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Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 47, Seite 312 - 318
Fassung vom: 17. Dezember 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Dezember 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3005.) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Vorschriften des § 12, § 13 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113). Vom 17. Dezember 1903.

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) hat der Bundesrat beschlossen:

I. In Abweichung von der Vorschrift im § 12 a. a. O. dürfen bis zum 31. Dezember 1905 im Königlich Preußischen Regierungsbezirke Düsseldorf in Werkstätten der Bandweberei (Bandwirkerei) und im Großherzoglich Badischen Kreise Waldshut in Werkstätten der Weberei (Band- und Stoffweberei) – Gewerbeklasse IXc der Gewerbestatistik – eigene Kinder mit dem Spulen, insbesondere auch mit dem Spulen mittels Spulmaschinen, die durch elementare Kraft betrieben sind, unter folgenden Bedingungen beschäftigt werden:
1. Die Kinder müssen am 1. Januar 1904 das zehnte Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Beschäftigung ist nur gestattet, wenn sich Wohnung und Werkstätte in demselben Hause befinden und in der Werkstätte nicht mehr als drei Webstühle betrieben werden. [313]
3. Bei der Beschäftigung sind die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 a. a. O. über die Zeit der Beschäftigung sowie über die Pausen zu beobachten.
II. In Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 a. a. O. dürfen bis zum 31. Dezember 1905 in den im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Werkstätten, in denen die Beschäftigung nicht nach § 12 a. a. O. verboten ist, eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen des § 13 Abs. 1 a. a. O. sowie folgender weiterer Bedingungen beschäftigt werden:
1. Die Kinder müssen am 1. Januar 1904 das achte Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Kinder dürfen nur mit denjenigen Arbeiten beschäftigt werden, welche nach dem Verzeichnisse für die einzelnen Werkstätten gestattet sind.
3. Die Beschäftigung mit den einzelnen Arbeiten darf nur in denjenigen Bezirken stattfinden, für welche diese Arbeiten nach dem Verzeichnisse zugelassen sind.
Berlin, den 17. Dezember 1903.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.


[314]

