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Bekanntmachung, betreffend die Stiftungsurkunden für die Gustav-Müller-Kunststiftung und die Gustav-Müller-Hospitalstiftung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Stiftungsurkunden für die Gustav-Müller-Kunststiftung und die Gustav-Müller-Hospitalstiftung.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 29, Seite 245 - 255
Fassung vom: 12. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1908
Inkrafttreten:
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(Nr. 3477.) Bekanntmachung, betreffend die Stiftungsurkunden für die Gustav-Müller-Kunststiftung und die Gustav-Müller-Hospitalstiftung. Vom 12. Mai 1908.

Auf Grund der §§ 1, 3 des Gesetzes, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist, vom 7. Januar 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 131) habe ich mit der anliegenden Stiftungsurkunde vom heutigen Tage eine Stiftung unter dem Namen „Gustav-Müller-Kunststiftung“ zu dem im Testamente des Erblassers bestimmten Zwecke des Ankaufs von Kunstwerken begründet, auf diese Stiftung die im § 1 des Gesetzes bezeichneten Kapitalien übertragen und die Verfassung der Stiftung bestimmt.

Ich habe ferner auf Grund der §§ 2, 3 des im Abs. 1 erwähnten Gesetzes mit der weiter beigefügten Stiftungsurkunde vom heutigen Tage eine Stiftung unter dem Namen „Gustav-Müller-Hospitalstiftung“ zu dem im Testamente des Erblassers bestimmten Zwecke der Verwendung der Erträge zu Gunsten des deutschen Hospitals in Rom begründet, auf diese Stiftung das im § 2 des Gesetzes bezeichnete Kapital übertragen und die Verfassung der Stiftung bestimmt.
Die in den Abs. 1, 2 erwähnten beiden Stiftungsurkunden werden hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 12. Mai 1908.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.


[246]

Stiftungsurkunde für die Gustav-Müller-Kunststiftung.

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Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist, vom 7. Januar 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 131) begründe ich die

„Gustav-Müller-Kunststiftung“,

die nach § 1 des erwähnten Gesetzes als mit dem Beginne des 4. Juli 1902 entstanden gilt, und übertrage auf diese Stiftung kraft der mir im § 1 erteilten Ermächtigung

1. den Betrag von 106.392,28 Mark (Einhundertsechstausenddreihundertzweiundneunzig Mark 28 Pfennig), welcher der Reichskasse im Rechnungsjahr 1902 aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 in Rom verstorbenen Malers Professor Gustav Müller und aus Erträgen dieses Nachlasses mit der im Testamente des Erblassers angeordneten Auflage zugeflossen ist,
2. die aus demselben Nachlasse dem Reiche mit der gleichen Auflage zugefallenen Stücke der italienischen konsolidierten, zu 5 vom Hundert verzinslichen Rente im Nennbetrage von 160.000 Lire (Einhundertsechzigtausend Lire)

zu dem vom Erblasser bei der Auflage bestimmten Zwecke, mit den Erträgen dieser Kapitalien Kunstwerke zur Überweisung an die vom Erblasser bezeichneten Anstalten anzukaufen.

Die Verfassung der Stiftung wird, wie folgt, bestimmt:

§ 1.

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Die Stiftung führt den Namen:
Gustav-Müller-Kunststiftung.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. Soweit der Sitz für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes in Betracht kommt, gilt der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin-Mitte gehörende Teil des Stadtkreises Berlin als Sitz der Stiftung.[247]

§ 2.

