd Closter / Kitzingen in Francken am Mäyn / sich entheltet / solle entweders vermittelst gütlichen Vertrags / oder summarischen Rechtlichen Processes, innerhalb zweyer Jahrsfriste / geendigt werden: bey Straff vnd Verliehrung deß Anspruchs / so dem vffziehenden Theil vffzubürden. Immittelst soll bemeldtem Herrn Marggraffen nichts desto wenigers die Vestung Wiltzburg in den Stand / welcher zur Zeit der Einnahmb beschrieben sich befindet / vermög Vertrags vnd Zusag / gesetzt vnd restituirt werden.

Die Vergleichung / so wegen Herrn Christian Wilhelmen / Marggraffen zu Brandenburg / getroffen / soll allhier Platz haben: Massen solche in dem Käyserlichen-Schwedischen Instrument, am 14. Articul / befindtlich.

Der Aller-Christlichste König / wird vff Zeit vnd Weiß / als vnden benambt / nebenst Abführung der Besatzungen / dem Hertzogen zu Würtenberg / wider einräumen die Stätte vnd Vestungen / Hohentwyhl / Schorndorff / Tübingen / vnd alle andere Plätze / ohne Vorbehalt: welche er im Hertzogthumb Würtenberg mit Volck besetzt hat. Im übrigen der Articul / das Hauß Würtenberg / etc. wie solcher im Käyserlichen vnd Schwedischen Instrument einverleibt / soll auch dieses Orths als eingerückt verstanden seyn.

Die Fürsten auch zu Würtenberg / Mompelgardischer Lini sollen restituirt werden in alle ihrige / im Elsaß gelegene / Landschaften / vnd benahmentlich in beyde Burgundische Lehen / Clerval vnd Passavant. Vnd sollen von beyderseyts in den Stand / Gerechtigkeit vnd Freyheiten / welcher sie / für eingang dieser Kriegen genossen / restituirt werden.

[13] Marggraff Friederich zu Baden vnd Hachberg / auch dessen Söhne vnd Erben / sampt allen denen / welche ihnen einigerley weise bedient sind / wessen Nahmens oder Stands die auch weren / sollen fähig seyn vnd geniessen der droben am 2. vnd 3. Articul beschriebenen Amnesty, sampt allen dero Clausuln, vnd Beneficien / vermög welcher Herr Georg Friederich / Marggraff zu Baden vnnd Hachberg / so viel die Vnder-Marggraffschafft Baden / so ins gemein Baden Durlach genand wird / betreffen thut / soll völliglich wider gesetzt werden / so wohl in geistlichen als weltlichen / in den jenigen Stand / worinn er für entstandener Böhmischer Vnruhe sich befunden. Ingleichen solle es gehalten werden mit der Marggraffschafft Hachberg / als auch mit den Röttelen / Badenweyler vnd Susenberg: ohngehindert der immittelst entgegen lauffenden Enderungen / so hiemit vffgehoben.

Nächst diesem sollen Marggraff Friederichen wieder eingeräumbt werden / die Aempter Stein vnd Remhingen / ausser der bißhero von Marggraff Wilhelmen gemachten Schulden-Last / betreffend die Abnutzung / Interessen oder Vnkosten / so vermög zu Eßlingen im Jahr 1629. getroffenen Vertrags / besagtem Marggraff Wilhelmen zu Baden / mit allen Gerechtigkeiten / briefflichen Documenten vnd andern Zugehörungen / vbergeben worden / daß also dergestalt alle Forderungen der Vnkosten und Abnutzungen / sampt allem Schaden vnd Interesse / von Zeiten der ersten Einnahm anzurechnen / vffgehoben und gäntzlich todt seyn. Es sollen auch / Krafft dieses / die Jährliche Pensionen / so auß der Vnder-Marggraffschafft der Ober-Marggraffschafft entrichtet worden / gäntzlich abgeschafft vnd cassirt seyn. Vnd derentwegen nichts weiters von dem Vergangenem / oder Künfftigem hinführo gesucht noch begehrt werden. Es soll auch die Praecedentz ins künfftig zwischen beyden Badischen Linien / der Vnder- vnd Ober-Marggraffschafft Baden / wie auch die Session bey den Reichstägen vnd Schwäbischem Cräyß / auch andern so wohl allgemeinen deß Heyl. Röm. Reichs als particular-Conventen alternirt, vnd [14] wechselßweise beobachtet werden. Jedoch daß dieser Zeit besagte praecedentz oder Vorsitz Herr Marggraff Friderichen / so lang er am Leben ist / verbleiben.

Wegen der freyen Herrschafft Hohengeroltzeck ist verglichen / vff dem Fall die Fraw Marggräffin zu Baden ihren Rechtlichen Zuspruch an besagte Baronat, mit beglaubten Vrkunden zu genügen erweisen wird / so soll die Widereinräumung hierüber ergangenem Vrtheil / cum omni causa, omniq; jure, vermög der Documenten alsobalden geschehen. Vnd diese Erörterung aber solle innerhalb zweyen Jahren / von Zeit deß publicirten Friedens fürgehen. Vnd sollen endlich keine Handlungen / Verträge oder Vorbehaltungen / so wol allgemeine / als sonderliche / in gegenwärtigem Friedens-Instrument befindtliche Clausula (welche ins gesampt außtrücklich / vnd vff Ewig / Krafft dieses sollen vngüldig seyn) an einer oder andern Seythen / zu einiger Zeit hinführo / gegen diesen special-Vergleiche angezogen oder gestattet werden.

Diejenige Articul / nemblich Hertzog von Croy / etc. die Sache Nassaw-Siegen / etc. Johann Albrecht Graffe zu Solmß / etc. Item das Hauß Solms / Hohen-Solmß / etc. Die Graffen von Ysenburg / etc. Die Rheingraffen / etc. Die Wittib Herrn Ernsten / Graffen zu Sayn / etc. Das Schloß und Graffschafft Falckenstein / etc. Es soll auch wieder eingesetzt werden das Hauß Waldeck / etc. Joachim Ernst Graff von Ottingen / etc. Item das Hauß Hohenlohe / etc. Friderich Ludwig / etc. Ferdinand Carlen / etc. Das Hauß Erbach / etc. Die Wittib vnd Erben deß Graffen von Brandenstein / etc. Der Baron Paul Kevenhüller / etc. Diese allzumaln sollen dergestalt allhier einverleibt seyn / als ob sie mit gleichmässigen Worten / wie solches in dem Käys. vnd Schwed. Instrument beschehen / eingeführt weren.

Die Contracten, Veränderungen / Verträge / Handschrifften vnd verbrieffte Schulden / so durch Zwang vnd Furcht von Ständen oder Vnderthanen erpreßt (massen sich insonderheits beklagen die Stätte / Speyer / Weissenburg am Rhein / Landaw / [15] Reitlingen / Haylbrunn vnd andere) wie auch an sich erkauffte vnd vbergebene Forderungen / sollen gäntzlich vffgehoben vnd abgeschafft seyn. Also daß keine Gerichtliche Klage oder Process, durchauß statt finde. Da auch die Schuldner jhren Gläubigern die Schuldt-Verschreibungen würden mit Gewalt vnnd Furcht abgepreßt haben / sollen dieselbe solche wieder herauß zu geben schuldig / vnd dem Schuldforderungen Recht nichts benommen seyn.

Dieser Schulden halb / so vnterm Nahmen Kauffs / Verkauffs / Jährlicher Gült / oder wie sie Nahmen haben mögen / im Fall solche von einer oder andern Kriegenden Parthey / auß Haß gegen die Creditorn, gewaltthätig erzwungen worden / daferrn die Debitorn ein warhafftigen Gewalt vnd Zwang / benebenst würcklicher Zahlung beybringen / vnd sich zum Beweißthumb anerbieten werden / sollen keine Processus executivi erkandt werden / es seyen dann solche exceptiones in genugsamer Erkandnuß erörtert. Da nun der Process hierüber würde angefangen / soll solcher jnnerhalb 2. Jahrn / von Zeit deß publicirten Friedens / zu End gebracht werden / bey Straff deß ewigen Stillschweigen / deß vngehorsamen Debitorn. Es sollen aber die bißhero solcher gestalt gegen die jenigen ertheile Processen / sampt den Verträgen vnd beschehenen Vertröstungen / so wegen künfftiger restitution der Creditorn vorgangen / vffgehoben / vnd vngültig seyn: Jedoch mit Vorbehalt der jenigen Geltsummen / welche bey wärendem Kriege für andere / zu Verhütung derselben grösser Gefahr vnd Schaden / auß gutem Hertzen vnd vffrichtiger intention, verschossen vnd hergeliehen worden.

Die Vrtheil / welche bey währendem Kriege vber bloß weltlichen Sachen gefället / da in dem Process kein offentlicher Mangel vnd Fähler begangen / auch solcher stehendes Fusses zu erweisen were / sollen zwar nicht gäntzlich vnkräfftig / die Execution aber in suspendo seyn / biß daß die Gerichtliche Acten (falls der eine Theil / jnner eines vom getroffenen Frieden halben Jahrs frist / die revision suchen wird) bey Gerichte / entweders modo ordinario [16] vel extraordinario,wie im Röm. Reiche Herkommens / revidirr, vnd vermittelst gleiches durchgehendes Rechts / erwogen / vnd dergestalt besagte Vrtheil entweders confirmirt oder verbessert / oder / da sie Richtiglich ergangen / gänztlich vffgehoben werde.

Da auch ein hohes oder gemeines Lehen vom Jahr 1618. nicht ernewert / noch immittelst in deren Nahmen die Dienste verrichtet worden / soll solches niemands nachtheilig fallen: Sondern die Zeit die Belehnung zu erfordern / von Tag an deß beschlossenen Friedens anfangen lauffen.

Es sollen endlich alle vnd jede so wohl Kriegs-Officirer vnd Landsknechte / als Räthe vnd sonsten Weltliche vnd Geistliche Ministri, was Stands / oder Namens die seyn mögen / welche einer / oder ander Parthey / derselben Bundsgenossen vnnd Angehorigen / zu Fried oder Kriegszeit gedienet / vom Höchsten auff den Nidrigsten / vom Nidrigsten biß zum Höchsten / ausser einigem Vnderscheidt oder Vorbehalt / sampt Weibern / Kindern / Erben / Nachfolgern / Dienern / so wohl betreffend die Personen als Güter / in den jenigen Stand an Leben / Gerücht / Ehren / Gewissen / Freyheit / Recht vnd Gerechtigkeit / worinn sie für dieser Vnruhe gestanden / vnd solle weder jhren Personen oder Gütern / einiges Nachtheil zugefügt / oder selbige mit Klag angefochten / viel wenigers Straffe oder Schaden / vnter einigem Schein zugezogen werden. Vnd dieses zwar alles soll an denen / welche der Käyserl. Mayst. vnnd Hauses Oesterreich Vnderthanen / vnd Lehenleute nicht sind / sein vollkommen effect erreichen. Welche aber Vnderthanen vnd Erbliche Lehenleute der Käyserl. Mayst. vnd Hauses Oesterreich sind / sollen ebenmässiger Amnesty geniessen / so viel die Personen / Lehen / Gerüchte vnd Ehre betrifft. Vnnd sollen in jhr voriges Vatterland ein sichern Rücktritt haben: Jedoch dergestalt / daß sie sich der Königreichen und Provincien inheimischen Gesetzen bequemen.

So viel aber jhre Güter betrifft / dafern selbige / ehe und bevor [17] sie vff der Cron Franckreich / vnd Schweden Seythen getroffen / durch Confiscation, oder andere Weiß / verlohren gangen / ob zwar die Schwedische Gevollmächtigten lang vnd viel angehalten / damit jhnen dieselbe eingeräumbt werden möchten: Jedoch / dieweil die Röm. Käyserl. Mayst. in dieser Sache sich von andern nichts hat fürschreiben lassen / noch auch vff der Käyserlichen beharrliche Widersprechung anderst accordirt werden mögen: Vnd derentwillen denen Reichs-Ständen den Krieg im Römis. Reich zu continuiren nicht rathsamb ermessen können: Hierumb sollen dieselbe Güter dergestalt verlohren seyn / vnd den jetzigen Besitzern verbleiben. Die Güter aber / so jhnen nachgehends / der Vrsach halben / weil sie sich zu Franckreich oder Schweden geschlagen: vnd wider die Röm. Käys. M. vnd das Hauß Oesterreich / die Waffen geführet / entzogen worden / sollen jhnen / wie sie anjetzo befindtlich / ausser Erstattung der Vnkosten vnd genossenen Abnutzungen / oder empfangenen Schadens restituirt werden.

Im übrigen durch Böhmen / vnd alle andere der Käys. May. Erbländern / soll denen der Augspurgischen Confession-Verwandten Vnderthanen vnd Creditorn, vnd deren Erben / für jhre eygene Ansprüche / so sie dergleichen führten / vnnd derentwillen Processen angezettelt vnd verfolget hätten / solle eben so wohl / als denen Catholischen / ohn Ansehen der Person / Recht gesprochen vnd geholffen werden.

Nichts desto wenigers sollen von besagter allgemeiner Restitution außgenommen seyn / die jenige Sachen / welche man nicht wieder haben oder geben kan / vnd beweglich seyn / die eingenommene Niessung / so vermittelst der Kriege den Partheyen autorität abhändig gemacht / ingleichem destruirt, auch gemeiner Sicherheit halben in einen andern Gebrauche verkehret worden / als da sind gemeine vnd privat, geist: vnd weltliche Wohnhäuser / wie auch hinderlegte gemeine / oder privat Deposita, so Kriegswegen confiscirt, ordentlich verkaufft / vnd von freyer Hand geschenckt worden.

[18] Sintemahln aber die Gülchische Successions Sache vnter denen Interessirten / dafern nicht für gebawet wird / dem Röm. Reiche etwan grosse Vnruhe gebären möchte. Derentwillen ist verglichen / daß auch dieselbe / nach getroffenem Frieden / vermittelst ordentliches Processes, für der Röm. Käys. May. oder durch gütliche Vergleichung / oder vff ein andere düchtige Weiß / ohngesaumpt entschieden werde.

