BLKÖ:Oettingen-Wallerstein, die Fürsten von, Genealogie
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Band: 21 (1870), ab Seite: 29. (Quelle) | |||
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Zedler’sche „Universal-Lexikon“ und das in Leipzig bei Thom. Fritsch im Jahre 1730 und 1731 in Großfolio erschienene „Allgemeine historische Lexikon“ im III. Theile, Buchstabe N, S. 118, und im Supplement-Bande, S. 979, ausführliche Auskunft. – Die Reichsfürstenwürde erhielt zuerst Albert Ernst (I.) von Kaiser Leopold I. im Jahre 1674; als diese Linie mit Albert Ernst (II.) im Jahre 1731 erlosch, gingen die Besitzungen an eine Seitenlinie über, in welcher drei Söhne Wilhelm’s des Aelteren (gest. 1602) drei Zweige bildeten: der Sohn Wilhelm der Jüngere (gest. 1600) den Zweig Oettingen-Spielberg, seit 1734 gefürstet; der Sohn Wolfgang (gest. 1598) den Zweig Oettingen-Wallerstein, von Kaiser Joseph II. am 5. und nicht am 25. März 1774 gefürstet, und der Sohn Ernst (gest. 1626) den Zweig Oettingen-Baldern, der nur den gräflichen Titel führte und schon erloschen ist. – Den heutigen Familienstand stellt das „Gothaische genealogische Taschenbuch“ für 1868, S. 211, dar. – Beziehungen dieses Hauses zu Oesterreich bestehen kaum mehr in der Gegenwart, während sie in früherer Zeit ziemlich inniger Natur waren; insbesondere bekleideten die Mitglieder der Wallerstein’schen Speciallinie öfter hohe Würden in kaiserlichen Diensten und saßen mehrere derselben im ehedem bestandenen kaiserlichen Reichshofrathe. Die gegenwärtig blühenden Linien sind sämmtlich katholisch, aber früher bestand auch eine, und zwar die ältere Oettingen’sche Linie, welche evangelisch war, aber mit dem Grafen Albert Ernst im Jahre 1731 erloschen ist. Zur Zeit ihrer Reichsunmittelbarkeit bestimmte eine Primogenitur-Ordnung vom Jahre 1765 die Successions- und Eherechte der Mitglieder der Familie. Im Reichsdeputations-Hauptschluß vom Jahre 1803 war jeder der beiden fürstlichen Linien eine Virilstimme im Reichsfürstenrathe zugedacht, allein die rheinische Bundesacte vereitelte diese Zusage und unterwarf sämmtliche öttingen’sche Reichslande standesherrlich der k. bayerischen Souveränität. Zufolge eines zwischen Bayern und Württemberg geschlossenen Vertrages vom 18. Mai 1810 kam ein Theil der Besitzungen beider Linien standesherrlich unter k. württembergische Staatshoheit. Die Reichsrathswürde in der ersten Kammer der bayerischen Stände verwaltet der Aelteste der beiden fürstlichen Familienhäupter. Kurze genealogische und historische Darstellungen der Familie gibt das „Gothaische genealogische Taschenbuch“ im 73. Jahrgange (1836), S. 174, im 85. Jahrgange (1848), S. 173, und im 86. Jahrgange (1849), S. 168. Umfassendere Geschichts-Quellen über das Geschlecht der Oettingen in allen seinen Linien und Zweigen bilden: Michel (Georg Adam), Beiträge zur Oettingischen politisch-kirchlichen und gelehrten Geschichte. 5 Theile (Oettingen 1772–1779, 8°.), – (Strelin, J. J. H.) Genealogische Geschichte der Grafen von Oettingen im Mittelalter bis auf den gemeinschaftlichen Stammvater Ludwig XV, im 16. Jahrhundert. Nach Urkunden bearbeitet (Nördlingen 1799, Beck, 8°.), – Rauchpor, Oettingen’sche Geschlechtsbeschreibung mit Anmerkungen von J. J. P. Lang (Nördlingen 1771, 8°.).
Ueber die Genealogie der Fürsten von Oettingen, deren Geschlecht noch zur Stunde in zwei Hauptlinien: Oettingen-Spielberg und Oettingen-Wallerstein, in Bayern blüht, geben ältere und neuere genealogische Werke, wie Bucellinus in „Germaniae Stemmatographia“, Ritterhusius in seinen „Tabullis genealogicis“, Obrecht im „Prodromus rerum Alsatiae“, das