Verzeichnis

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Verzeichnis derjenigen Werkstätten,
in deren Betrieb in Abweichung von der Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) eigene Kinder unter zehn Jahren nach Maßgabe der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 312) bis zum 31. Dezember 1905 beschäftigt werden dürfen.
Auf solche Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen, sowie auf solche Werkstätten, in deren Betrieb nach § 12 a. a. O. aus sonstigen Gründen Kinder nicht beschäftigt werden dürfen, finden die Ausnahmen keine Anwendung.
Gewerbeklasse
oder
Gewerbeart
der
Gewerbestatistik
Bezeichnung
der
Werkstätten
Art der Beschäftigung, Bezirke,
für welche die Ausnahme gewährt ist.
1 2 3 4
IV a 2. Verfertigung grober Schieferwaren. Bekleben der Schiefergriffel mit Papier, Bemalen, Zählen, Einlegen in Etuis. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
IV a 9, IV d 7 u. IV e 5. Verfertigung von Spielwaren aus Stein, Porzellan oder Glas. Zählen der Märbel und Verpacken in kleine Säckchen; bei Porzellanmärbeln auch Bemalen. Bemalen und Anstreichen von Puppengliedern, Sortieren und Einsetzen von Puppenaugen, Zusammensetzen von Puppenteilen. Zusammensetzen von Christbaumschmuck, Garnieren (Anbringen von Ösen, Hütchen, Schlingen und dergleichen), Sortieren, Einlegen in Kartons. Aufreihen von Perlen auf Fäden. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld; Sachsen-Coburg und Gotha: Amtsgerichtsbezirke Neustadt und Rodach.
IV d 6, V c, IX h, XII g 3. Bearbeitung von Knöpfen aus Porzellan, Metall, Horn, Perlmutter und dergleichen. Aufnähen und Aufstecken auf die Karten. Preußen: Regierungsbezirke Düsseldorf und Aachen; Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und Zwickau; Baden: für das Großherzogtum; Sachsen-Altenburg: für die Städte Schmölln und Gößnitz und die benachbarten ländlichen Ortschaften; Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum. [315]
IV d 6. Herstellung von Porzellanwaren. Aufreihen von Perlen. Baden: für das Großherzogtum.
IV d 6. Herstellung von Porzellanwaren. Abputzen der geformten oder gegossenen Gegenstände vor dem Brande. Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum; Schwarzburg-Sondershausen: für das Fürstentum.
IV e 3. Glasbläserei vor der Lampe. Blasen von Puppenaugen mittels des Blasebalgs; Abschneiden von Glaswaren mit Ausnahme von Glasperlen. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
IV e 3. Glasbläserei vor der Lampe. Abschneiden von Glaswaren mit Ausnahme von Glasperlen; Anstielen, Anhängen, Anfädeln, Zählen und Einpacken von Glaswaren. Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum.
V a 3 u. V b. Silber- und Golddrahtzieherei. Konfektionieren von Christbaumsternen; Herstellung von Spitzen aus leonischen Drähten. Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.
V b. Verfertigung von Spielwaren und anderen Gegenständen aus Metall. Einfüllen kleiner Steinchen in Kreisel, Schlottern und Glöckchen für Spielwaren, Befestigen der Schnüre an Kindertrompeten, Einhängen von Ringelchen an die Scharniere von Handspiegeln. Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.
V b. Verfertigung von Spielwaren und anderen Gegenständen aus Metall. Anfügen von Haken, Anhängseln usw. an fertig gestellte Uhrketten aus Eisendraht, Anhängen der Ketten an Uhren, Aufnähen der Uhren auf Karten, Einlegen in Kartons. Sachsen-Weimar: für den Ort Ruhla.
V c. Bearbeitung von eisernen Kurzwaren, Nadlerwaren; Drahtwarenfabrikation. Einfüllen und Verpacken von Schnallen, Haken und Augen in Schachteln, Sortieren, Aufstecken und Aufnähen von Nadeln, Aufnähen und Aufstecken von Haken, Augen, Schnallen usw. auf Karten. Aufstecken von Stiften für Knopfbefestiger. Preußen: Regierungsbezirke Coblenz, Düsseldorf, Aachen.
V c. Bearbeitung von eisernen Kurzwaren, Nadlerwaren; Drahtwarenfabrikation. Nadelanreihen und Drahtringelmachen. Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.
V c. Bearbeitung von eisernen Kurzwaren, Nadlerwaren; Drahtwarenfabrikation. Aufnähen von Haken und Ösen auf Kartons. Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.
VIII c 2. Herstellung von Nachtlichten. Einstecken der Nachtlichte in die Schwimmer. Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken.
VIII c 3. Herstellung von Räucherkerzen. Formen der Kerzen. Reuß älterer Linie: für das Fürstentum. [316]
IX c. Weberei einschließlich Bandweberei. Spulen, Tücherdrehen, Anfertigung von Fransen, Rutenstecken, Anknüpfen des Garnes, Andrehen, Zureichen der Fäden und andere leichte Vorarbeiten – mit Ausnahme der Arbeiten am Webstuhle selbst. Preußen: Regierungsbezirke Potsdam, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Erfurt, Minden; Bayern: Regierungsbezirk Oberfranken; Baden: Kreise Lörrach und Waldshut; Reuß älterer Linie: für das Fürstentum; Reuß jüngerer Linie: für das Fürstentum.
IX e. Strickerei und Wirkerei. In der Strickerei: Umhäkeln, Knopflochausnähen, Knopfannähen usw.