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Die Stiftung hat den Zweck, an Stelle des Reichs die Leistungen zu bewirken, zu denen der am 2. Juni 1901 in Rom verstorbene Maler Professor Gustav Müller nach Inhalt des anliegenden Auszugs aus seinem Testamente vom 15. August 1898 das Reich als seinen Erben in Ansehung eines aus dem Nachlaß auszusondernden Kapitals von 300.000 Lire der italienischen konsolidierten, zu 5 vom Hundert verzinslichen Rente im Wege der Auflage verpflichtet hat, und die darin bestehen: nach Maßgabe der im Testamentsauszug enthaltenen Anordnungen mit den Erträgen des dazu bestimmten Kapitals (Stiftungsvermögens) Kunstwerke deutscher, italienischer oder spanischer Künstler anzukaufen und die angekauften Kunstwerke der Königlich Preußischen Nationalgalerie in Berlin oder der Königlich Italienischen Akademie von San Luca in Rom zu überweisen.

§ 3.

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Das Stiftungsvermögen, das dem aus dem Nachlasse nach Inhalt des Testamentsauszugs (§ 2) auszusondernden Kapitale von 300.000 Lire der italienischen konsolidierten, zu 5 vom Hundert verzinslichen Rente entsprechen soll, ist gebildet worden aus:
1. den im Eingange dieser Stiftungsurkunde zu 2 auf die Stiftung übertragenen Stücken der bezeichneten Rente im Nennbetrage von 160.000 Lire,
2. dem Gegenwerte des Barbetrags, der an Stelle der übrigen 140.000 Lire der bezeichneten Rente, da sich hierfür keine Rententitel im Nachlasse vorfanden, nach der für diesen Fall im Testamentsauszug enthaltenen Bestimmung zu dem römischen Kurse vom 3. Juni 1901, als dem Tage nach dem Tode des Erblassers, mit 141.029 Lire zur Auszahlung zu bringen war, nämlich 113.057,40 Mark.
Hiervon ist der nach Berichtigung der Erbschaftssteuer in Preußen und Italien der Reichskasse im Rechnungsjahr 1902 zugeflossene Barbetrag von 106.392,28 Mark
im Eingange dieser Stiftungsurkunde zu 1 auf die Stiftung übertragen und der Rest von 6.665,12 Mark
dem Stiftungsvermögen, um es auf die vorgesehene Höhe zu bringen, aus dem Ertrage des Rechnungsjahrs 1902 überwiesen worden.
Das Stiftungsvermögen bestand hiernach aus den im Abs. 1 zu 1 erwähnten Stücken der italienischen Rente über 160.000 Lire und den ebenda zu 2 erwähnten beiden Barbeträgen von 106.392,28 Mark und 6.665,12 Mark. Für diese Barbeträge von zusammen 113.057,40 Mark sind unter Hinzunahme von 134,33 Mark aus dem Ertrage des Rechnungsjahrs 1902, also im ganzen für 113.191,73 Mark Stücke der preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert verzinslichen Staatsanleihe über zusammen 110.650 Mark angekauft worden. [248] Sodann sind im Rechnungsjahr 1906 die im Abs. 1 zu 1 erwähnten Stücke der zu 5 vom Hundert verzinslichen italienischen Rente über 160.000 Lire aus Anlaß der Umwandlung dieser Rente in eine zu 3½ vom Hundert verzinsliche Rente verkauft und mit dem Erlöse von 131.475,50 Mark Stücke der preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert verzinslichen Staatsanleihe über 131.700 Mark für zusammen 131.436,60 Mark angekauft worden, so daß bar 38,90 Mark verblieben, die dem Ertrage des Rechnungsjahrs 1906 zugeführt worden sind. Da aus dem Ertrage des Rechnungsjahrs 1902 134,33 Mark zur Bildung des Vermögens verwendet und im Rechnungsjahr 1906 38,90 Mark von dem Vermögen dem Ertrage wieder zugeführt worden sind, so ist dem im Satz 1 bezeichneten Vermögensbestand aus den Erträgen ein Betrag von noch 95,43 Mark zugewachsen.
Das Stiftungsvermögen besteht hiernach zur Zeit aus den nach Abs. 2 angeschafften Stücken der preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert verzinslichen Staatsanleihe über 110.650 Mark und 131.700 Mark, zusammen über 242.350 Mark (Zweihundertzweiundvierzigtausenddreihundertfünfzig Mark).

