Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916
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(Nr. 5130.) Bekanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zeit vom 1. Mai bis 30. September 1916. Vom 6. April 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
- Für die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September 1916 ist die gesetzliche Zeit in Deutschland die mittlere Sonnenzeit des dreißigsten Längengrads östlich von Greenwich.
- Der 1. Mai 1916 beginnt am 30. April 1916 nachmittags 11 Uhr nach der gegenwärtigen Zeitrechnung.
- Der 30. September 1916 endet eine Stunde nach Mitternacht im Sinne dieser Verordnung.
- Berlin, den 6. April 1916.