Nach dem dann ferners / zu mehrer deß Heil. Röm. Reichs Beruhigung vnd deren Confirmation, von denen Strittigkeiten / belangend die Geistliche Gütter / vnnd die freye Religions Vbunge / bey diesen wegen deß allgemeinen Friedens Zusammenkunfften / ein gewisser Vergleich zwischen der Käyserlichen May. vnd Chur:Fürsten / vnnd Ständen deß Röm. Reichs / getroffen / auch dem Friedens Instrument, so mit der Königin vnnd Cron Schweden Gevollmächtigten vffgericht / einverleibet worden.

So ist beliebet / daß auch derselben Vergleiche / als ingleichen derjenigen Schluß / welcher vnter jhnen / wegen deren / so Reformirte genandt werden / getroffen worden / auch bey gegenwärtiger Handtlunge bestättiget werde / eben vff die Maß vnd Weise / als ob solcher von Wort zu Wort in gegenwärtigem Instrument eingerückt / vnd zu lesen stünde.

Wegen der Hessen-Casselischen Sache / ist eine Vergleichunge / wie folgt / geschehen:

Zu förderst solle das Hauß Hessen-Cassel / vnnd alle dessen Fürsten / fürnemblich Fraw Aemylia Elisabetha, Landtgräffin zu Hessen vnd dero Sohn / Herr Wilhelm vnnd derselben Erben / Diener / Officirer / Lehenleute / Vnderthanen / Soldaten vnd andere vff einige Weiß Zugethane / keinen gäntzlich außgenommen (ohnerachtet derentgegen lauffenden Bedingungen / Processen / Aachts: vnd sonsten Erklärungen / Vrtheil / Executionen / vnnd Verträgen / welche sampt allen Forderungen / injurien vnd Schadenspraetensionen / so sowohl bey neutral: als Kriegszeiten fürgangen / hiermit vffgehoben sind) derobgetroffenen allgemeinen [19] vnd biß vff den Anfang deß Böhmischen Kriegs zurück gezogenen Amnesty vnd völliger restitution (außgenommen der Röm. Käy. May. vnd Hauses Oesterreich Lehenleuten vnnd Erb Vnderthanen / gestaltsamb von demselben im §. Endtlich alle / etc. versehen) auch aller / auß derselben / vnd dem Religions Frieden / herkommenden Beneficien geniessen: vnnd mit andern Ständen gleiches Rechts / massen im Articul, so also anfängt / Mit Einhälligem / etc. versehen / völliglich theilhafftig seyn.

Fürs Ander / soll das Hauß Hessen-Cassel / vnnd dessen Successorn, die Aptey Hirschfeldt / sampt allen Weltlich vnnd Geistlichen / so wohl in: als ausser Lands gelegenen (als die Probstey Gellingen) Zugehörungen / behalten: (Jedoch dem Hause Sachsen an jhrem von vndäncklichen Jahren hergebrachten Recht nichts benommen) dergestalt / daß sie / so offt sich der Fall begiebt / die Belehnung bey der Käys. May. suchen / vnd die Pflichte leisten.

Drittens / soll das Jus directi & utilis Dominij, so hiebevorn das Stifft Minden an die Aempter Schaumburg / Bückenburg / Saxenhagen vnnd Statthagen gehabt / vnd mit Recht geführt / ferners an Herrn Wilhelmen / jetzigen Landtgraffen zu Hessen / vnnd dessen Successorn, ins künfftig vollkömblich / ausser einiger deß besagten Stiffts oder eines andern Wiedersprechung oder molestirung gehören: jedoch mit Vorbehalt deß jenigen Vertrags / so zwischen Christian Ludwigen / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburg / vnnd Landtgräffin zu Hessen / vnd Philipsen Graffen zur Lippe / vffgerichtet. Wie dann der Vergleich / so zwischen besagter Landtgräffin / vnnd demselbigen Graffen gemacht / kräfftig bleiben soll.

Vber dieses ist verabschiedet / daß für deren in diesem Kriege eingenommenen Oerter Wiederaußantwortunge vnd Schadloßhaltunge / der Frawen Landgräffin zu Hessen Vormunderin / dero Sohn / vnnd dessen Nachfolgern / Fürsten zu Hessen / auß denen Ertzstifftern Mäyntz vnd Cölln / Stifftern Paderborn / Münster vnd Aptey Fuld / 600000. Reichsthaler / jetziger güldiger Reichswährung / [20] in 9. Monat / von Zeit deß ratificirten Friedens anzurechnen / zu Cassel / vff der Zahlenden Kosten vnd Gefahr / erlegt werden sollen. Da dann gegen die versprochene Zahlunge weder Exemption noch praetext gelten / viel wenigers die verglichene Summen mit Arrest beschlagen werden solle.

Damit auch die Fraw Landgräffin / wegen der Zahlung desto sicherer seye / solle sie vffolgende Conditionen inbehalten Neuß / Coßfeld / vnd Newhauß: vnd in solchen Orthen jhre / vnd jhr allein zuständige Besatzungen haben / jedoch dergestalt / daß / ausser Officirer / vnd anderer in Besatzungen nötigen Personen / besagter dreyen Oerther Besatzungen / zusampt vber 1200. zu Fuß / vnd 100. zu Roß / nicht anlieffen / dabenebenst dann besagter Fraw Landgräffin frey stehen solle / wie viel an Fußvolck vnd Reutern sie an jedem Ort einlegen / oder welchen sie an diesem oder jenem Ort zum Commendanten machen wölle / etc.

Es sollen aber die Besatzungen / nach der bißhero Hessischen üblichen Verpflegungs-Ordnung vnterhalten werden. Was aber zu Erhaltung der Vestungen nötig / soll auß denen Ertz: vnnd Stifftern / in welchen Schloß vnd Stätte gelegen / ausser der obbemeldten Summen Verringerung / genommen werden. Immittelst soll den Besatzungen selbst bevor stehen / gegen die Widerspänstigen vnd Saumhafften / jedoch nicht vber die gebührende Summa zu exequiren: Benebenst aber dem Herrn Ertz-Bischoffen zu Cölln / die Geist: vnd Weltliche Jurisdiction vnnd Obergebiethe / als auch Schlosses / vnnd der Stätten Einkünfften / vorbehalten seyn.

So bald aber / nach bestättigtem Frieden / der Fraw Landtgräffin 300000. Reichsthaler erlegt seyn werden / soll sie Neuß abtretten / aber Coßfeld vnd Newhauß allein behalten: Jedoch mit dem Beding / daß sie die Neussische Besatzung nicht in Coßfeld oder Newhauß abführe / oder in deren Namen ferrner ichtwas fordere. Vnd soll die Besatzung in Coßfeld 600. zu Fuß / vnd 50. zu Roß / in Newhauß aber 100. zu Fuß nicht vberschreitten. Falls [21] aber in 9. Monat-Zeit der Fraw Landgräffin die gantze Summa nicht erlegt würde / soll sie nicht allein nur Coßfeldt vnd Newhauß / biß die völlige Zahlung geschehe / inbehalten / sondern auch für den Rest der Summen / vnd für jedes hundert Jährlich 5. an Pension bezahlt / benebenst auch so viel / zu obbesagten Ertz: vnd Stifftern / vnd Apteygehörige / vnd dem Fürstenthumb Hessen angrentzende Aempter jnnbehalten werden / so viel wegen Erlegung der Pensionen gnugsamb sind. Die Rentmeister vnd Einnehmer sollen von der Fraw Landgräffin beaydigt werden / daß sie von den Einkünfften der Restirenden Summ Pension bezahlen / ohngehindert deren Herrschafften Verbott. Da aber die Rentmeister vnd Vffheber in der Zahlung säumig weren / oder die Intraden anderstwohin verwendeten / soll der Fraw Landgräffin vmb zu exequiren / vnd selbige vff Mittel vnd Wege / als sie mag / zur Zahlunge anzustrengen / gantz frey stehen: Jedoch dem Eygenthumbs-Herrn hierunder an seiner Landsgerechtigkeit nichts benommen. So bald aber die Fraw Landgräffin die gantze Summ / sampt den Pensionen von Zeit der Versäumung / empfangen haben wird / soll sie alßbald die jenige / anstatt Versicherung behaltene Oerther abtretten: Es sollen auch die Pensiones fallen / vnd die obgedachte Rentmeister vnd Einnehmere / jhres Aydts erlassen seyn. Welcher Aempter Einkünffte aber / zu Erlegung der Pensionen / bey einfallender Sämung / anzuweisen seyen / darüber soll für der Friedensbestättigung vff den Fall Accordirt werden / vnd dieser Accord nichtwenigers / als das Friedens-Instrument selbst / kräfftig seyn.

Ausser der aber / an statt Versicherung der Frawen Landgräffin vberlassenen / vnd nach der Zahlunge wider zurückkommenden Aempter / soll sie nichts desto minders abtretten / nach erfolgter Fridens-Ratification, alle Länder vnd Bisthumben / als auch derselben Stätte / Aempter / Flecken / Vestungen / Pasteyen / vnd alle mobilien / auch bey diesem Kriege jnnhabende Gerechtigkeiten. Jedoch dergestalt / daß in besagten / an statt Caution behaltenen drey Orten / als auch an allen andern / so abzutretten stehen / nicht allein [22] Proviant / vnnd alles so zum Kriegs Apparat gehörig / der Fraw Landgräffin vnnd obbesagten Successorn durch die Vnderthanen abgeführt werde. Das jenige aber / so von jhr nicht hinein gebracht / sondern in denen eroberten Orten / zur Zeit der Einnahmb gefunden worden / vnd noch bey der Hand / soll daselbsten verbleiben. Worbey dann die Wälle und Fortification, so bey wehrender Einnahmb erbawet / dergestalt niderzureissen stehen / damit gleichwohl die Stätte / Flecken / Schlösser vnd Castel / nicht eines jeden Einfall vnd Plünderung / offen seyen.

Vnnd ob zwar die Fraw Landgräffin / ohnerachtet daß sie von denen Ertz: vnd Stifftern Mäyntz / Cölln / Paderborn / Münster vnnd Aptey Fuld / von niemand dessen / an statt der Abtrett: vnnd Schadtloßhaltung / etwas gefordert. Vnd dahero auch von keinem ichtwas bezahlt haben wollen. Nichts desto wenigers / nach der Sachen vnnd Vmbständen Billigkeit / hat der gantze Convent beliebet / daß / mit Vorbehalt deß vorigen Articuls Verordnung / welcher also anfängt: Vber das ist verglichen / etc. auch die vbrigen Stände / sie seyen wer sie wollen / diß: vnnd jenseit Rheins / welche am 1. Martij dieses Jahrs den Hessen contribuirt, nach proportion derselben bißhero alleweil vblichen Zahlung / zu complirung der obgesetzten Summ / vnd der Besatzungen Vnderhaltung / jhres Antheil zu den obbesagten Ertz: vnnd Bisthumben / vnd Aptey beytragen / vnnd den Schaden / den die Zahlende wegen eines oder andern Säumhafften / empfangen / die Säumhaffte selber erstatten / noch auch gegen die Widerspännigen die für genommene Execution der Röm. Käys. oder AllerChristlichsten May. oder auch der Landgräffin zu Hessen Officirer vnd Soldaten verhindern / noch auch die Hessischen jrgendeinen / zum Nachtheil dieser Verordnung / befreyen / die jenigen aber / so ihr Antheil ordentlich entrichtet / derentwegen von aller Beschwerung exempt seyn sollen.

Anreihend die zwischen dem Hause Hessen Cassel / vnnd Darmbstatt / wegen der Marpurgischen Succession, getriebene [23] Strittigkeiten: Demnach dieselben zu Cassel am 14. nächstverstrichenen Aprilis, mit einhelliger Beliebung der Partheyen / verglichen sind. So ist beschlossen / daß selbiger zu Cassel getroffene Vertrag / sampt allen Angehörungen vnd Clausuln, wie solcher beyderseits vnderschrieben / vnnd gegenwärtigem Convent insinuirt worden / vermög dieses Instruments, ebenmässige Würckung vnd Krafft habe / als ob er von Wort zu Wort hierin begriffen. Daher er dann / weder von den transigirenden Theilen / noch jemands anderst / vnderm Praetext eines Accords oder Aydschwurs / oder sonsten ins Künfftig etwan vmbzustossen / sondern vielmehr von allen / ohnerachtet etwan auß den Interessirten einer selben zubekräfftigen sich weygern wolte / vffs genaweste zu halten seyn wird / etc.

Es soll auch der zwischen dem verstorbenen Herrn Wilhelmen / Landgraffen zu Hessen / vnd Herrn Christian vnd Volraden / Graffen zu Waldeck / am 11. Aprilis, im Jahr 1635. vffgerichte / vnd von Herrn Georgen / Landgraffen zu Hessen / am 14. Aprilis, im Jahr 1648. ratificirte Vertrag / nicht wenigers / vermög dieses Friedenschlusses / zu ewigen Tagen in völligen Kräfften seyn / vnnd alle so wohl Fürsten zu Hessen / alß Graffen zu Waldeck / binden.

Ebenmässig soll auch das im Hauß Hessen Cassel vnnd Darmbstatt / eingeführte / vnnd von der Römischen Käyserlichen May. bekräfftigte / Jus primogeniturae, fest bleiben / vnd vnverbrüchlich beobachtet werden.

Nach dem auch der Röm. Käys. May. vff die von der Statt Basel / vnd gantzen Eydgenoßschafft / für denen bey diesen Conventen gevollmächtigen Deputirten / wegen etlicher Processen, vnnd Executions Mandaten / so von der Käyserlichen Cammer wider besagte Statt vnd andere der Eydgenoßschafft confoederirte Cantones vnnd derselben Bürger vnd Vnderthanen ergangen / vorgebrachte Klage / vff Erforderung der Reichs Ständen Rath vnnd Meynung / vermög eines sonderbahren Decrets, am [24] 14. Maij / im nächstverwichenen Jahr / sich erkläret / daß besagte Statt Basel vnd andere der Aydtgenoßschafft Cantones in die freye libertet vnd Exemption, wegen deß Römis. Reichs gesetzt / vnd keines Wegs dessen Römis. Reichs-Gerichten subiect seyn sollen. So ist beliebet worden / daß solches dieser offentlichen Friedens-Vergleichung einverleibt / auch steiff vnd vest gehalten werden / vnd derohalben solche Processen / sampt denen daher decretirten Arresten gäntzlich vffgehoben vnd nichtig seyn sollen.

