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ADB:Grimm von Wartenfels, Heinrich

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Artikel „Grimm von Wartenfels, Heinrich“ von Friedrich Fiala in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 695–696, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Grimm_von_Wartenfels,_Heinrich&oldid=- (Version vom 27. Dezember 2024, 05:32 Uhr UTC)
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Grimm Heinrich G. v. Wartenfels, schweizerischer Staatsmann, geboren am 9. Juni 1754 in Solothurn, † am 19. November 1821. – Aus altpatricischem Geschlechte stammend, das von dem Schlosse Wartenfels sich nannte, erhielt G. seine Bildung am Jesuitencollegium der Vaterstadt, trat aber schon 1770, dem Beispiele seiner Vorfahren und Standesgenossen folgend, als Lieutenant in ein Schweizerregiment in französischen Diensten. Als Major [696] kehrte er 1781 zurück, nachdem ihn 1775 seine Zunft zum Großrath ernannt hatte. 1781 trat er als Jungrath in die Cantonsregierung, 1793 befehligte er bei einer Grenzbesetzung zu Basel die solothurnischen Milizen, 1794 wurde er zum Stadtmajor, 1797 zum Altrath befördert und in demselben Jahre war er Gesandter an der letzten schweizerischen Tagsatzung in Frauenfeld. Aber die Tage der alten Eidgenossenschaft waren gezählt; am 2. März 1798 rückte ein französisches Heer unter General Schauenburg in Solothurn ein, und nicht nur mußte der alte Rath einer provisorischen Regierung weichen, sondern es wurden die angesehensten Glieder desselben, unter ihnen auch G., auf mehrere Monate als Geiseln nach Frankreich geschleppt. Als während der helvetischen Einheitsregierung wieder gemäßigte Ansichten Geltung gewannen, ward G. 1800 Präsident des Cantonsgerichtes. Da stellte 1803 ein Machtwort des ersten Consuls Bonaparte die schweizerische Eidgenossenschaft mit ihren souveränen Cantonen wieder her, und es galt nun, namentlich in den Städtecantonen, an die Spitze der Räthe Männer aus den ehemaligen regierenden Geschlechtern zu stellen, die sich der Neugestaltung der Schweiz geneigt zeigten. G., mit seinem ruhig-umsichtigen, nachgiebigen Wesen und seinem freundlich leutseligen Benehmen, wurde als der Mann der gemäßigten Partei, dem mehr herrischen, durchgreifenden ersten Schultheißen Peter Joseph Glutz gegenüber, im April 1803 zum zweiten Schultheißen des erneuerten Canton Solothurn berufen, und als 1811 Solothurn als eidgenössischer Vorort die Leitung der schweizerischen Staatsangelegenheiten übernahm, zum ersten Schultheißen und damit zum Landammann der Schweiz erhoben. Das J. 1811 brachte mehrfache ernste Verwickelungen mit dem übermächtigen Protector des Schweizerbundes. Der neugeschaffene Canton Tessin war durch brutale Eingriffe französischer Generale in Gefahr, dem Königreiche Italien einverleibt zu werden und in Folge davon sprachen sich an der außerordentlichen Tagsatzung im April mehrere Abgeordnete der Cantone, namentlich der spätere Landamman Sidler von Zug, in so kräftig-patriotischer Weise aus, daß Kaiser Napoleon sich sehr verletzt zeigte und selbst Drohungen gegen die Schweiz äußerte. Landammann G. suchte einerseits den großen Vermittler durch eine eigene Gesandtschaft, den klugen Bürgermeister v. Reinhard aus Zürich an der Spitze, zu begütigen, anderseits die Würde der schweizerischen Unabhängigkeit zu wahren. Ueberhaupt war G. bestrebt, die neuen Institutionen der Vermittelungszeit mit redlichem Eifer ins Staats- und Volksleben einzuführen und zu befestigen, und blieb seinen Grundsätzen auch später treu, als nach Napoleons Sturz, wie in Bern, so auch in Solothurn die noch lebenden Glieder der Regierung vor 1798 die alten politischen Zustände wieder herzustellen suchten, in der Nacht des 8. Januar 1814 sich versammelten und als die rechtmäßige Regierung der Stadt und Republik Solothurn erklärten. G. befand sich damals als erster Gesandter an der Tagsatzung in Zürich; er wurde abberufen und nicht mehr zum Schultheißen gewählt. Im Staatsrathe und Regierungsrathe, deren Mitglied er blieb, ohne politischen Einfluß, wirkte der edle Mann bis zum Tode insbesonders für gemeinnützige Zwecke.