§ 4.

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Das Stiftungsvermögen (§ 3 Abs. 3) darf zur Erreichung des Stiftungszwecks in seinem Kapitalbestande nicht angegriffen werden.
Soweit das Stiftungsvermögen bei einer Veräußerung der jetzt oder später zu ihm gehörenden Forderungen und Wertpapiere in Geld umzusetzen ist, hat die Anlegung des Geldes in Forderungen oder Wertpapieren zu erfolgen, die zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. Ein hierbei etwa unverwertbar bleibender Geldüberschuß ist bei einer für Anlegung von Mündelgeld geeigneten Bank oder Hinterlegungsstelle anzulegen; er kann jedoch statt dessen jederzeit unter Hinzunahme des zu seiner Verwendbarkeit fehlenden Betrags aus Erträgen des Vermögens in Forderungen oder Wertpapieren angelegt werden, die zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind.

§ 5.

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Vorstand der Stiftung ist das Auswärtige Amt. Es vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

§ 6.

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Die Verwaltung der Stiftung wird vom Auswärtigen Amte geführt, das keine Vergütung hierfür, aber Ersatz der erforderlich gewesenen Aufwendungen erhält.

§ 7.

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Nach Maßgabe der im Testamentsauszuge (§ 2) enthaltenen Bestimmungen wird in Rom eine Kommission gebildet, die aus dem jeweiligen diplomatischen Vertreter des Reichs in Rom als Vorsitzenden, mit dem Rechte, seine Verrichtungen [249] einem Dritten zu übertragen, und aus drei deutschen und drei italienischen Mitgliedern besteht. Die deutschen Mitglieder werden in Gemäßheit der erwähnten Bestimmungen von dem derzeitigen diplomatischen Vertreter des Reichs in Rom gewählt. Die italienischen Mitglieder sind gemäß den erwähnten Bestimmungen: der Präsident der Königlich Italienischen Akademie von San Luca in Rom und zwei Mitglieder des Rates dieser Akademie, die von dem Rate zu wählen sind.

§ 8.

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Der Kommission (§ 7) stehen die ihr nach Inhalt des Testamentsauszugs (§ 2) zugewiesenen Verrichtungen zu, insbesondere die Auswahl der anzukaufenden Kunstwerke, der Ankauf, die Zahlung des Kaufpreises, die bei dessen Stundung mit den Urhebern der Kunstwerke etwa zu treffenden Vereinbarungen und die Überweisung der Kunstwerke an die nach dem Inhalte des Testamentsauszugs in Betracht kommenden Kunstanstalten.
Die Vertretungsmacht der Kommission erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihr zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
Soweit der Geschäftsgang der Kommission der Regelung durch eine Geschäftsordnung bedarf, ist diese von der Kommission auszuarbeiten und dem Auswärtigen Amte zur Bestätigung vorzulegen.
Die zu den Verrichtungen der Kommission erforderlichen Mittel werden ihr vom Auswärtigen Amte nach Maßgabe der im Testamentsauszug enthaltenen Anordnungen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens überwiesen.

§ 9.

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Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung seiner Erträge wird dem Auswärtigen Amte von der Legationskasse am Schlusse jedes Rechnungsjahrs Rechnung gelegt.
Berlin, den 12. Mai 1908.
  Fürst von Bülow.


[250]

Anlage.

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Auszug aus dem Testamente des am 2. Juni 1901 in Rom verstorbenen Professors Gustav Müller.
Rom, den fünfzehnten August achtzehnhundertachtundneunzig.