Damit aber für gebawet werde / daß nicht hinführo im weltlichen Standt Strittigkeiten entstünden / so sollen alle vnnd jede Chur:Fürsten vnnd Stände deß Römis. Reichs in jhren vralten Gerechtigkeiten / Vorzügen / libertet, Privilegien / vnd freyer in geist- vnd weltlichen Sachen Landts-Obrigkeit Vbungen / Herrschafften / Regalien / vnd deren alten Possession, vermög dieses Vertrags / also fest vnd versichert seyn / daß sie derenthalben von keinem / vnder waßerley Schein es seyn möge / thätlich turbirt werden sollen noch mögen.

Sie sollen / ausser Widersprechung ihre Stimmen vnd Vota führen in allen das Röm. Reich betreffenden Berathschlagungen / bevorab / da man Gesetze macht vnnd außleget / Kriege ankündt / Tribut fordert / Musterung vnd Einlogierung der Soldaten anstellet / newe Vestungen in der Ständen Landen / im Nahmen deß Reichs / bawet / die alten mit Besatzungen verwahret / ingleichen wann man Friede vnd Bündtnuß macht / auch andere dergleichen Geschäffte tractirt. Vnd soll von diesen / oder dergleichen Dingen ins küfftig nichts geschehen oder fürgenommen werden / es geschehe dann mit aller deß Heyl. Reichs Ständen Versamblung vnd Einwilligung. Insonderheit aber soll allen vnd jeden Ständen frey stehen vnder sich vnd mit andern / zu eines jedwedern Conservation vnd Sicherheit / Bündnusse zu machen. Jedoch dergestalt / daß solche Bündtnussen nicht wider die Röm. Käys. Mayst. das Reiche vnd dessen offentlichen Frieden / insonderheit auch gegenwärtigen Vertrage fallen. Welche dann allerdings vermög [25] der Pflichten / damit ein jeder der Käys. Mayst. vnd Römis. Reiche verbunden / sollen gerichtet werden.

Es soll aber / jnnerhalb sechs Monat / nach ratificirtem Frieden / ein Reichs-Tag gehalten / vnd fürters / so offt solches die allgemeine Nothdurfft erfordert vnd Nutzbar ist / widerholet werden. Vff dem nächsten Reichs-Tage aber sollen der vorigen Conventen Mängel ersetzt / vnd alßdann von der Wahl eines Römischen Königs / einer gewissen vnd beständigen Käyserl. Capitulation, von Maß vnd Weiß über den / so sonsten in denen Reichs-Satzungen beschrieben / vmb ein oder andern Standt in die deß Reichs Bann zu erklären / zu ergäntzung der Cräyßen / ernewerung der Matricul, herbeybringung der eximirten Ständen / moderiren[korrigiert] vnd erlassung der Reichs-Collecten, reformation der Policey / vnd Iustici-Wesen / Tax der Sportuln beym Cammergericht / vnd nützlicher bestellung der ordentlichen Deputirten / wegen gewisser Directorn in deß Römischen Reichs Collegien vnd dergleichen Geschäfften / welche dißmahls nicht verrichtet werden mögen / mit der Ständen allgemeinen consens, gehandelt vnnd geschlossen werden.

So wohl aber in allgemeinen / als absonderlichen Conventen / sollen den freyen Reichs-Stätten / nicht weniger als andern Reichs-Ständen ein votum decisivum, zustehen / vnnd dero Regalien vngekränckt vnd versichert / benebenst Zölle / Jährliche Renthen / Freyheiten / confiscations vnd Collecten Privilegien, vnd daher dependirende / auch andere / von der Röm. Käys. May. vnd dem Röm. Reiche erlangte / oder auch von langem hero für diesem Kriegswesen erhaltene / in Besitz gehabte vnnd exercirte Gerechtigkeiten / sampt vollkommener Iurisdiction, in Stätten vnd auff dem Land verbleiben. Hingegen verbotten / vffgehoben vnd ins künfftig abgethan seyn das jenige / was bißhero durch Repressalien / Arresten / sperrung deß Passes / vnnd andere nachtheilige Handlungen / so bey währendem Kriege vnter einigem praetext eingeführt / oder eygenthätiger Weise verübet worden / oder noch [26] hinführo / ausser einigen fürgehenden ordentlichen Recht- vnd Executions-Process, verübet werden möchten. Im übrigen sollen alle löbliche Gewonheiten vnd deß Heyl. Reichs-Satzungen vnd fundamental-Gesetze / ins künfftige eyfferig gehalten / vnd hingegen alle / bey gegenwärtigen eingeschlichenen Confusion vnd Vnordnungen / abgeschafft werden. Vmb erfindung einer billichen Maaß vnd Weise / mit welcher man gegen die bey diesem Kriegs-Jammer erschöpffte / oder auß lang fortlauffendem Wucher belästigte Schüldner / mit beschaydenheit begegnet / und dannenher grössern Schaden / vnd dem gemeinen Wesen besorgendem Vnheyl fürkommen möchte / will die Römische Käyserl. Mayst. so wol dero Reichs-Hoff-Raths / als Cammergerichts Meynung vnd Bedencken erfordern / welches bey künfftigem Reichs-Tage proponirt vnnd in eine gewisse Form oder Satzung gebracht werden kan. Inmittelst sollen in diesen Sachen / so an deß Heil. Reichs hohe / als der Ständen sonderbaren Gerichten vorgangen / die / von den Partheyen eingeführte Vmbstände wol erwogen: Vnd keiner mit übermässiger Execution beschweret werden / jedoch der Holsteinischen Verordnung hiemit durchauß nichts benommen.

Vnd demnach ins gemein darann gelegen / daß nach gemachtem Frieden die Kauffhandlungen wieder herfür blühen mögen: So ist verglichen / daß das jenige / so zum Nachtheil vnd wider den gemeinen Nutzen hin und her im Heyl. Reich / auß Veranlassung deß Kriegs / newerlich eygenthätiger Weise / wider die Rechte vnnd Privilegien, vnd ausser Einwilligung der Röm. Käys. Mayt. vnd deß Reichs-Churfürsten entstanden / als die Mauth vnnd Zölle / zu Wasser vnd Land eingeführt worden / wie auch der Brabantischen Bullen mißbräuche / vnd daher entstandene Repressalien und Arresten / benebenst eingeschlichenen frembden certificationen, Exactionen / Detentionen / als auch vnmäßliche Post vnd alle andere vngewöhnliche Beschwerden vnd Verhinderungen / durch welche die Handlungen und Schiffarthen in Abgang kommen / gäntzlich vffgehoben werden / vnd denen Ländern / Haafen und Wassern ins [27] gesampt jhr vorige Sicherheit / Iurisdiction vnd Vbunge / massen selbige für diesem Kriegswesen von vielen Jahren her / im Schwang gangen / ersetzt / vnd vnverletzlich erhalten werden sollen.

Die jenige Länder / so an Wasser stossen / vnd alle andere Rechte vnd Privilegien / als auch Mautte / so von der Römis. Käys. M. mit Bewilligung der Churfürsten / bey deß andern / beydes dem Graffen zu Oldenburg vff der Weeser erlaubt / oder von langer Hand im schwang gewesen / sollen in jhrenn völligen Kräfften bleiben vnd vollnzogen werden. Damit also die Handlung jhre vollständige Freyheit erlangen / vnd allerseiths zu Wasser vnd Land sicher zu reisen sey / auch dergestalt alle vnd jede beyderseiths Bundsverwandten Lehenleute / Vnderthanen / Angehörige vnd Innwohner / frey vnd sicher passiren / repassiren vnd handlen mögen. Vnd Krafft dieses / in den Stand vnd Sicherheit gelangen / worinn ein jeder für dem Teutschen Kriege sich befunden. Da dann beyderseyths Obrigkeiten / wider vnbillichen Gewalt vnd Zwang / ein jedern frembden / gleich als sein eygenen Vnderthanen / schützen vnd retten soll: Dergestalt / daß sowohl dieser Vergleich / als eines jeden Orths Rechtes vnd Satzungen beobachtet werden.

Damit aber besagter Friede vnd Freundschafft / zwischen dem Röm. Käyser vnd Könige in Franckreich / desto baß bestättigt / vnd der allgemeinen Sicherheit besser fürgestanden werde: Hierumb ist mit deß H. Reichs Chur:Fürsten vnd Ständen Bewilligung / Rath vnd Zuthun / vmb Friedens Willen verglichen.

Fürs Erste / soll die hohe Regierung / Iura superioritatis, auch alle andere Rechte / so bißhero das Heyl. Römis. Reich an die Bisthumber / Metz / Tull vnd Verdun / vnd derselben Stätte vnd Gebiethe / vnd benantlich Moyenwyck gehabt / künfftigs auff eben solche Weise der Cron Franckreich zustehen / vnd zu ewigen Tagen vnwiderrufflich incorporirt verbleiben: Jedoch mit vorbehalt deß iuris Metropolitani, so dem Ertz-Stifft Trier zukompt.

Es soll Herr Franciscus, Hertzog in Lotthringen / als ein ordentlicher Bischoff / in possession deß Bisthumbs Verdun / wider [28] eingesetzt werden. Gedachtes Bisthumb soll er friedlich regieren / vnd desselben / als auch seiner Apteyen (jedoch vorbehältlich deß Königs / vnd eines jedwedern privat-Gerechtigkeit) vnd seiner patrimonial-Güter / wo die auch gelegen seyn mögen (so ferrn sie gedachter Vbergabe nicht entgegen stehen) Privilegien, Einkünften vnd Abnutzungen sich bedienen vnd geniessen: Allein hinführo dem Könige getrew vnd hold zu seyn / aydtlich angeloben / nichts gegen dero Mayst. vnd Reichs-wolfarth fürzunehmen.

Fürs Ander / so tretten ab / vnd übergeben die Röm. Käys. M. vnd das Reich / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd dessen Nachfolgern am Reiche / das Ius directi Dominij & superioritatis, vnd was sonsten dieselbe für sich / vnd das Heyl. Römis. Reiche für Rechte an Pinarola gehabt / oder gehaben mögen.

Drittens thun die Käys. Mayst. für sich / vnd dero Durchläuchtigstes Hauß Oesterreich / wie auch das Römis. Reich / sich begeben aller Rechten / Eygenthumbs / Herrschafft / Possession vnd Iurisdiction, welche sie biß dahero dem Römischen Reich vnd Hauß Oesterreich zugestanden / an die Statt Breysach / Landtgraffschafft der 10. im Elsaß gelegenen Reichs-Stätten / nemblich Hagenaw / Colmar / Schlettstatt / Weissenburg / Landaw / Obernheimb / Roßheimb / Münster / im Thal zu St. Georg / Keysersberg / Thüringheimb / alle Dorffschafften / vnd alle andere Recht / welche zu besagtem Ampt gehören / vnd übergeben solche alle / vnd jedes besonder dem Aller-Christlichsten Könige vnd Cron Franckreich / dergestalt / daß besagte Statt Breysach / sampt denen Höfen / Hochstatt / Niderrinsing / Harten vnd Acharren, so zu der Statt Breysach gemeinschafft gehörig / sampt allem Gebiethe / vnd Bann / wie es von alters herkommen / nunmehr der Cron Franckreich gehören solle: Jedoch mit Vorbehalt besagter Statt hierüber vom Hause Oesterreich erlangten Privilegien vnd Freyheiten.

Vnd soll besagte Landgraffschafft beyder Elsaß vnd Suntgaw / wie auch das Land-Ampt der bemeldten 10. Stätten / vnd [29] darzu gehörigen Oerthern / wie auch alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Leuthe / Stätte / Schlösser / Höfe / Castellen / Wälde / Forste / Goldt / Silber / vnd ander Metallen / Gruben / Wasser / Bäche / Wäyde / auch alle Rechte / Regalien vnd Zugehörungen / ohn einigen Vorbehalt / mit aller Iurisdiction, Superioritet, vnd supremo Dominio, von nun an / zu jmmerwährenden Zeiten / dem Aller-Christlichsten Könige / vnd der Cron Franckreich zustehen / vnd besagter Cron einverleibt seyn / ohne der Käys. May. deß Röm. Reichs / vnd deß Hauses Oesterreich / oder eines andern Widersprechunge / also / daß gantz kein Römischer Käyser oder Fürst auß dem Hause Oesterreich / einiges Recht oder Gewalt / in obbesagten diß: vnd jenseith Rheins gelegenen Landschafften / hinführo zu einiger Zeit suchen / oder gebrauchen könne oder möge. Es soll aber der König verbunden seyn / an allen vnnd jeden solchen Orthen / die Catholische Religion zu erhalten / wie solche vnter denen Oesterreichischen Fürsten im Schwang gangen / auch alle / bey währendem diesem Kriege eingeschlichene Newerungen / abschaffen.

Vierdtens / soll die Aller-Christlichste Majestät / vnd dero am Reich Nachfolger / vermög Käyserlicher Majestät / vnd deß gantzen Römischen Reichs Bewilligung / Recht vnnd Macht haben / in der Vestung Philipßburg Schutzes halber eine Besatzung zu halten / welche jedoch auff leidtliche Anzahl zu moderiren, damit keinem Benachbarten einiger Verdacht erweckt werde / vnd solche soll die Cron Franckreich vff jhren Kosten vnderhalten. Es soll auch dem Könige durch das Römische Reich / zu Land vnnd Wasser / zu einführung solches Volcks / Proviant / vnd sonsten alles dessen / so viel vnd offt nöthig seyn wird / freyer Paß gegönnet werden.

