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Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde. Vom 16. Mai 1868

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Beglaubigung und Empfang von auswärtigen Gesandten beim Norddeutschen Bunde.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 12, Seite 196
Fassung vom:
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Bekanntmachung: 16. Mai 1868
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(Nr. 96.) Seine Majestät der König von Preußen haben Allergnädigst geruht, am 9. Mai d. J. dem an Allerhöchstihrem Hofe beglaubigten Kaiserlich Brasilianischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, Vianna de Lima, eine Privat-Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben Seiner Majestät des Kaisers von Brasilien entgegenzunehmen, wodurch derselbe in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde beglaubigt worden ist.