Ich unterzeichneter Gustav Adolf Müller (Sohn des in Coburg verstorbenen Daniel Friedrich Müller) hier in Rom ansässig über meinen Nachlaß verfügend, spreche hiermit meinen letzten Willen in Form eines olografischen Testaments aus, erkläre und bestimme wie folgt:

pp.
2. Ich ernenne als meinen Universalerben das Deutsche Reich, mit der Verpflichtung meine Testamentsbestimmungen zu erfüllen wie folgt:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
f. Außerdem wird mein Universalerbe, nämlich das Deutsche Reich von dem Reste meines Vermögens, welches ich demselben hinterlasse, das nominelle Kapital von Dreimalhunderttausend Lire ital. 5 Prozent Consolidat trennen und separiert verwalten. – Die jährlichen Zinsen dieses Kapitals bestimme ich in Perpetuo zum Ankaufe von einem oder mehreren Kunstwerken, einmal von Ölgemälden, ein anderes Mal von Skulptur (Marmor oder Bronze) von wirklich anerkanntem ausgezeichnetem Werte.
Diese Werke müssen immer auf internationalen Ausstellungen der Stadt Rom ausgestellt sein und nur unter diesen dürfen diejenigen gewählt werden zum Ankauf, welche alle geforderten Eigenschaften besitzen. Das gegenwärtige Legat ist immer einer Befolgung folgender Bedingungen unterworfen und mit der genauesten Erfüllung derselben betraue ich das Deutsche Reich; also
1. Die Kunstwerke werden das erste Mal zum Ankaufe gewählt unter denjenigen Künstlern, welche deutsche Reichsangehörige sind. Deswegen ist es nötig, daß diese Bestimmungen in Deutschland publiziert werden, damit die deutschen Künstler von dieser Konkurrenz rechtzeitig Kenntnis erhalten. Das zweite Mal die Kunstwerke von Künstlern welche italienische Staatsangehörige sind und so nacheinander abwechselnd. Sollten den Kunstwerken deutscher oder italienischer Künstler die geforderten Eigenschaften fehlen, so kann ein Werk mit den obengenannten Eigenschaften von einem spanischen Künstler gewählt und angekauft werden. [251]
2. Werden nun die Zinsen von einem Jahre nicht ausgegeben entweder, weil keine internationale Ausstellung in der Stadt Rom stattfindet oder aus Mangel von Kunstwerken auf der Ausstellung selbst, welche die verlangten Eigenschaften nicht besitzen, oder weil der Kaufpreis der gewählten Kunstwerke die Höhe der jährlichen Zinsen übersteigt, so werden diese Zinsen selbst oder der Überschuß derselben zinsbringend aufgespart, um mit den Zinsen des nächsten Jahres dazu zu dienen, ein Werk von besonderer Bedeutung als Kunstwerk wegen größeren Dimensionen als auch höheren Preis anzukaufen.
Das Kapital von Dreimalhunderttausend Lire ital. 5 Prozent Consolidat darf jedoch nicht angerührt werden.
3. Sind nun bloß die jährlichen fälligen Zinsen vorhanden und ein Kunstwerk hat einen höheren Wert, so kann mein Universalerbe mit dem betreffenden Autor desselben übereinkommen, daß die Zahlung ratenweis in zwei oder mehreren Jahren ausbezahlt wird, bis die ganze geschuldete Summe abgetragen ist. Da nun nicht alle Jahre internationale Ausstellungen in Rom stattfinden, so ist dieses leicht möglich auszuführen, weil die Zinsen sich von selbst vermehren. – Bis zur vollständigen Abzahlung des die verfügbaren Zinsen