Es soll aber der König / ausser Schutzes / Besatzung vnd Passes / an besagte Vestung Philipßburg nichts ferrners praetendiren, sondern das Eygenthumb / völlige Iurisdiction, possession, vnd alles Vffnehmen / Vffkünffte / Besserung / Rechte / [30] Regalien / Dienste / Leuthe / Vnderthanen / Lehenleuthe / vnd was von alters hero daselbst / vnd in deß gantzen Stifft Speyers / vnd demselben incorporirten Kirchen Gebiethe / dem Bischoff vnd dem Capittel zu Speyer zugehöret / oder zugehören können / demselben soll ins künfftg solches alles vnversehrt vnd vnverletzt / ausser der Schutz Gerechtigkeit verbleiben.

Die Römis. Käyserliche Mayst. das Heylige Reich / vnd der Herr Ertzhertzog zu Inßbruck Ferdinandus Carolus / thun respectivè Stände / Obrigkeiten / Officirer vnd Vnderthanen aller besagter Länder vnd Oerther / der Obligation vnd Pflichten / mit welchen sie bißhero jhnen vnnd dem Hauß Oesterreich verbunden gewesen / erlassen / vnd sie hingegen zur subiection, Trew vnd Gehorsamb / an den König vnd Cron Franckreich anweisen / vnnd verbindtlich machen. Wormit sie also die Cron Franckreich in völliger vnd rechter derselben Superioritet, Eygenthumb vnd possession einsetzen. So verzeyhen sie allen vff dieselbe Recht vnd praetensionen, nun vnd zu ewigen Tagen / vnd dasselbe für sich vnd jhre Nachkommen / wird die Käyserliche Mayst. vnd besagter Herr Ertzhertzog / vnd dessen Bruder / (so weit vorbesagte Vbergabe sie betrifft) vermittelst eines sonderbaren Instruments, bey selbst bestättigen / beyds verschaffen / daß von dem Catholischen Könige in Hispanien eben solche Vbergabe vnd renunciation, in kräfftiger Authentischer Form / außgeantwortet werde. Welches dann auch im Namen deß gantzen Römischen Reichs geschehen soll / vff den Tag / vff welchem diese Handlung vnterschrieben wird. Zu mehrer obbesagter Vbergaben vnnd Vereusserungen Bekräfftigung / thut die Röm. Käys. Majestät / vnnd das Römische Reich / vermög dieses Vertrags / außtrücklich cassiren vnd vffheben / alle vnd jede voriger Römischer Käyser / vnd deß Heyligen Reichs-Decreten, Satzungen / Statuten vnd Gewonheiten / so entweders vermittelst Ayds befestigt / oder hinführo zu befestigen stehen / benamentlich die Käyserliche Capitulation, so weit darinn die Vereusserungen deß Römischen Reichs Güter vnd Rechten verbotten [31] wird / vnd zugleich solche zu ewigen Zeiten außschliesset alle Exceptionen vnd Restitutions-Wege / vff waserley Schein vnd Fug solche nur sich begründen möchten.

Es ist auch ferrners verglichen / daß ausserhalb der hierunden von Käys. Mayst. vnd deß Heyl. Reichs Ständen versprochenen Genehmhaltung / oder Ratification, auch vff nechstkommendem Reichs-Tage / zum vberfluß / obbesagter Landschafften vnd Gerechtigkeiten Vbergaben / bekräfftiget werden sollen. Vnd derowegen / daferrn in der Käys. Capitulation eine Abrede / oder vff den Reichstägen proposition von den occupirten vnd distrahirten Röm. Reichs Gütern vnd Gerechtigkeiten / vmb dieselbe wider herbey zu bringen / fürgehen solte / daß alßdann solches nicht verstanden werden soll von denen obbenanten Dingen / als welche auß einhelliger der sämptlichen Ständen bewilligung / wegen allgemeiner Beruhigung / eines andern Gewalt vbergeben worden. Daher sie auß der Reichs Matricul außzulöschen sind.

So bald vff einräumung Benfelden / sollen deren Statt befestigung / als auch der nächstgelegenen Vestung Rhinaw / wie nicht wenigers Elsaßzabern / deß Castels Hohenbar / vnd Newburg am Rhein / geschlaiffet werden: also / daß in besagten Oertern / keine Besatzung gehalten werde. Der Magistrat vnd Innwohner bemelter Statt Zabern sollen die Neutralitet gantz genaw halten / vnd solle dessen Orts dem Königl. Kriegsvolck / so offt solches begehrt wird / frey vnd sicherer Paß gestattet werden. Es sollen am Rhein disseits von Basel biß vff Philipßburg keine Vestungen oder Schantzen gebawt werden. Soll auch weder von einer oder andern seythen der lauff deß Stroms abwendig gemacht / oder entzogen werden.

Belangend die Schulden / damit die Cammer zu Ensisheimb beschwert / wird Herr Ertzhertzog Ferdinand Carlen vff sich nehmen sampt dem Antheil Lands / welches jhm der Aller-Christlichste König restituiren soll / den dritten Theil aller Schulden ohn vnterschied / sie seyn gleich an Handtschrifften oder Hypothecen, nur allein / daß beyde in Authentischer Form bestehen / vnnd entweders [32] einen special-Hypothec, vff die übergebliche / oder noch restituirliche Länder haben. Da sie aber der keines hetten / so müsten sie in den Einnahms Registern / so zur Ensisheimischen Cammer gehörig / biß vff das Ende deß Jahrs 1632. angenommen / vnd vnter derselben debit vnd credit zu befinden seyn. Hierauff soll der Jährlichen pensionen Abstattung besagter Cammer obliegen / welche / ausser deß Königs Beytragung / solches zu zahlen hat. Was aber für Schulden den Collegiat-Ständen / vermög der Oesterreichischen Fürsten / vff den Land-Tägen mit denselben sonderbaren Vereynigungen zugetheilt / oder von den Ständen selbsten in gemeinem Namen gemacht worden / vnd dahero denselben zu bezahlen oblige / so soll vnter den jenigen / so vnter die Hand deß Königs kommen / vnd denen / welche vnter deß Hauses Oesterreich Herrschafft verbleiben / eine gewisse Außtheylung gemacht werden / damit ein jedes Theil wisse / wie viel solches an schulden zu bezahlen habe.

Der Aller-Christlichste König wird dem Hauß Oesterreich / vnnd jnsonderheit obgedachtem Herrn Ertzhertzogen Ferdinande Carlen / weylandt deß Ertzhertzogs Leopoldi erstgebohrnen Sohn / wider abtretten und außantworten die vier Waldstätte / Rheinfelden / Seckingen / Lauffenburg vnd Waldshut / sampt allen Ländereyen / Baleyen / Höfen / Dorffschafften / Mühlen / Wälden / Forsten / Lehenleuthen / Vnderthanen / vnd allen diß- vnd jenseit Rheins Zugehörungen: Als auch die Graffschafft Hawenstein / den Schwartzwald / das gantze Ober- und Vnder-Brißgäw / und die darinn gelegene / vnd von alters hero an das Hauß Oesterreich gehörige Stäte / nemblich Newburg / Freyburg / Endingen / Kentzingen/ Waltkirch / Villingen / Breunlingen / sampt allem jhrigen Gebiethe / auch allen Clöstern / Abteyen / Praelaturen / Probsteyen / Commenthureyen / Balayen / Baronaten / Castellen / Vestungen / Graffen / Freyherren / Edelleuthen / Vasallen / Leuthen / Vnderthanen / Wassern / Flüssen / Bächen / Forsten / Wälden vnd allen Regalien / Recht und Gerechtigkeiten / Lehen- und Patronat-Sachen / [33] auch allen andern vnd jeden / so zur hohen vnd patrimonial-Gerechtigkeit / in selbiger gantzen Gegendt / von Alters hero dem Hause Oesterreich zustehet.

Ingleichem thut auch wider einräumen die gantze Ortnaw / sampt den Reichs-Stätten Offenburg / Gengenbach / vnd Zell am Hammerspach / so weit solche dem Ampt Ortnaw vnterworffen sind. Also / daß durchauß kein König in Franckreich ichtwas Rechts oder Gewalts in diesen besagten / diß- vnd jenseits Rheins gelegenen Gräntzen hinführo praetendiren vnnd geniessen könne oder möge / dergestalt / daß den Oesterreichischen Fürsten vnter der besagten Restitution kein newes Recht zuwachse.

Es sollen zwischen beyderseiths am Rhein gelegener Länder Innwohnern allerseits Handlungen vnd Proviantirungen / jnsonderheit die Schiffarthen vff dem Rhein / frey: vnd keinem Theil erlaubt seyn / die vorüber-vff-vnd abfahrende Schiffe vffzuhalten / zu behindern / zu Arrestiren vnd zu belaydigen / vnter was praetext solches auch seyn möge / ausserhalb allein gebräuchlichen der Wahren erkundt- vnd besichtigung. Es soll auch nicht zugelassen seyn newe vnd vngewöhnliche Zölle / Passagy / vnd dergleichen Vngelder vnnd Exactionen am Rhein anzulegen: Sondern ein jeder Theil soll sich mit denen gewöhnlichen / von deß Hauses Oesterreichs-Regierunge für diesen Kriegen üblichen Zöllen vnd Gifften begnügen lassen.

Alle Lehenleuthe / Landsassen / Vnderthanen / Bürger / Innwohner / welche diß- vnd jenseyth Rheines dem Hause Oesterreich / wie auch die jenigen / so dem Römischen Reich ohnmittelbar vntergeben sind / oder andere deß Heyligen Reichs-Stände vnd Obern erkennen / sie ohnerachtet einiger confiscirung / Vbergab / Verehrung / so von der Schwedischen Armee Generalen vnd Vorsteher / oder derselben Bundsgenossen / nach occupirung deß Lands geschehen / auch durch den Aller-Christlichsten König entweders ratificirt, oder von selbsten decretirt seyn möchte / sollen vnverzüglich nach publicirtem Frieden in jhre vnbewegliche vnd ständige [34] Güter / Höfe / Castel / Flecken / possessionen, wider eingesetzt werden / ohn alle außflucht der vorgewandten Verbesserung / Vnkosten vnd Außlagen / auch erstattung der Mobilien vnd Abnutzungen / oder was die jetzige Besitzer einwenden möchten. So viel aber die confiscirungen deren Sachen / so in Gewicht / Zahl vnd Maß bestehen / Exaction, Erschütt- vnd Außpressungen / so bey wehrendem Kriege fürgangen / betreffen thut / derselben Widerforderung solle / zu abschneidung beyderseits Streits / gäntzlich cassirt, vnd vffgehoben seyn.

Der AllerChristlichste König soll gehalten seyn / nicht allein die Bischoffe zu Straßburg vnd Basel / mit der Statt Straßburg / sondern auch andere in Ober- vnd Nider Elsaß / dem Heil. Römischen Reich ohnmittelbare vnterworffene Stände / die Abtey zu Murpach und Ludern / Abtissin zu Antlaw / das Closter in St. Georgen Thal / Benedictiner Ordens / die Pfaltzgrafen von Lützelstein / Grafen vnd Baronen von Hanaw / Fleckenstein / Oberstein vnd deß gantzen Elsasses Ritterschafft / ingleichem vorbesagte 10. Reichs Stätte / so in das Ampt Hagenaw gehörig / in der Freyheit vnd possession, welcher sie als vnmittelbare Stände deß Römischen Reichs bißhero genossen / verbleiben zu lassen / dergestalt / daß Ihre Mayestet daselbsten ferrners an obbemelte keine Königliche Hochheit praetendiren möge / sondern sich mit den Rechten contentire, welche an das Hauß Oesterreich gehören / vnnd durch gegenwärtigen Friedens Tractat der Cron Franckreich vbergeben werden. Jedoch solchergestalt / daß vnter dieser Erklärung nichts entzogen werde von aller hohen Obrigkeitlichen Gerechtigkeit / welche hieoben vbergeben ist.

Hingegen wil der AllerChristlichste König / zur recompens für die / jhm vbergebene Landtschafften / ermeltem Herrn Ertzhertzogen Ferdinandt Carlen zahlen lassen drey Millionen Thurischer Pfundt / in folgendem als 1649. 50 vnd 51. Jahren / vff St. Johannis deß Tauffers Festtag: So / daß jedes Jahrs der dritte Theyl an guter gangbarer Müntze zu Basel dem Herrn [35] Ertzhertzogen / vnd seinen Deputirten, gelieffert werden sollen.

Ausser besagter Geltsumm wird der AllerChristlichste König nicht wenigers gehalten seyn / vff sich zu nehmen zwey drittheyl der Ensißheimischen CammerSchulden / ohne vnterscheid / sie bestehen entweder in Handtschrifften oder Hypothecen, nur allein daß beyde in beglaubter Authentischer Form begriffen / oder ein special-Hypothec, entweders vff die übergebliche / oder restituirliche Länder haben: Oder / daferrn sie keine haben / da sie nur in den einnambs-Registern / so zur Ensisheimischen Cammer / biß vff den Außgang deß 1622. Jahrs gehörig / vnnd vnter Debit vnd Credit derselben befindtlich / vnd vnter solche Jährliche pensiones die Cammer schuldig / befindtlich seyn / so soll Ihre Mayst. solches entrichten / vnnd den Herrn Ertzhertzogen für solch sein Antheyl schadloß halten. Dieses / damit es desto billicher geschehe / sollen so bald nach den vnterschriebenen Tractaten beyderseits Commissarien abgefertigt werden / welche für der ersten Zahlung der pension sich vergleichen werden / was für Schulden jedem Theyl außzuzahlen seyn.

Der AllerChristlichste König wird verschaffen / daß odgedachtem Herrn Ertzhertzogen / bey gutem Glauben / ohne einigen verzug vnd hinderung erstattet vnd restituirt würden alle vnd jede Brieffliche Documenten, wie die Namen haben mögen / vnd die Länder / so zu restituiren sind / betreffen / so fern selbige in der Cantzley der Ensißheimischen Cammer vnd Regierung / oder zu Brysach / oder in Verwahrung der Officirer, oder eroberten Stätten vnd Schlössern befunden werden.

