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Auslandsvermögensverwaltungsverordnung (DDR) 1951

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen Republik
Abkürzung: Auslandsvermögensverwaltungsverordnung
Art:
Geltungsbereich: Deutsche Demokratische Republik
Rechtsmaterie: Fremdenrecht; (Außen)Wirtschaftsrecht
Fundstelle: Gesetzblatt der DDR, 1951, Nr. 111, S. 839–840
Fassung vom: 6. September 1951
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
Inkrafttreten: 15. September 1951
Anmerkungen: Aufgehoben durch den Einigungsvertrag (Anlage II, Kapitel III, Sachgebiet B, Abschnitt I, § 39)
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Verordnung
über die Verwaltung und den Schutz
ausländischen Eigentums in der Deutschen
Demokratischen Republik.
Vom 6. September 1951

Der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik sind die Verwaltung und der Schutz des ausländischen Vermögens übertragen worden, das bis zur Übergabe der Verwaltungsfunktionen an die deutschen Dienststellen unter Kontrolle der Sowjetischen Militär-Administration stand.

Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat die Verwaltung und den Schutz des ausländischen Vermögens übernommen und bestimmt dazu das Folgende:

(1) Vermögen, das ganz oder teilweise Ausländern gehört oder unmittelbar oder mittelbar unter dem Einfluß von Ausländern steht, wird in Verwaltung und Schutz genommen.
(2) Der Verwaltung und dem Schutz unterliegt das ausländische Vermögen, das am 8. Mai 1945 vorhanden war.
(3) Die endgültige Regelung der das ausländische Vermögen betreffenden Fragen erfolgt bei Abschluß des Friedensvertrages mit Deutschland.

(1) Die Verwaltung des ausländischen Vermögens wird bis zum Abschluß des Friedensvertrages mit Deutschland von den zuständigen Fachministerien oder den dazu bestimmten Körperschaften durchgeführt.
(2) Die Verwaltung des ausländischen Vermögens wird übertragen:
a) Für wirtschaftliche Unternehmen, die Ausländern gehören oder an denen Ausländer ganz oder überwiegend beteiligt sind, den zuständigen Fachministerien der Deutschen Demokratischen Republik oder den Organen für die Verwaltung der örtlichen Industrie.
Die Fachministerien der Deutschen Demokratischen Republik können die Verwaltung den ihnen unterstehenden Vereinigungen der volkseigenen Wirtschaft übertragen.
b) Für sonstige ausländische Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen, der Deutschen Investitionsbank.
Dies gilt nicht für Beteiligungen, die zum Betriebsvermögen der nach a) verwalteten Unternehmen gehören. Die Rechte aus diesen Beteiligungen werden von den unter a) genannten Fachministerien oder Organen wahrgenommen.
c) Für ausländische Vermögenswerte, die sich im Besitz, in Verwaltung oder Verwahrung von öffentlichen Körperschaften, Anstalten oder Organisationen befinden, den jeweils zuständigen Fachministerien der Deutschen Demokratischen Republik und der Länder.
Die Ministerien können die Verwaltung den ihnen nachgeordneten Körperschaften, Anstalten oder Organisationen übertragen.
d) Für Zahlungsmittel, Wertpapiere und Wertsachen, die sich in Verwahrung von Banken und Sparkassen befinden, der Deutschen Notenbank.
e) Für Postscheck- und Postsparguthaben, der Deutschen Post.
f) Für alle übrigen ausländischen Vermögenswerte, die sich in ihrem Gebiet befinden, den Stadt- und Landkreisen oder den vom Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik bestimmten Verwaltungsdienststellen.

Die Kontrolle über die Verwaltung übt das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik aus. Es kann Weisungen in grundsätzlichen und in Einzelfragen geben und die zur Durchführung gelangenden Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen.

(1) Jede Verfügung über ausländisches Eigentum, das unter Verwaltung und Schutz steht, ist verboten. Dies gilt auch für Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung sowie für die Vollziehung von Arresten und einstweiligen Verfügungen.
(2) Die Verwalter ausländischen Vermögens sind verpflichtet, dieses nach den Regeln ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu bewirtschaften. Sie können die hierzu erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen und in diesem Rahmen über das verwaltete Vermögen verfügen. [840]
(3) Erforderliche Investitionen in ausländisches Vermögen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt, die für die Privatwirtschaft gelten.

(1) Ist ein Unternehmen im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist einzutragen, daß Verwaltung auf Grund dieser Verordnung besteht. Das gleiche gilt für Rechte, Ansprüche und Eintragungen, die in einem sonstigen öffentlichen Buch oder Register (Grundbuch, Schiffsregister, Vereinsregister) eingetragen sind.
(2) Bis zum Abschluß des Friedensvertrages mit Deutschland sind die mit der Verwaltung ausländischen Vermögens Beauftragten zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befugt, die die Verwaltung des Vermögens mit sich bringt.
(3) Die Befugnisse der Eigentümer oder Berechtigten oder der bisher zur Verwaltung oder Vertretung ermächtigten Personen können nur mit Zustimmung der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt werden.

Die bei der Verwaltung des ausländischen Vermögens erzielten Gewinne (Einnahmeüberschüsse) sind auf ein Sammelkonto zu überweisen. Von diesem Konto werden die mit der Verwaltung und dem Schutz des ausländischen Vermögens verbundenen Kosten gedeckt.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach den gesetzlichen Bestimmungen bestraft.

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt das Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten alle bisher von deutschen Verwaltungsorganen erlassenen Bestimmungen über die Verwaltung und den Schutz des ausländischen Vermögens außer Kraft.

§ 10

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Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Berlin, den 6. September 1951

Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl
Ministerium der Finanzen
Dr. Loch
Stellvertreter
des Ministerpräsidenten