übersteigenden Preises eines angekauften Kunstwerkes ruht die Tätigkeit der Kommission; es dürfen also durch letztere bis dahin Neuerwerbungen nicht vorgenommen werden. Dabei soll der Grundsatz beobachtet werden, daß deutsche und italienische Künstler stets gleichmäßig zu behandeln sind. Werden also in einem Jahre für ein deutsches Kunstwerk mehr als die Jahreszinsen verausgabt, so soll ein annähernd gleicher Betrag in einem oder mehreren Jahren zum Erwerb eines oder mehrerer italienischer Kunstwerke verwendet werden und umgekehrt.
4. Das Kunstwerk darf nur durch Künstler selbst, nie durch einen Kunsthändler oder Vermittler verkauft werden.
5. Die Auswahl der Kunstwerke ist einer Kommission übertragen, welche besteht aus drei deutschen, drei italienischen Mitgliedern und dem jeweiligen Vertreter des Deutschen Reichs in Rom als Vorsitzender mit dem Rechte der Substitution. Die drei italienischen Mitglieder sind der Präsident der Königlichen Akademie von S. Luca und zwei Mitglieder des Rates der Akademie, welche beide durch den Rat derselben gewählt werden. Die drei deutschen Mitglieder können, im Falle keine deutschen Mitglieder zur Zeit in der Akademie sind, auch außerhalb derselben gewählt werden und zwar durch (den) derzeitigen Vertreter des Deutsches Reiches in Rom. Es müssen dieselben anerkannt tüchtige Künstler sein und brauchen auch nicht in Rom zu residieren.
Wenn nun ein Werk der Skulptur gewählt werden soll, so müssen vier Bildhauer und zwei Maler berufen werden, wenn ein [252] Ölgemälde, vier Maler und zwei Bildhauer. Die Kommission wird vom Vorsitzenden berufen und tritt am Sitze der Deutschen Botschaft zusammen, und zwar kurz vor Schluß der jedesmaligen internationalen Ausstellung in Rom, auf welcher die Auswahl der Kunstwerke stattzufinden hat.
6. Haben verschiedene Kunstwerke denselben künstlerischen Wert, so entscheidet die Kommission durch das Los.
7. Die gewählten Kunstwerke werden sogleich von meinem Universalerben ausgezahlt und zwar den Preis, welchen die Kommission mit dem Künstler abgemacht hat. Kommen, wenn der Verkäufer Italiener ist, in unbestrittenen Besitz der Königlichen Akademie von S. Luca in Rom. Wenn von deutschen oder spanischen Künstlern, in die Königliche Nationalgalerie in Berlin. Sollte die Akademie von S. Luca jemals ihre bisherige Unabhängigkeit und Selbständigkeit als internationales Kunstinstitut verlieren oder sollten die italienischen Behörden den Versuch machen, die dort vorhandenen Kunstwerke in ihren Besitz überzuleiten, so sollen alle neu zu erwerbenden Kunstwerke seitens der Kommission zum ausschließlichen Besitz der National-Galerie in Berlin überwiesen werden.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wenn sich bei meinem Tode nicht soviel italienische Rententitel effektiv in meinem Besitze befinden, um alle oben ausgesetzten Vermächtnisse in wirklichen Rententiteln zu zahlen, so soll mein Universalerbe verpflichtet sein, den Gegenwert der in konsolidierter Rente auszuzahlenden Legate bar zum Tageskurse, welchen die italienische Rente in Rom am Tage nach meinem Tode hat, zur Auszahlung zu bringen.
  gez. Gustav Adolf Müller.