Fals nun solche Documenten offentlich sind / welche die vbergebene Länder ins gesampt vnzertheilt betreffen / von diesen sollen dem Ertzhertzogen / so offt ers erfordern wird / Authentische Copeyen ertheilt werden.

[36] Deßgleichen / damit nicht die Strittigkeiten zwischen denen Herrn Hertzogen in Saphoy vnd Mantua / wegen deß Montferrats, so vff Seythen der Röm. Käyserl. Mayst. Ferdinandi deß Andern / vnd der Aller-Christlichsten Majestät / Ludovici deß XIII. glorwürdiger Gedächtnuß / bey der jetzigen Käyserlichen vnd Königlichen Mayst. beyderseyths Herren Vättern geschlichtet vnnd beygelegt worden / zu der allgemeinen Christenheit Schaden hinwiderumb vffstossen möchten / ist verabscheydet / daß die Handlung zu Cherasco am 6. Aprilis / im Jahr Christi 1631. sampt der darauff vber dem Hertzogthumb Montferrat, folgenden Execution, in allen seinen Puncten stät vnd vest zu allen Zeiten verbleiben soll: Jedoch außgeschlossenen Pignarola, vnd Zugehörungen / welche zwischen der Aller-Christlichsten Majestät / vnd Herrn Hertzogen in Saphoyen verglichen / vnd dem Könige vnd Cron Franckreich / vermittelst sonderbaren Tractaten / zugeeygnet worden. Welche dann auch in allen denen Dingen / so die Vbergab vnd Translation Pignarola, vnd dessen Zugehör betrifft / stät vnd vest verbleiben sollen. Da aber etwas in besagten sonderbahren Tractaten befindtlich / welches deß Heyligen Römischen Reichs Frieden beunruhigen / oder nach diesem / so jetzo in selbiger Landtschafft geführet wird / hingelegtem Kriege / in Italien newe Vnruhe erwecken köndte / dasselbe soll nichtig vnd vngültig seyn / nichts desto wenigers die besagte Vbergabe / sampt andern Conditionen, welche so wohl in deß Hertzogs in Saphoyen / als deß Königs in Franckreich Favor abgeredt / in jhrer Krafft verbleiben. Hierumb thun die Romische Käyserl. vnd Aller-Christlichste Mayst. einander versprechen / daß sie den andern allen / welche so wol zu dem besagten Tractat zu Cherasco, als der Execution, vnd in specie Alba vnd Trino, vnd derselben Gebiethen vnd übrige Oerther gehörig / zu keiner Zeit öffentlich oder heimblich / mit / oder ohne Recht nichts entgegen verfügen / noch auch mit einiger Hülff oder Gunsterweisung / denjenigen / so dargegen thun / beyspringen wollen / [37] sondern vielmehr mit gesampter authoritet darann seyn / damit selbiger von niemands auff einige Weise oder praetext gebrochen werde. Massen dann der Aller-Christlichste König sich erkläret höchst obligirt zu seyn / vmb deß besagten Tractats Execution allerdings zu befördern / auch durch die Waffen zu schützen / fürnemblich zu dem End / damit besagter Hertzog in Saphoyen / ohnerachtet der vorigen Clausuln in Trini, Albae, vnd der übrigen Oerther / sohin vermittelst vorbesagten Tractats, vnd darauff erfolgenden investitur im Hertzogthumen Montferrat übergeben vnd assignirt, gerühiger possession immerdar verbleiben / vnd maintenirt werden möge.

Damit aber aller Mißhälligkeit vnd Streits zwischen denselben Hertzogen füncklein getilget würden / so will die Aller-Christlichste Mayst. viermalhundert / vier vnd neuntzig tausent Goldgülden / die von weyland dem Aller-Christlichsten König / Ludovico XIII. Glorwürdiger Gedächtnuß / zu erledigung deß Hauses Saphoyen / dem Herrn Hertzogen von Mantua versprochen worden seyn / an paarem Gelt besagtem H. Hertzogen zu Mantua bezahlen lassen. Wird derhalben den Herrn Hertzogen in Saphoyen / dessen Erben vnd Successorn, von derselben Schuld gäntzlich entledigen / vnd von aller Anforderung / so wegen vnd auß veranlassung gedachter Summ / anermeldtem Herrn Hertzogen zu Mantua / oder dessen Nachfolgern gesucht werden könte / gäntzlich befreyen. Also daß hinführo / in dessen Namen / Schein oder praetext, der Herr Hertzog in Saphoyen / dessen Erben oder Nachfolger / gantz keine Recht oder thätliche vexation vnd vngelegenheit vom Herrn Hertzogen zu Mantua / dessen Erben oder Nachfolgern / habe zu gewarten. Welcher von diesem Tage an / vnd von dato / vermög dieses von der Käyserl. vnd Aller-Christlichsten Majestät / öffentlich vnd feyerlich verglichenen Frieden-Schlusses / in dieser Sache / gantz keine Forderung oder Action, gegen den Herrn Hertzogen in Saphoyen vnd dessen Erben vnd Nachfolger solle führen können.

[38] Es wird die ordentlich darunter ersuchte Römis. Käysel. Mayt. dem Herrn Hertzogen in Saphoyen conferiren das jenige / sampt der Investitur der vralten Lehnschafften vnd Ständen / was weyland die Römische Käysel. Mayst. Ferdinandus II. Glorwürdigster Gedächtnuß / dem Hertzog in Saphoyen Victori Amadaeo gegeben. Da er dann zugleich die Investitur der Oerter / Länder / Stätten / vnd aller Rechten deß Montferrats, sampt Zugehörungen / wird empfangen / welche Ihm / Krafft vorbemeldten Cherascischen Tractats / als auch der darauff erfolgten Execution, zugeordnet vnd nachgelassen sind. Wie nicht wenigers hat er zu geniessen der Lehen deß Newen Montforts, Sinij, Moncherij vnd Castelles / sampt Zugehörungen / nach außweisung deß Acquisitions-Instruments, so eben selbiger Hertzog Victor Amadaeus am 13. Octobris Anno 1634. gemacht hat. Darunter dann zugleich mit verstanden werden / der Römischen Käyserlichen Mayst. Concessiones, Permissiones vnd Approbationes, zusampt aller vnd jeden Privilegien Bekräfftigung / welche biß dahero dem Hertzogen in Saphoyen zugestanden / so offt solche vom Herrn Hertzogen in Saphoyen erfordert vnd begehrt werden / etc.

Ferrners ist auch bedinget / daß der Hertzog von Saphoyen / dessen Erben und Nachfolgere / von der Römis. Käyserl. Mayst. belangend das Jus Superioritatis, so sie haben an die Lehen Rocheveran, Olmi vnd Caesola, sampt Zugehörungen / welche vom Römischen Reiche keines wegs dependiren / gantz nicht soll betrübet oder bevnrühiget werden: Sondern soll nach beschehener Absagung vnd Vffhebung der donationen vnd Belehnungen / in besagter Lehen-possession Herr Hertzog maintenirt, vnd so weit es die Notturfft erfordert / restituirt werden. Deßgleichen soll auch dessen Vasall der Graff zu Verua, belangend die Lehen zu Olmi, Caesola, vnd vierdtentheil Rocheveran, in seine possession vel quasi wider eingesetzt / vnd in derselben / sampt allen Abnutzungen / mit völliger Ergäntzung wider ersetzt werden.

Mehr ist abgeredt / daß die Röm. Käys. Mayst. die Graffen [39] Clemens vnd Johann / Söhne / als auch die Enckele deß Sohns Octaviani, Graffens Carlen zu Cacheran, soll restituiren lassen in das gantze Lehen Rochae vnd Arazij, sampt dependirenden Zugehörungen: ohngehindert aller Einwendungen.

Ingleichem wird den Paß Ihro Käyserl. Mayst. erläutern / daß nemblich beyder Investitur deß Hertzogthumbs Mantua / soll mit begriffen seyn beyde Casteel Reggioli vnd Luzzara, mit seinen Gebiethen vnd Anhang / etc. Welcher Besitzung der Hertzog zu Guastalla, dem Hertzogen zu Mantua wider einräumen soll: Jedoch mit vorbehalt seines Rechts vnnd Jährlichs 6000. Cronen praetension. Vber welches er für der Röm. Käys. Mayst. den Hertzogen von Mantua mit Rechte besprechen mag.

So bald aber das Friedens-Instrument von denen Herren Gevollmächtigten vnnd Gesandten vnderschrieben vnd sigilliert seyn wird / soll alle Feindschafft vffhören / hingegen alles das jenige / so droben verglichen ist / beyderseits alßbald zur Execution gestellt werden. Vnd damit solches desto besser vnnd bälder vollnzogen werde / so soll deß nächsten Tags nach der Vnderschreibung / in denen Stätten Münster und Oßnabrück / wie gebräuchlich / durch die Strassen der Friede solenniter publicirt vnnd außgeruffen werden. Nachdem an obgedachten beyden Orthen wird Kundbar seyn (der Tractaten Vnderschreibunge / so sollen nach beschehener Außruffung vnderschiedtliche Currier an die Generals-Personen / bey denen Armeen spedirt werden / welche per posta reitten / besagten Generals-Personen / daß der Friede beschlossen / anzeigen / vnd darann seyn sollen / damit der Friede auff gewissen Tage vnter denen Generals-Personen / vnd abstellung aller Feindschafft bey allerseits Armeen nachmals publicirt, auch allen vnd jeden Kriegesbedienten / der Stätten vnd Vestungen / Commendanten anbefohlen werde / hinführo von allerhand Feindthaten abzustehen / also / daß daferrn ichtwas nach gedachter publication dergleichen thätlichs fürgenommen / vnd Gewaltthätig verübet würde / solches alßbalden erstattet vnd in vorigen Stand gesetzt werden solle / etc.

[40] Entzwischen sollen beyderseiths Gevollmächtigen sich vergleichen / innerhalb der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / mit was Manier / Zeit vnd Sicherheit / die Oerther wider eingeraumt / vnd die Völcker abgedanckt werden mögen. Also / damit beyde Theil alles / was verglichen worden / vffrichtig vollnzogen werden soll / versichert seyn mögen.

Insonderheit aber wird die Römis. Käyserl. Mayst. durchs gantze Römische Reich Edicta publiciren / vnd denen ernstlich befehlen / welche / vermög dieser Pacten und Friedens / ichtwas zu restituiren vnd zu laysten schuldig / damit / sie / ohne verweigerung vnd schaden / vnder der Zeit deß beschlossenen vnnd ratificirten Friedens / das jenige / was verglichen / erfülleten / mit Befehl so wohl an die Außschreibende Fürsten / als Crayß-Obristen / damit sie auff anruffen deren / so zu restituiren sind / nach außweisung der Executions-Ordnung / eines jeden Dings Restitution befürdern vnd vollziehen. Es soll auch in die Käyserl. Edicta, diese Clausul eingerückt werden / daß / weiln die Außschreibende Fürsten / oder Crayß-Obristen / in ihrer eygenen Restitution-Sache nicht bequem seyen die Execution zu verfügen / in solchem Fall / vnd da die außschreibende Fürsten vnd Crayß-Obristen / die Commissarien verwerffen dürfften / alßdann deß Benachbarten Crayses Directorn vnd Crayß-Obristen / eben solch Executions-Ampt gegen andere Crayse / daferrn die Restitution gesucht würde / führen sollen.

Da auch einer / so zu restituiren ist / Käyserl. Commissarien / wegen einiger Restitution, liefferung oder Execution, nothwendig erachten würde / welches zu ihrer gefälligkeit stehet / sollen solche vnbehindert gefolget werden. Vff welchen Fall damit der verglichenen Sachen Effect, desto weniger verhindert werde / so soll so wohl denen welche wider abtretten / als welche wider eingesetzt werden sollen / erlaubt seyn / nach beschlossenem vnnd vnderschriebenem Frieden / zwey oder drey beyderseiths Commissarien zu ernennen / auß welchen die Römische Käyserl. Mayst. einen vff seythen deß so [41] wider einzusetzen ist / dem andern deß abtrettende solle benahmen / vnd auß beyderley Religion an gleicher Zahl erwöhlen solten / welchen zu befehlen / daß[WS 6] alles / was vermög dieses Vertrags erfordert wird / ohne Verzug zu exequiren. Im Fall aber die Restituentes etwan Commissarien zu nennen vnderliessen / so soll die Käys. Mayst. auß denen / welche der wider einzusetzen ist / benennen wird / einen Erwöhlen / vnd noch einen ihres beliebens / jedoch damit beyderseits Religions-Verwandten gleichheit gehalten werde / adiungiren / welchen sie dann wegen der Execution, Commission ertheilen wird / ahnerachtet der entgegen lauffenden Einwürffen.

Gleich nach beschlossenem Frieden / sollen die wider einzusetzen seyn / den Inhalt deß Vergleichs den Interessirten / welche etwas zu restituirn haben / zu wissen machen.

Letztlich / sollen alle vnd jede Stände vnd Communen / es seyen privat- oder Ordensleuthe / oder Weltliche Personen / welche vermög dieses Vertrags / vnnd derselben General-Reguln / oder einer specialen vnd außtrücklichen Verordnung / vmb wider abzutretten / zu cediren / zugeben / zuthun / vnd etwas zu laysten / verbunden sind / gehalten seyn / gleich nach publicirung der Käyserlichen Edicten vnd beschehenen Ankündung / betreffend die Restitution, ausser einiger Verweigerungs / oder einiges behelffs vnd Salvatori Clausul, so entweders in genere oder specie, fürher in der Amnestia eingeführet worden / Entgegensatzunge oder auch sonsten Einwendung / sie sey wie sie wölle / ohne einigen schaden / alles das jenige / was sie schuldig sind / restituirn, cedirn, geben / thun vnd laysten.

Es solle auch kein Crayß-Außschreibender / oder Obristen / oder Executions-Commissarius, Stand oder Soldat / bevorab in Besatzung liegender / oder ein ander / wer der auch were / sich solchem widersetzen: sondern den Executorn vielmehr beystehen. Da dann den Executorn frey vnd bevorstehet / gegen die jenigen / so die Execution vff jrgend eine Weiß zu behindern / sich vnderstehen / [42] sich eygener oder mit der / so wider eingesetzt werden sollen / gesampter Macht zu bedienen.