In der Wirkerei: Zusammennähen der gewirkten Waren, Besetzen, Umsäumen der Knopflöcher, Umschlingen der Endnähte, Ausziehen des Fadenschlags, Annähen der Knöpfe.
Württemberg: Oberämter Stuttgart (Stadt), Böblingen, Eßlingen, Ludwigsburg, Urach, Balingen, Reutlingen und Nürtingen.
IX e. Strickerei und Wirkerei. In der Strumpfwirkerei: das Strumpfwenden, Strumpfnähen und Garnspulen. Reuß älterer Linie: für das Fürstentum.
IX f. Häkelei und Stickerei. Leichte Arbeiten und Handreichungen. Bayern: Regierungsbezirke Ober- und Unterfranken; Württemberg: für die bei IXe angeführten Oberamtsbezirke.
IX f. Häkelei und Stickerei. Auszäckeln oder Ausschneiden in der Stickerei. Reuß älterer Linie: für das Fürstentum.
IX f. Häkelei und Stickerei. Fädeln, Zäckeln und Fadenabschneiben in Handmaschinenstickereien und Zäckelstuben. Reuß jüngerer Linie: für das Fürstentum.
IX f. Häkelei und Stickerei. Besticken und Aufkleben von Haussegen. Preußen: Regierungsbezirk Potsdam.
IX h. Posamentenfabrikation. Einfassen von Perlen und Flittern. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und Zwickau; Hessen: für die Orte Zellhausen, Mainflingen, Froschhausen, Klein-Welzheim, Seligenstadt (Kreis Offenbach) und Groß-Zimmern (Kreis Dieburg).
IX h. Posamentenfabrikation. Auszupfen von Heftfäden, Einfädeln des Zwirns, Abheften und Aufheften der Waren; Nähen und Häkeln von Perlen und dergleichen, Auffädeln von Perlen und Flittern; Knüpfen von Schlingen und Fransen. Sachsen: Kreishauptmannschaften Chemnitz und Zwickau. [317]
X a u. b. Papierindustrie. Auflegen des Papiers auf die Form, Bemalen und Anstreichen der Masken. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld.
X a u. b. Papierindustrie. In der Buchbinderei und Kartonagenfabrikation das Falzen und Kleben von Papierartikeln, wie z. B. Düten, Beuteln, Lampenschirmen, Rosetten, Ketten, Fächern, Schachteln, Etuis und Kartons. Anbringen von Aufschriften mittels Schablonen und andere leichte Arbeiten. Preußen: Regierungsbezirke Breslau, Liegnitz, Merseburg, Coblenz; Bayern: Regierungsbezirk Mittelfranken; Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld; Sachsen-Coburg und Gotha: Amtsgerichtsbezirke Neustadt und Rodach.
XII b. Verfertigung von Holzstiften. Zählen und Verpacken von Zahnstochern. Preußen: Regierungsbezirk Merseburg.
XII b. Herstellung von Zündholzschachteln und anderen Spanschachteln. Umbiegen und Zumachen, Kleben von Schachteln, Bestreichen und Bekleben der Schachtelmäntel. Preußen: Regierungsbezirk Breslau; Bayern: Regierungsbezirk Oberbayern; Braunschweig: für den Ort Braunlage.
XII b. Verfertigung von groben Holzwaren. Leichtere Arbeiten und Handreichungen bei der Herstellung von Schnitz-und Drehwaren einschließlich der Herstellung von Holzschachteln und -kästchen (Bemalen, Zusammensetzen, Fertigstellen, Zählen und dergleichen). Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld; Sachsen-Coburg und Gotha: Amtsgerichtsbezirke Neustadt und Rodach.
XII b. Verfertigung von groben Holzwaren. Anfertigung von Blumenstäben und Holzetiketten. Zusammensetzen und Leimen von Schachteln. Schwarzburg-Sondershausen: Ortschaft Geschwenda (Verwaltungsbezirk Arnstadt); Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum.
XII d u. f. Korbmacherund -flechter. Sonstige Flechterei. Sortieren von Weiden; Flechten von Stuhlsitzen und Körben; Herstellung von Strohhülsen. Preußen: Regierungsbezirke Oppeln, Hannover, Minden; Bayern: Regierungsbezirke Ober- und Unterfranken.
XII g 3. Herstellung von Vogelbauern. Einfügen der Sprossen in die Seitenteile der Bauer, Zusammenfügen der Bauer. Braunschweig: für den Ort Braunlage.
XII b 2 Zubereitung von Fischen. Auspflücken von Krabben. Preußen: Regierungsbezirk Schleswig.
XIV a 5 u. XI c. Fertigstellung usw. von Puppen. Auseinanderschneiden zusammenhängend genähter Lederteile sowie Bekleidung der Puppenrümpfe. Sachsen-Weimar: IV.Verwaltungsbezirk; Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum. [318]
XIV a 5 u. XI c. Fertigstellung usw. von Puppen. Nähen, Häkeln und Stricken von Puppenkleidern, Nähen von Puppenbälgen, sonstige leichtere Arbeiten zur Bekleidung und Ausstattung von Puppen, Wickeln von Locken für die Puppenfrisur, sofern dabei Wollhaar und Mohair in gereinigtem Zustande verwendet werden, Einlegen der Puppen in Kartons. Sachsen-Meiningen: Kreis Sonneberg und Amtsgerichtsbezirk Eisfeld; Schwarzburg-Rudolstadt: für das Fürstentum; Schwarzburg-Sondershausen: für das Fürstentum.
XIV a 6. Herstellung künstlicher Blumen. Hilfeleistungen mit Ausnahme des Pressens und Ausschlagens. Sachsen: für Sebnitz und Umgegend.
XIv a 12 Verfertigung von Korsetts. Einziehen der Stäbchen in Hohlband, Schneiden des Hohlbandes, Aufsetzen der Kappen, Einsetzen der Stiftchen und Schließen. Hessen: für den Ort Neu-Isenburg (Kreis Offenbach).
XIV b. Schuhmacherei. Zuschneiden der Rohmaterialien für die Endenschuhmacherei, Flechten auf Leisten und Wattieren. Württemberg: Oberämter Balingen, Spaichingen und Tuttlingen.