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Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1978, Teil II, Nr. 45 (Tag der Ausgabe 10. Oktober 1978), Seite 1245–1246
Fassung vom: 15. September 1978
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. September 1978
Inkrafttreten: 15. September 1978
Anmerkungen: Erweiterungen siehe Bekanntmachungen vom
18. Februar 1987
24. Januar 1991
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Quelle: Commons
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[1245]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd
Vom 21. September 1978


Das in Aachen am 15. September 1978 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd ist nach seinem Artikel IX

am 15. September 1978

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 21. September 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer


[1246]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirtschaft Saargemünd


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Französischen Republik –

in der Erwägung, daß die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik in dem Vertrag vom 22. Januar 1963 vereinbart haben, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern zu fördern,

in dem Wunsch, das Verständnis zwischen den beiden Ländern durch die Herstellung engerer Beziehungen auf dem Gebiet des Hochschulwesens zu vertiefen, insbesondere durch die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen in diesem Bereich,

im Hinblick auf die wachsende Verflechtung der deutschen und der französischen Volkswirtschaft –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I

(1) Das Deutsch-Französische Hochschulinstitut für Technik und Wirtschaft Saargemünd wird errichtet.
(2) Die deutschen und die französischen Studenten, die nach Vollendung von mindestens zwei Studienjahren in ihren Heimatländern zum Institut zugelassen werden, erhalten während zweier Studienjahre – von denen eines im Partnerland abgeleistet wird – eine binationale Ausbildung zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit, die in beiden Ländern ausgeübt werden kann.

Artikel II

(1) Die binationale Ausbildung wird gemeinsam von der Universität Metz und der Fachhochschule des Saarlandes nach von diesen hierfür erstellten Studienplänen durchgeführt.
(2) Die binationale Ausbildung erfolgt in folgenden Fachrichtungen: Elektrotechnik, Maschinenbau und Betriebswirtschaft. Durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien und auf Antrag der beteiligten Hochschulen kann die Ausbildung auf weitere Fachrichtungen ausgedehnt werden.

Artikel III

Die Studienpläne umfassen die zum Erwerb der nationalen Diplome an den beteiligten Hochschulen erforderlichen Studien sowie besondere gemeinsame Lehrveranstaltungen und Praktika im Partnerland.

Artikel IV

Bei erfolgreichem Studium erhalten die deutschen und die französischen Studenten sowohl das Abschlußdiplom der Fachhochschule als auch die französische „Licence“.

Artikel V

Der deutsch-französische Charakter der Ausbildung wird durch ein zusätzliches Zeugnis bescheinigt, das durch das Deutsch-Französische Hochschulinstitut für Technik und Wirtschaft Saargemünd erteilt wird.

Artikel VI

Zur Durchführung dieses Abkommens richtet die Universität Metz das in Artikel I vorgesehene Institut ein; sie erstellt im Einvernehmen mit der Fachhochschule des Saarlandes die Satzung des Instituts, die einen paritätischen Charakter hat.

Artikel VII

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Danach wird es – außer im Fall der Kündigung, die mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich und auf diplomatischem Weg notifiziert werden muß – um jeweils fünf Jahre stillschweigend verlängert.

Artikel VIII

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel IX

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Aachen am 15. September 1978 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher


Für die Regierung der Französischen Republik
Louis de Guiringaud
Alice Saunier Seité