Diesem nach sollen alle vnd jede beyderseiths Gefangene / ohn vnderscheid / Kriegs / oder Friedens-Bediente / dergestalt / wie zwischen der Armeen Generals-Personen / zuförderst vff Käyserl. May. Approbation, verglichen ist / oder annoch verglichen wird / ohn entgelt loß gelassen werden.

Da nun die Restitution, vermög der Puncten / so die Amnesty vnd Gravamina betreffen / fürgangen / die Gefangenen loß gelassen / vnd die Ratificationes außgewechßlet worden / so sollen beyderseyths Militarische Besatzungen / sie seyen gleich im Namen der Römis. Käyserl. Mayst. vnd dero Bunds: vnd Angehörigen / oder deß Aller-Christlichsten Königs / der Landgräffin zu Hessen / vnd deroselben Bundsgenossen vnnd Zugethanen / oder sonsten einem andern Namen / eingelegt worden / auß denen Reichs-Stätten / vnd allen andern Orthen / so wider einzuräumen sind / ausser einigen Einred / Verzug / schaden und Nachtheil / zugleich außgeführt werden.

Die Plätze selbsten / Stätte / Flecken / Schlösser / Casteel / Vestungen / so wohl die durchs Königreich Böhmen vnd andere Käyserl. Mayst. vnd deß Hauses Oesterreichs Erblande / als durch die andere Reichs-Crayse / von obbesagten kriegenden Theilen occupirt und behalten / oder vermittelst eines oder andern Theils Armistitij, oder vff sonsten einige Manier / übergeben sind / sollen den vorigen vnnd ordentlichen Possessorn vnd Herren / sie seyen Mittelbare oder Vnmittelbare Stände deß Reichs / Geistlich oder Weltlich (die frey Reichs-Ritterschafft mit eingeschlossen) ohne Verzug / wider eingeräumbt / vnd dero freyen disposition, so ihnen von Rechts: oder gewonheit halben / oder vermög gegenwärtigen Vertrags / gebühret / zugelassen werden: ohnerachtet einiger donationen / Belehnungen / Vbergaben (es weren dann solche von einem Stande von selbsten / vnd mit freyem Willen / einem andern angewiesen) für Gefangene / oder zu Verhütung Landsverwüstung [43] vnd Brandschäden / Verbürgungen / oder vnder sonsten einem Namen / zu voriger Eygenthumbs-Herren vnd Besitzer nachtheil / an sich gebracht. Darbey dann alle Verträge vnnd Bündnussen / oder andere alle vorbesagter Restitution entgegen lauffende Einwürffe vffgehoben / vnd vngültig seyn sollen. Jedoch / vnd mit diesem Beding / daß das jenige / was / vermög voriger Articul / bey deß Aller-Christlichsten Königs satisfaction, wie auch etlichen deß Röm. Reichs Chur- vnd Fürsten beschehenen Concessionen / oder gleichmässigen Compensationen / anderwertlich bedinget vnd verordnet worden / in seinen Kräfften verbleibe. Es solle auch die benennung der Königl. Mayt. in Hispanien / vnd Hertzogs von Lotthringen / dessen im Käys. vnd Schwed. Instrument meldung geschicht / weniger das praedicat der Käys. M. deß Landgraffen im Elsaß / dem Aller-Christl. Könige kein Nachtheil zuziehen / noch das jenige / was / wegen satisfaction der Schwedischen Militia, verglichen worden / in respect Ihro M. einige Würckung haben.

Vnd diese der occupirten Plätzen wider Einräumung / soll so wohl von der Römischen Käyserlichen Mayst. als dem Aller-Christlichsten Könige / vnd beyderseyths Adhaerenten vnd Bundsgenossen / zugleich vnd getrewlich geschehen.

Es sollen auch wider erstattet werden die Archiva, Brieff-Documenten vnd andere Mobilien / wie auch Geschütze / welche an besagten Orthen / zur Zeit der Eroberung gefunden / oder annoch befindlich vnd fürhanden sind. Was aber nach der Eroberung / von aussen hinein geführt / oder vom Feind überkommen / oder auch zu Nutz vnd Bestärckung der Plätzen hinein bracht worden / solches sampt seiner Zugehör vnd Kriegs-apparat, mag man mit sich hinauß nehmen / vnd abführen.

Es sollen eines jeden Orts Vnderthanen / beym Abzug der Besatzungen vnd Soldaten / Wagen / Pferd vnd Schiffe / sampt nothwendige an die im Heyl. Reich bestimpte Oerter abzuführen / ohne belohnung / beyschaffen.

Welche Wagen / Pferd vnd Schiffe / der also abziehenden [44] Besatzungen vnd Soldaten / Commendanten / ohne Betrug vnd arge List / wider erstatten sollen.

Worbey dann der Ständen Vnderthanen / von einer Herrschafft zu der andern / mit solcher Last / wegen der Abfuhr / sich selbst helffen vnd ablösen sollen / biß sie an die im Heyl. Reiche bestimpte Oerther gelangen. Worbey aber der Besatzungen / oder sonsten Völcker / Commendanten vnd Officirern / keines Wegs erlaubt ist / die Vnderthanen selbsten / oder dero Wagen / Pferd / Schiffe / vnd dergleichen / so jhnen Anständig seyn möchte / ausserhalb jhrer Herrschafft / viel wenigers über deß Heyligen Römischen Reichs Gräntzen / mit sich zu schleppen. Sondern sollen deßwegen Bürgen vnd Geissel stellen.

Die nun also restituirte Mittelländische / Gräntz: vnd Meer-Plätze / sollen hinführo von allen / bey währendem diesem Kriege eingeführten Besatzungen / hinführo befreyt: vnd jhrer Herrschafft beliebigen Verwaltung (im übrigen mit eines jeglichen Rechts verhaltung) heimbgestellet seyn.

Es soll aber auch keiner Statt so wohl jetzt / als künfftigs / einiges Nachtheil oder Schaden / gebähren / daß sie von einer oder andern kriegenden Parthey erobert / vnd besetzt gewesen. Sondern alle / vnd jede / sampt allen vnnd jeden Bürgern vnd Innwohnern / sollen so wohl der General-Amnesti, als übrigen dieses Friedens gutthaten sich zu erfrewen haben. Vnd darbenebenst sonsten aller jhrer Geist: vnd Weltlichen Privilegien vnd Gerechtigkeiten / so sie für diesen Kriegsläufften gehabt / rühiglich geniessen: Jedoch mit vorbehalt einer jeden Herrschafft hohen Obrigkeitlichen Gerechtigkeit / vnd was deme anhängig.

Hierauff sollen aller kriegenden Theilen im Heyl. Römischen Reiche Völcker vnd Armaden / abgedanckt / vnnd abgeführet werden.

Ein jeder aber so viel Völcker vnter seine Stände zu vertheilen / befügt seyn / wie viel ein jeder Theil zu seiner Versicherung nothwendig erachten wird.

[45] Nach dem der Fried dergestalt beschlossen seyn wird / versprechen die Kayserische und Königliche / auch der Reichs Ständen Gesandten vnd Gevollmächtigte / daß solcher von der Röm. Kays. vnd Aller Christlichsten Mayt. auch respectivè deß Heil. Römischen Reichs Chur: Fürsten vnd Ständen / vff gegewärtige / allerseits beliebte Form / soll ratificirt werden. Vnd daß sie vnfehlbar zu wegen bringen wollen / damit die feyerliche Ratifications Instrumenten jnnerhalb 8. Wochen Zeit / von der Vnterschreibung an zurechnen / zu Münster praesentirt, vnd gegen einander ordentlich außgewechselt werden sollen.

Zu mehrer dieser aller vnd jeglichen Verträgen Bekräfftigung vnd Sicherheit / soll gegenwärtiger Schluß ein jmmerwehrendes Gesätze / vnd deß Heil. Römischen Reichs kräfftige Sanction seyn / vnd ins künfftig gleich anderen deß Heil. Römischen Reichs fundamental Gesetzen vnd Ordnungen / gehalten / benamentlich aber dem nechsten Reichs Recess, vnd der Kayserlichen Capitulation einverleibt werden. Welcher so wol Abwesende als Gegenwärtige / Geistliche vnd Weltliche / verbindet / sie seyn gleich Reichs Stände / oder nicht. Vnd soll dieser nicht allein denen Kayserlichen / vnd der Stände Räthen vnd Officirern / als allen Richtern vnd Beysitzern / gleich einer Regul / welcher sie jmmerdar zu folgen haben / fürgeschrieben seyn.

Wider diese Transaction, oder einigen Puncten / oder Clausul derselben / sollen keine Jura Canonica, oder Civilia, Communia, oder specialia Conciliorum Decreta, Privilegia, Indulta, Edicta, Commissiones, Inhibitiones, Mandata, Decreta, Rescripta, Litispendentiae, oder einige jemals gesprochene Vrtheil vnd Sententiae, res Judicatae, Capitulationes Caesareae, vnd andere Religiosen oder Ordensleuthen Regulea oder Exemptiones der vorgangen oder künfftigen Zeiten / Protestationes, Contradictiones, Appellationes, Investiturae, Transactiones, Juramenta, Renunciationes, Pacta dedititia, oder andere / viel wenigers das Edictum deß 1629. Jahrs / oder Prager Frieden / [46] sampt ihren Anhängen / oder Concordata mit denen Bäpsten / oder Intermistica deß 1548. Jahrs / oder andere einige weltliche Statuta, oder geistliche Decreta, Dispensationes, Absolutiones, oder einige andere / vnter was Namen oder praetext solche erdacht werden können / Exceptiones hinfüro eingeführt / gehöret / oder zugelassen / noch irgentswo entgegen vnd wider diese Transaction, es seye in petitorio oder possessorio, es seyen gleich Inhibitions oder andere Processen, oder Commissionen, jemals decretirt werden.

Welcher aber diser Transaction, oder allgemeinem Frieden mit Rath oder That widerstreben / oder der Execution oder Restitution sich widersetzen / oder auch vff billige obverglichene Maß / vnd ohne Excess fürgangene Restitution, ausser der Sachen ordentlicher Erörterung / vnd gewöhnlichen Rechtlichen Execution, den Restituirten vffs newe beschweren wird / er seye gleich weltlichen oder geistliches Standts / so soll er in die Straffe deß zerstörten Friedens würcklich gefallen seyn / vnd gegen denselben / vermög deß Heil. Römischen Reichs Satzungen / die Restitution vnd Vollziehung / mit voller Würcklichkeit decretirt vnd anbefohlen werden.

Inmittelst soll gleichwol der beschlossene Friede in seinen Kräfften verbleiben. Vnd sollen alle dieser Transaction Consorten gehalten seyn / alle vnd jede gegenwertiges Friedens Gesetze / gegen jedermäniglich / ohne vnterscheid der Religion zu schützen vnd zu manuteniren. Vnd da ichtwas von einem / wer der auch seye / gehandlet werden solte / solle der Beleidigte dem Thäter von der That handlung abmahnen / die Sach aber gütlichem Vergleichen / oder Rechtlicher Erörterung vntergehen.

Da aber durch keines vnter diesen beyden Mitteln / innerhalb drey Jahren zeit / die Strittigkeit vffgehoben würde / sollen alle vnd jede dieser Transaction Consorten, mit gesamptem Rath vnd Macht / den / so laedirt worden / mit eingeschlossen / die Waffen ergreiffen / vnd / nach anruffung deß beleidigten Theyls / nachdem [47] weder die Güte / oder der Weeg Rechtens / ichtwas verfangen wöllen / den Beleidiger bezwingen. Darunder jedoch einem jedern seine Jurisdiction, und der Justici, vermög eines jeden Fürsten vnd Standts Gesetzen / vnd Satzungen / gebührende Administration vorbehalten. Vnd soll gantz keinem Standt deß Römischen Reichs erlaubt seyn / sein Recht mit Gewalt / vnd den Waffen zu verfolgen. Sondern da einige Strittigkeit entweders entstanden / oder hinfüro entstehen würde / soll ein jeder den Weeg deß Rechtens für sich nehmen. Welcher aber darwider thut / soll in der Straffe der Friedbrüchigen seyn. Was nun hierüber deß Richters Vrtheil wird mit sich bringen / solches soll / ohne vnterscheid der Ständen / exequirt werden / wie es deß Römischen Reichs Gesetze / von Execution verordnen.

Damit auch der gemeine Friede desto besser erhalten werde / sollen die Crayse ergäntzt werden / vnnd so bald ein anzeig der Vnruhe sich ereignen wolte / solle das jenige beobachtet werden / was in deß Römischen Reichs Constitutionen, von gemeinen Friedens Execution und Conservation verordnet ist.

So offt aber einer Kriegsvölcker / zu was occasion vnd Zeit es seyn möge / durch andere Herrschafft oder Grentzen führen wolte / so soll der jenige / dem die Völcker zuständig / vff seinen Kosten solche durchführen / ausser einigem Schaden vnd Nachtheil dessen / so den Durchzug verstattet. Darbey man alles beobachten solle / was vber deß gemeinen Fridens erhaltung / deß Heil. Römischen Reichs Satzungen decretirn vnd verordnen.

Vnter gegenwärtigem Friedens Tractat sollen begriffen werden alle die jenige / welche für Außantwortung der Ratification, oder innerhalb sechs Monat hernach / vff einer vnnd andern seitten / mit beyderseits beliebung / benennet werden. Immittelst thun beyderseits Theyle mit einschliessen [48] die Herrschafft Venedig / als dieses Tractats Mittlerin. Es soll auch denen Hertzogen zu Saphoyen vnd Mutina / hierunder kein Nachtheil entstehen / dieweil sie in Italien vff seitten deß Aller Christlichsten Königs / Krieg geführt / vnd noch führen.