[253]

Stiftungsurkunde für die Gustav-Müller-Hospitalstiftung.

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Auf Grund des Gesetzes, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist, vom 7. Januar 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 131) begründe ich die

„Gustav-Müller-Hospitalstiftung“,

die nach § 2 des erwähnten Gesetzes als mit dem Beginne des 25. Juli 1902 entstanden gilt, und übertrage auf diese Stiftung kraft der mir im § 2 erteilten Ermächtigung

den Betrag von 228.080,10 Mark (Zweihundertachtundzwanzigtausendachtzig Mark 10 Pfennig), welcher der Reichskasse im Rechnungsjahr 1902 aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 in Rom verstorbenen Malers Professor Gustav Müller und aus Erträgen dieses Nachlasses mit einer im Testamente des Erblassers angeordneten Auflage zugeflossen ist,

zu dem vom Erblasser bei der Auflage bestimmten Zwecke, die Erträge dieses Kapitals zu Gunsten des deutschen Hospitals in Rom zu verwenden.

Die Verfassung der Stiftung wird, wie folgt, bestimmt:

§ 1.

[Bearbeiten]
Die Stiftung führt den Namen:
Gustav-Müller-Hospitalstiftung.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin. Soweit der Sitz für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes in Betracht kommt, gilt der zum Bezirke des Amtsgerichts Berlin-Mitte gehörende Teil des Stadtkreises Berlin als Sitz der Stiftung.

§ 2.

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Die Stiftung hat den Zweck, an Stelle des Reichs die Leistungen zu bewirken, zu denen der am 2. Juni 1901 in Rom verstorbene Maler Professor Gustav Müller durch Testament vom 15. August 1898 das Reich als seinen [254] Erben im Wege der Auflage in Ansehung des nach Berichtigung der sonstigen Nachlaßverbindlichkeiten verbleibenden Nachlasses verpflichtet hat, und die darin bestehen,
„die jährlichen Zinsen dieses Nachlaßbetrags zu Gunsten des deutschen Hospitals in Rom zu verwenden“.

§ 3.

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Das Stiftungsvermögen ist entsprechend der Bestimmung des Erblassers (§ 2) gebildet worden aus den im Eingange dieser Stiftungsurkunde auf die Stiftung übertragenen 228.080,10 Mark, als dem Betrag, auf den sich der nach Berichtigung der sonstigen Nachlaßverbindlichkeiten verbliebene Nachlaß unter Hinzurechnung bis dahin erwachsener Zinsen am 25. Juli 1902, als dem Entstehungstage der Stiftung, belief.
Von dem bezeichneten Betrage sind im Rechnungsjahr 1902 für 227.138,63 Mark Stücke der preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert verzinslichen Staatsanleihe über 220.850 Mark angekauft worden. Für den Rest von 941,47 Mark, der vorerst bei einer Bank verzinslich angelegt war, sind im Rechnungsjahr 1907 unter Hinzunahme von 21,53 Mark aus den Erträgen dieses Rechnungsjahrs für zusammen 963 Mark weitere Stücke der preußischen konsolidierten, zu 3½ vom Hundert verzinslichen Staatsanleihe über 1.000 Mark hinzugekauft worden.
Das Stiftungsvermögen besteht hiernach zur Zeit aus den nach vorstehendem angeschafften Stücken der preußischen konsolidierten, mit 3½ vom Hundert verzinslichen Staatsanleihe über 220.850 Mark und 1.000 Mark, zusammen über 221.850 Mark (Zweihunderteinundzwanzigtausendachthundertfünfzig Mark).

§ 4.

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Das Stiftungsvermögen (§ 3 Abs. 3) darf zur Erreichung des Stiftungszwecks in seinem Kapitalbestande nicht angegriffen werden.
Soweit das Stiftungsvermögen bei einer Veräußerung der jetzt oder später zu ihm gehörenden Forderungen und Wertpapiere in Geld umzusetzen ist, hat die Anlegung des Geldes in Forderungen oder Wertpapieren zu erfolgen, die zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. Ein hierbei etwa unverwertbar bleibender Geldüberschuß ist bei einer für Anlegung von Mündelgeld geeigneten Bank oder Hinterlegungsstelle anzulegen; er kann jedoch statt dessen jederzeit unter Hinzunahme des zu seiner Verwendbarkeit fehlenden Betrags aus Erträgen des Vermögens in Forderungen oder Wertpapieren angelegt werden, die zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind. [255]

§ 5.

[Bearbeiten]
Vorstand der Stiftung ist das Auswärtige Amt. Es vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

§ 6.

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Die Verwaltung der Stiftung wird vom Auswärtigen Amte geführt, das keine Vergütung hierfür, aber Ersatz der erforderlich gewesenen Aufwendungen erhält.

§ 7.

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Über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung seiner Erträge wird dem Auswärtigen Amte von der Legationskasse am Schlusse jedes Rechnungsjahrs Rechnung gelegt.
Berlin, den 12. Mai 1908.
  Fürst von Bülow.