Zu welches alles vnd jedes Vrkundt / vnd mehrer Bekräfftigung / haben so wol die Kayserische / als Königliche Gesandten / im Namen aber aller Chur:Fürsten vnd Ständen deß Römischen Reichs / zu dieser Handlung (vermög dessen am 13. Octobris / in darunden benenntem Jahr / gemachten / vnd am Tage der subsciption vnterm Siegel der Chur Maintzischen Cantzley / den Frantzösischen Gesandten außgeantworten Schlusses) insonderheit deputirte / nemblich der Chur Maintzische / Herr Nicolaus Georgius von Reigersperg / Ritter / vnd Cantzler: der Chur Bayrische / Herr Johann Adolpff Krebs / Geheimer Rath: Chur Brandenburgischer / Herr Johann / Graf zu Sayn vnd Wittgenstein / Herr in Homburg vnd Vallendaw / geheimber Rath: von wegen deß Hauses Oesterreich / Herr Georg Vlrich / Grafe von Wolckenstein / Kayserlicher Hof Rath / Herr Cornelius Göbelius / Bischofflicher Bambergischer Rath / Herr Sebastian Wilhelm Meel / Bischofflicher Wirtzburgischer geheimber Rath / Herr Johann Ernst / deß Hertzogs in Bayrn Hof Rath / Herr Wolffgang Conradt von Tumbshirn / Sächsischer Altenburgischer vnd Coburgischer Rath / Herr Augustus Carpzovius / Sächsischer Altenburgischer vnd Coburgischer Rath / Herr Johann Frombhold / deß Hauses Brandenburg / Culmbach vnd Onoltzbach geheimber Rath / Herr Heinrich Langenbeck / JC. deß Hauses Braunschweig vnd Lüneburg / Cellischer Lini / geheimber Rath / Herr Jacob Lampadius / JC. der Calenbergischen Lini geheimber Rath vnd Vice Cantzler: Wegen der Grafen der Wetterawischen Banck / Herr Mattheus Wesenbecius / JC. vnd Rath: wegen beyder Bäncken / Herr Marx Otto Argentinensis, Herr Johann Jacob Wolff Ratisbonensis, Herr David Gloxinius Lubecensis, vnd Herr Jodocus Christoph Kreß von Kressenstein / der [49] der Statt Nürnberg respectivè Syndici, Senatores, Consiliarij, vnd Advocaten, gegenwärtiges Friedens Instrument mit eigenen Händen vnd Siegeln bestettigt vnd befestigt. Da dann obbemelter Ständen Deputirte versprochen / dero Herrn Principalen Ratificationes in der Form vnd Zeit / als solche vorher verglichen / außzuantworten: Denen vbrigen anderer Stände Gevollmächtigen anheimb stellende / ob jhnen gefallen möchte / oder nicht / auch jhre Namen zu vnterschreiben / vnd zugleich jhrer Herrn Principalen Ratificationes einzubringen: Jedoch mit diesem bedinge / daß bey Vnterschreibung der besagten Deputirten alle vnd jede vbrige Stände / welche nicht vnterschreiben / vnd Ratification einbringen / ebenso starck vnd fest zu dessen alles / was in diesem Fridens Instrument begriffen / haltung vnd manutenentz verbunden seyn / als ob von jhnen die Vnterschreibung zugleich mit beschehen / vnd die Ratification eingebracht worden.

Vnd solle von deß Heiligen Römischen Reichs Directorio keine Protestation oder Contradiction, gegen die jenige / von obbesagten Deputirten beschehene Subscription angenommen werden / oder gültig seyn. Geschehen sind diese Dinge zu Münster in Westphalen / am 24. Octobris / Anno 1648.

[50]
Copia der Röm. Kays. Mayestet Vollmacht.

WIr Ferdinandus III. von Gottes Gnaden / Erwöhlter Römischer Kayser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Vngarn / Böhmen / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien Könige / Ertzhertzog zu Oesterreich / Hertzog zu Burgundt / Brabandt / Steyr / Kärndten / Crain / vnd Wirtenberg / etc. Grafe zu Tyrol / etc. Thun kundt vnd zu wissen allen vnd jeden / denen daran gelegen ist / oder seyn mag. Demnach eine Zeit lang hero / Erstlich zwischen Vnserm in Gott ruhenden Herrn Vatter / weiland dem Allerdurchleuchtigsten vnd Großmächtigsten Fürsten vnd Herrn / Herrn Ferdinando dem Andern / Erwöhlten Römischen Kayser / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / Vngarn / Böhmen / Dalmatien / Croatien vnd Sclavonien Könige / etc. Ertzhertzogen in Oesterreich / Hertzogen zu Burgundt / Steyer / Cärndten / Crain vnd Würtenberg / etc. Grafen zu Tyrol / etc. Christmildesten und glorwürdigsten Andenckens: Hernach zwischen Vns / vnd vnsern Angehörigen / an einem theyl: vnd dem Durchleuchtigsten vnd Aller-Christlichsten Fürsten vnd Herrn / weilandt Herrn Ludwigen / Könige in Franckreich / etc. Vnserm liebsten Schwager vnd Bruder / vnd nach dessen tödtlichen Hintritt / zwischen dem jetzigen Durchleuchtigsten vnd Aller Christlichsten Fürsten und Herrn / Herrn Ludwigen / Könige in Franckreich / etc. Vnserm liebsten Blutsverwandten vnd Bruder / oder dessen dieser Zeit Vormunderin / vnd deß Reichs Vertretterin / der Durchleuchtigsten und AllerChristlichsten Fürstinnen / Annen, Königin in Franckreich / etc. Wittiben / Vnser liebsten Baß vnd Schwägerin / vnd deroselben Bunds: vnd Angehörigen / anders theyls / nicht ohne viel Christliches Blutsvergiessung / vnd mancher Länder in Teutschlandt [51] verheerung / hefftige Kriege eingeführet worden / newlich aber zu denen / wegen solcher Vnruhevergleich: vnd stillunge / zu Münster in Westphalen angesetzten Tractaten / vff vorhergehende beyder kriegenden Theylen beliebunge / der 11. Tag Julij deß 1643. Jahrs angesetzt worden. Hierumb / damit Wir vnser seits nichts an allem dem / was zu befürder: vnd beschliessung eines so heilsamen Wercks / nemblich deß allgemeinen Friedens / einigs weegs erfordert werden mag / ermanglen liessen / haben Wir ausser dem Hochwolgebornen vnd auch Ehrsamen / Vnserer vnd deß Heil. Reichs lieben gtrewen Johann Ludwigen / Grafen von Nassaw / Catzenelnbogen / Vianden vnd Dietz / Herrn zu Beilstein / Ritter deß Gülden Flüß / etc. vnd Isaac Vollmar / beyder Rechten Doctor / Vnsere respectivè geheimbten Räth / vnd vnser Ober Oesterreichischen Cammer Praesidenten, so vorhin von Vns verordnete Gevollmächtigte / ferrners dem Hochwolgebornen / Vnserm vnd deß Heil. Reichs liben getrewen Maximilian / Grafen von Trautmansdorff vnd Weinsberg / Baron zu Gleichenberg / Newstatt am Cocher / Negaw / Burgaw / vnd Totzenbach / Herrn zu Teinitz / Ritter deß Gülden Flüß / Vnserm geheimen Rath / Cammerer vnd Ober-Hofmeister / als Vnserm principalen Gevollmächtigen / völlige vnd genugsame Gewalt ertheilt / gestalt Wir auch hiemit wolbedächtlich ertheilen vnd geben / in vnserm Namen / an besagtem Orth zu erscheinen / vnd zusammen zu tretten / für sich selbst / oder durch seine Subdelegirte, mit den jenigen zuberathschlagen / welche obgedachter Durchleuchtigster vnd allerChristlichster König in Franckreich / oder bemelte Durchleuchtigste Königin Wittib / Vormunderin vnd Regentin / zu diesem Endt mit ordentlich: vnd genugsamen Gewalt vnd Plenipotentz, vmb zu tractirn, zu handlen[WS 7] vnd zu schliessen / verordnen wird / vber alle Mittel / Weeg vnd Manier / durch welche der beyderseits fürgesetzte Zweck / nemblich guter Freundtschafft vnd Friedens / widerbringung / erlangt / vnd bestetigt werden möchte / auch in vnserm Namen / alles zum Frieden dienliche / mit denen selbigen zu beschliessen vnd zu bekräfftigen.

[52] Ferrners ertheilen Wir besagten vnsern Gevollmächtigten völlige vnd genugsame Macht / daselbsten zu conferiren, zu tractiren, vnd gedachten Frieden mit obgedachtes AllerChristlichsten Königs Bundsgenossen vnnd Adhaerenten zu schliessen. Was nun ermelter Grafe von Trautmansdorff / Grafe von Nassaw / vnd Doctor Vollmar / Vnsere Commissarien, zusampt / oder / in abwesenheit vnd behinderung deß einen / zwey auß jhnen / mit deß Gegentheils Commissarien, oder deren Subdelegirten, zu solchem Endt / durch sich oder jhre Subdelegirten tractirn, handeln vnd schliessen werden / dasselbe wollen Wir jnner der von vnsern Gevollmächtigten bestimbten Zeit / vff die beste Form ratificiren, vnd genehm halten. Massen Wir / Crafft dieses / Kayserlich vnd vnverbrüchlich versprechen.

Zu welches alles glaubhaffter Bestärckung Wir diese Vollmacht mit eigen Händen vnterschrieben / vnd vnserm Kayserlichen Secret befestigen lassen. Geben vff vnserm Schloß zu Lintz / am 4. Octobris / im Jahr Christi 1645. Vnserer Reiche deß Römischen im Neundten / deß Vngarischen im Zwantzigsten / vnd deß Böhmischen im Achtzehenden.

Ferdinandus.
Ferdinandus Grafe Kurtz.
Ad Mandatum Sac.ae Caes.ae
Majestatis proprium.
Johann Walderode.


(LS.)

[53]
Copey der Königlichen Frantzösischen
Vollmachten / etc.


WIr Ludwig von Gottes Gnaden / König in Franckreich vnd Navarren / etc. Entbiethen allen vnd jeden / so gegenwärtiges Patent sehen werden / Vnserm Gruß. Dieweil vnter allen denen Wolthaten / so Gott / als einen Vrsprung derselben / dem Menschlichen Geschlecht widerfahren läst / der Fried die allergröste ist / sind freylich alle Christl. Könige vnd Fürsten / vnd so viel mehr schuldig / Ihren Vnderthanen ein so grosse Wolthat zu erwerben / mit derselben Blut spärlich vmbzugehen / vnd allem Vnheyl / daß vff den Krieg vnumbgänglich erfolgt vorzubiegen.

Dannenhero der verstorbene König / Ludwig der Gerechte / glorwürdigsten Andenckens / vnser hochgeehrter Herr vnd Vatter / Ihm den Vortrag von einem allgemeinen Frieden nicht lassen zu wider seyn: Vnd ob er schon diese Welt / eben zu der Zeit gesegnet / als sein Ansehen zu vollendung eines so heyligen Vorhabens mehr dann sonsten erfordert ward / Auch sein Hintritt mehrere Forcht / wegen beharrlicher Empöhrung in Europâ verursachen köndte: Ist doch solche Forcht verschwunden / also daß man wegen deß gemeinen Wesens gute Hoffnung geschöpfft / Als man gesehen daß / die Verwaltung Vnsers Königreichs der Königinn Vnser hochgeehrten Frawen vnd Muttern / deren Gottseligkeit / vnd andere wahre Königliche Tugenden Jedermänniglichen Bekande sind / übergeben worden. Vnnd wie zu erfindung der Mittel den gemeldten Allgemeinen Frieden zu erlangen / demselben [54] zu thaydigen / zu machen vnd zu schliessen / die Nothdurfft mit sich bringt / Daß vnsers Theils gewisse Personen von hoher Würde vnd Verstandt / vff deren Erfahrnuß / Trew vnd Zuneygung Wir Vns in einem so hochwichtigen Handel / in welchem so vieler Königen / Fürsten vnd Republicen interesse versirt, geruhig zu verlassen / darzu verordnet werden; Als thun Wir hiemit zu wissen / daß wegen der guten vnd hohen Qualitäten / die sich an Vnserem angenehmbsten vnd liebsten Vettern / Henrich von Orleans Hertzog zu Langwill vnd Stuttewill / Hertzog vnd Paie in Franckreich / Fürst vnd Ober-Graff zu New-Castell / Graff zu Dunaw vnd Tanckarwill / Erb-Constabell in Normandy / Verwalter vnd Vnser Obrist Leutenant gedachter Provintz / Rittmeister vber hundert vnser Ordonnantz Curassierer / Ritter Vnser Orden vnd an Vnsern Geheimen Rhäten. Wie auch an Vnserm liebsten vnd getrewen / dem Herrn Abel Servien, Graffen zu Roschaubiers / Rath bey allen Vnsern Cantzleyen; Welche dem verstorbenen König / Vnserm Hochgeehrten Herrn vnd Vattern inn: vnd ausserhalb deß Königreichs grosse Dienst gelaystet / vff die Wir Vns auch gäntzlich vnd zumahl verlassen. Daß auß diesen Vrsachen vnd wegen anderm guten vnnd rechtmässigen Vns hierzu bewegenden Nachdencken / vff gutachten der Konginn vnd Regentinn / Vnser hochgeehrten Frawen vnd Muttern / Vnsers angenehmbsten vnd liebsten Großvettern / deß Hertzogen von Orleans / Vnsers angenehmbsten vnd liebsten Vettern / deß Printzen von Conde / vnd Vnsers angenehmbsten vnd liebsten Vettern deß Cardinals Matzarin / vieler Fürsten / Hertzogen / Paies vnd Beampten Vnser Cron / auch ander grossen vnd Ansehnlichen Personen Vnsers Raths / Wir Vnserm gedachten Vettern / den Hertzogen von Longwill in gestalt eines Obern Extraordinari Abgesandten vnd Gevollmächtigten / wie auch die Herrn Graffen von Avaus vnd Servien, in gestalt vnser Extraordinari Abgesandten vnd Gevollmächtigten / zu dem allgemeinen Frieden bestimpt / verordnet [55] vnd bescheyden haben. Bestimmen / verordnen vnd bescheyden auch Sie durch gegenwärtiges von Vnser Hand vnderzeichnetes Patent, haben Ihn auch geben / vnd geben Ihnen hiemit volle vnd vnvmbschriebene Macht / Gewalt / vnd sonderlichen Befehl / Daß sie sich in Teutschland verfügen / vnd in der Statt Münster mit Vnser angenehmbsten vnd liebsten Brüdern vnnd Vettern / deß Römischen Käysers / vnd deß Catholischen Königs abgeordneten Gevollmächtigten / so mit gnugsamer Gewalt versehen / wegen einiger Mitteln / bereden / wie diese Strittigkeiten. So den Krieg biß dato verursacht / zu enden vnd friedlich beyzulegen wehren / darüber handeln / vnd allerseyths vergleichen / auch deßwegen ein auffrichtigen vnd sichern Frieden schliessen. Vber dieß geben Wir Vnsern genandten Gevollmächtigten völligen vnd vnumbschriebenen Gewalt / gemeldten Frieden an besagtem Orth mit denen Bunds-Verwandten vnnd Anhängern erwähnten Käysers vnd Catholischen Königs zu thaydigen vnnd zu schliessen / solche Abschied vnd Brieffe / wie Sie werden gut befinden / außzufertigen / solche Paßport vnd Frey-Brieff / so viel zur Sicherheit der ab: vnd zureisenden bey gemeldten Tractaten nöthig seyn wird zu ertheilen / vnd in allem durch Vnsere gemeldte Abgesandten vnd Gevollmächtigten / oder durch zween vnder Ihnen / in Abwesen / Kranckheit / oder ander verhinderung jhres Einßen / zuthun / zu handlen / zu versprechen vnd zu schliessen / alles was Sie vor Nöthig zu gedachter erlangung deß allgemeinen Friedens erachten werden / nicht anderst / vnd mit eben dem Ansehen / als Wir selbst thäten vnd könten thun / wann Wir selbst in Person an dem Orth zugegen weren / Ob schon auch etwas vorfiel / darüber mehr ansonderlichen Befehl / als in gegenwärtigem Patent nicht ist begriffen / erfordert würde / Versprechen demnach vff Königlichen Glauben und Zusag / auch bey Verpfendung vnd Verhafftung alles Vnsers gegenwärtigen vnd zukünfftigen Vermögens / alles was solcher gestalt von Ihnen zugesagt / verglichen vnd versprochen wird / fest zu halten vnd zu erfüllen / auch allerhand Schrifften wegen genehmhaltung / jnnerhalb [56] der jenigen Zeit / so sie zur Außwürckung derselben über sich genommen / verfertigen zu lassen. Dann diß ist Vnser Will vnd endliche Meynung.

Dessen zum Zeugnuß haben Wir Vnser Insiegel an gegenwärtiges Patent lassen setzen. Geben zu Pariß den 10. 20. Sept. im Jahr Vnsers Heyls 1645. vnnd Vnsers Reichs im Ersten. Vnderzeichnet Lovys, vnd vff dem Vmbschlag im Nahmen deß Königs / der Königin / Regentin / seiner Mutter gegenwärtig / von Lomeny: vnd mit dem grossen Siegel / im gelb Wachß gesiegelt.

[57] WIr Ludwig von Gottes Gnaden / König in Franckreich vnd Navarren / etc. Entbiethen allen vnd jeden / die gegenwärtiges Patent sehen werden / Vnsern Gruß.

Wir hatten durch Vnser Patent vnder dem XX. Sept. 1643. Vnserm angenehmbsten vnnd liebsten Vettern Henrich von Orleans / Hertzogen zu Longwill vnd Stutewill / Fürsten vnd Graffen zu Neu-Castell / Graffen zu Dunaw vnd Tankarwill / Erb-Connestabeln in Normandy / Verwaltern vnd Vnserm Obersten Leutenant gedachter Provintz. Vnserm angenehmbsten vnnd getrewen / dem Herrn Claude von Mehmeß / Graffen zu Arans / Commenthurn Ritter-Orden / vnser Renth-Cammer Obersten Verwalter / vnd auß Vnserm geheimen Rath. Wie auch Vnserm wohlbesondern vnd getrewen dem Herrn Abell Servien, Graffen von Roschaubiers / Rath in allen Vnsern Cantzleyen / Macht gegeben / den allgemeinen Frieden zu Münster in gestalt Vnser Extraordinari-Abgesandten vnd Gevollmächtigten / zu thaydigen vnd zu schliessen / Auff daß / im Fall einer vnder Ihnen Abwesend / Kranck / oder sonst verhindert wer / durch die andere zween / alles was Sie zu vollziehung gemeldten Friedens nötig erachten würden / versprochen vnd verglichen könte werden. Vnd weil daß Vnser berührter Vetter / der Hertzog von Longwill in Franckreich wider ankommen / auch gemeldter Herr Graff von Avaus von Münster vffzubrechen bereit ist / einige beschwerigkeit vff Seythen der andern Gevollmächtigten vnd Schiedts-Männern / entstehen möchte / mit besagtem Herrn Graffen von Servien, vnder dem Schein / als blieb derselb allein vff etliche Zeit bey der Zusammenkunfft / wann Sie Vnsers Vorhabens keinen Schein. [58] Wir auch alle Vrsach der Weitläufftigkeit vffgehaben / die Verhandlung vnnd den Schluß der Tractaten / so viel Vns jmmer möglich befordert begehren. Auß diesen Vrsachen / auch andern guten vnd rechtmässigem Vns hierzu bewegendem Nachdencken / vff gutachten der Königin vnd Regentin / Vnser hochgeehrten Frawen und Muttern / Vnsers angenehmbsten vnd liebsten Groß-Vettern / deß Hertzogen von Orleans, Vnsers angenehmbsten vnd liebsten Vettern / deß Printzen von Conde, Vnsers angenehmbsten vnd liebsten Vettern deß Cardinals Mazarin, auch anderer grossen vnd ansehnlichen Personen / Vnsers Raths / haben Wir durch gegenwärtiges von Vnser Hand vnderzeichnetes Patent, gesprochen vnd erklärt / Sprechen vnd erklären hiemit / wollen vnd meynen / Daß gedachter Herr Graff von Servien fortfahre / in gedachter gestalt / Vnsers Extraordinari-Abgesandten vnnd Gevollmächtigten allein zu handlen / gantz wie er gethan hätte / oder thun können / gesampter Hand / mit gedachtem Herrn Graffen von Avaus, So wohl in Krafft anfangs gemeldter Vollmacht / vnder dem XX. Septembr. als gegenwärtigen Patents, dessen gedachter Herr Graff von Servien, So lang er zu erwähntem Orth Münster wird allein bleiben / Sich zu bedienen.

Deme allein wir auch / so viel vonnöthen ist vnnd seyn mögt / von newem absonderlichen alle Tractaten vnd Puncten zu handeln / zu versprechen / zu vergleichen vnd zu vnderschreiben / geben haben / vnd hiemit geben / Auch alles was er zu vollziehung deß offt berührten allgemeinen Friedens nöthig erachten wird / zuthun / nicht anderst vnd mit eben dem Ansehen / als Wir selbst thäten vnnd thun könten / wann Wir in Person zur Stell weren / Ob schon auch etwas vorfiele / darüber mehr absonderlicher Befehl / als in gegenwärtigen Patenten nicht ist begriffen / erfordert würde. Versprechen demnach vff Königlichen Glauben und Zusag / auch bey Verpfändung vnd Verhafftung alles Vnsers gegenwärtigen vnd zukünfftigen Vermögens / alles was solcher gestalt von Ihm [59] allein zugesagt / verglichen vnd versprochen wird / fest zu halten / vnd zu erfüllen. Dessen zum Zeugnuß haben Wir Vnser Insiegell an gegenwärtiges Patent lassen setzen. Dann diß ist Vnser Will vnd endliche Meynung. Geben zu Pariß den XX. Tag Mertz / im Jahr Vnsers Heyls / 1648. vnnd Vnsers Reichs im Fünfften / underzeichnet / Louys. Vnd vff dem Vmbschlag / Im Nahmen deß Königs / der Königinn Regentinn seiner Mutter gegenwärtig / von Lomeny, vnd mit dem grossen Siegel in gelb Wachß gesiegelt.

Locus
Sigilli
.
Johann Ludwig / Graffe
von Nassaw.

Locus
Sigilli.
Servient.

Locus

Sigilli.
Isaac Volmar.

[60] L.S. Im Nahmen deß Herrn Churfürsten zu Mäyntz / Nicolaus Georg Reigersperger.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Churfürsten in Bäyern / Johan Adolf Krebs.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Churfürsten zu Brandenburg / Johann Graff zu Sain vnd Wittgenstein.

L.S. Im Nahmen deß Hauses Oesterreich / Georg Vlrich / Graff in Wolckenstein vnd Rodneck.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Bischoffs zu Bamberg / Cornelius Gobelius.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Bischoffs zu Würtzburg / Hertzoges in Francken / Sebastian Wilhelm Meel.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Hertzogs in Bäyern / Johann Ernst / JC.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Hertzogs in Sachsen / Altenburgischer Lini / Wolffgang Cunrad à Thumbshirn / Altenburgis. vnd Coburg. Rath.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Hertzogs in Sachsen / Altenb. Lini / Augustus Carpzovius, D. Altenburgis. vnd Coburgis. Rath.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Marggraffen zu Brandenburg / Culmbach / Matthaeus Wesenbecius, Chur-Brandenburgischer Rath.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Marggraffen zu Brandenburg Onoltzbach / Johann Leonhard / Chur-Brandenburg. geheimer Rath.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Hertzogs zu Braunschweig / Lüneburg / Zellischen Theils / Henricus Langenbeck, geheimer Rath.

L.S. Im Nahmen deß Herrn Friederichs / Hertzog zu Braunschweig / Lüneburg / Grupenhagischen Theils / Jacobus Lampadius, JC.

[61] L.S. Im Namen deß Herrn Hertzogs zu Braunschweig / Lüneburg / Wolffenbüttelischen Theils / Chrysostomus Cöler D. Rath.

L.S. Im Namen deß Herrn Hertzogs zu Braunschweig / Lüneburg / Calenbergischen theils / Jacobus Lampadius, JC. geheimer Rath / vnd Vice Cantzler.

L.S. Im Namen deß Herrn Hertzogs zu Mecklenburg-Schwerin / für sich / vnd in Vormunds Namen deß Herrn Hertzogs zu Meckelnburg / Gustrow / Abraham Kayser Doct. geheimer Rath.

L.S. Im Namen deß Herrn Churfürsten zu Brandenburg / als Hertzogs zu Pommern / Stettin / Matthaeus Wesenbecius, geheimer Rath.

L.S. Im Namen deß Herrn Churfürsten zu Brandenburg / Wolgast / Johann Fromhold, geheimer Rath.

L.S. Im Namen deß Herrn Hertzogs zu Würtenberg / Johann Conrad Varnbüller, geheimer Regiments Rath.

L.S. Im Namen der Fraw Landtgräffin zu Hessen Cassel / Wittiben / Adolff Wilhelm von Croßeg / geheimer Rath.

L.S. Im Namen Herrn Landtgraffen zu Hessen Darmstatt / Johann Jacob Wolff von Todtenwart / Rath.

L.S. Im Namen deß Herrn Marggrafen zu Baden Durlach / Johann Georg von Merckelbach / Rath.

L.S. Im Namen deß Herrn Marggrafen zu Baden / Johann Jacob Datt in Dieffenaw.

L.S. Im Namen deß Herrn Hertzogs zu Sachsen Lawenburg / David Gloxinius / D.

L.S. Im Namen deß Herrn Hertzogs zu Würtenberg / als Grafen zu Mümpelgard / Johann Conrad Varnbüller.

L.S.Im Namen der Herrn Grafen vnd Baronen der Wetterawischen Banck / Matthaeus Wesenbecius, obbemeldt.

L.S. Im Namen der Grafen vnd Baronen der Fränckischen Banck / Johann Conradt Varnbüller.

[62] L.S. Im Namen der Statt Straßburg / derselben Rath vnd Advocat, Marcus Otto, D. Wie auch im Namen der Statt Speyer / Weissenburg am Rhein vnd Landaw /vorbenandter Marcus Otto.

L.S. Im Namen der Statt Regenspurg / Johann Jacob Wolff von Todenwart / Rath vnd Syndicus.

L.S. Im Namen der Statt Lübeck / David Gloxinius, Syndicus daselbsten: Auch wegen der Stätten Goßlar vnd Nordhausen.

L.S. Im Namen der Statt Nürnberg / Jost Christoph Kreß von Kressenstein / Senator daselbsten / auch respectivè wegen der Stätten Winßheimb vnd Schweinfurth.

L.S. Im Namen der freyen Reichs Stätten / Hagenaw / Collmar / Schlettstatt / Ober-Ehenheimb / Käysersberg / Münster im Thal S. Gregorij, Roßheimb vnd Türingheimb / Johan Balthasar Schneider / Syndicus zu Collmar / vnd der Statt zum H. Creutz Amptman.

L.S. Im Namen der Statt Vlm / Marcus Otto, D. auch wegen der Stätten Giengen / Aulen vnd Bopffingen.

L.S. Im Namen der Freyen Reichs Statt Dortmündt / Georg Kumpsthoff / Syndicus.

L.S. Im Namen der freyen Reichs Stätten / Eßlingen / Reutlingen / Hall in Schwaben / Heylbrunn / Lindaw am Bodensee / Kämpten / Weissenburg im Nordgaw / vnd Wimpffen / Valentin Heider / D.

ENDE.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Anselm Casimir Wambolt von Umstadt
  2. Liebden
  3. Johann Philipp von Schönborn
  4. auseinander ziehen, trennen
  5. In der Vorlage ist Kirchen im Zeilenumbruch, wird aber statt mit einem Bindestich mit einem Schrägstrich getrennt (Kir/ chen statt Kir- chen).
  6. Vorlage: dz
  7. In der Vorlage undeutlich.