Bundesgerichtshof – Handbuch moderner Zitate
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Amtlicher Leitsatz:
Für die Aufnahme urheberrechtlich geschützter Textstellen in eine sogenannte Zitatensammlung, bei der sich der eigenpersönliche Beitrag des Herausgebers einer solchen Zusammenstellung im wesentlichen in der Auswahl und Gliederung des Entlehnten erschöpft, bedarf es der Erlaubnis der Inhaber des Urheberrechts an den entlehnten Textstellen.
Die Kl. ist Witwe und Alleinerbin des 1964 verstorbenen Schriftstellers Friedrich Sieburg. Die Bekl. ist Verlegerin des 1968 erschienenen, von Michael Schiff herausgegebenen Buchs „Das Große Handbuch moderner Zitate des XX. Jahrhunderts“.
Dieses Buch wird im Einzelhandel für 36,– DM verkauft. Es enthält eine Sammlung von Zitaten vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Es sind Äußerungen von 181 in- und ausländischen Persönlichkeiten wiedergegeben, [217] darunter Schriftstellern, Künstlern, Wissenschaftern, Politikern, Militärs, Wirtschaftlern, Ärzten, Sportlern, Astronauten und Filmstars. Die wiedergegebenen Äußerungen sind Büchern, Presseartikeln, Rundfunk- und Fernsehinterviews entnommen. Unter anderem enthält die Sammlung auch etwa hundert Stellen aus den Werken Friedrich Sieburgs „Lauter letzte Tage“ und „Die Lust am Untergang“, die der Herausgeber verschiedenen Sachgruppen zugeordnet hat. Die Zitatensammlung ist in folgende Themenkreise aufgegliedert:
- Mensch + Welt – Zeit – Menschliche Existenz – Der physische Mensch – Menschliche Eigenschaften – Menschliche Beziehungen – Gefühle – Sittliche Entscheidung – Der Geistige Mensch – Soziale Umwelt – Kultur + Kunst – Literatur – Wissenschaft – Religion + Glaube – Staat + Politik – Völker + Länder – Deutschland – Wirtschaft – Geld.
Innerhalb dieser Themenkreise hat der Herausgeber wiederum Untergliederungen vorgenommen, die einen Bezug zum jeweils thematisch übergreifenden Hauptgliederungspunkt haben.
Der Herausgeber hat dem Zitaten-Handbuch ein Vorwort von einer knappen Seite, ein alphabetisches Autoren- und Quellenverzeichnis sowie ein ausführliches Sachverzeichnis beigefügt.
Die Kl. hält den Abdruck der Zitate aus den Werken Sieburgs in dem von der Bekl. verlegten Handbuch für unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 51 Nr. 2 UrhG nicht gegeben seien. Denn es fehle ein selbständiges, eigene Gedanken des Herausgebers enthaltendes Sprachwerk, innerhalb dessen die Zitate als Beleg dienen könnten. Die Zitate seien lediglich, zusammen mit anderen Zitaten, zu einem neuen Wirtschaftsgut zusammengefügt. Eine solche Verwendung sei aber nicht zulässig.
Mit der Klage macht die Kl. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz geltend.
Die Bekl. hat vorgetragen, das von ihr verlegte Zitatenbuch stelle ein selbständiges Sprachwerk dar. Es handele sich bei diesem Buch nicht um eine plan- und orientierungslose Anhäufung beliebiger Sätze. Als Dokumentation des Geistes und Ungeistes der Gegenwart gehöre es jenem Typus von Sprachwerken an, die ohne ausdrücklich eigene Formulierungen allein durch die Art ihrer Zusammenstellung auf eine individuelle Aussage abzielten. Jedenfalls habe sie, die Bekl., keine schuldhafte Urheberrechtsverletzung begangen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist zurückgewiesen worden.
Die Revision der Kl. hatte Erfolg.
I. Das BerG geht frei von Rechtsirrtum davon aus, daß die Werke Sieburgs, aus denen Stellen in das im Verlag der Bekl. erschienene Handbuch aufgenommen sind, urheberrechtlich geschützt sind.
Gemäß Nr. 2 der die Überschrift „Zitat“ tragenden Vorschrift des § 51 UrhG ist die Vervielfältigung und Verbreitung zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werks nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden.
1. Das Erfordernis, daß das zitierende Werk ein selbständiges Sprachwerk sein muß, hält das BerG für gegeben. Es führt aus, die für den Begriff des Werks nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche persönliche geistige Schöpfung könne auch in einer besonderen Auslese oder Anordnung liegen. Nach § 4 UrhG seien Sammlungen von Werken oder anderen Beiträgen dann selbständig schutzfähig, wenn sie eine besondere Art der Zusammenstellung enthielten. Die in dem Handbuch der Bekl. enthaltene Sammlung sei wegen der Auswahl der Zitate und deren Anordnung und Gliederung als ein Erzeugnis eigenschöpferischer Tätigkeit anzusehen. Das Handbuch stelle daher, weil es ein schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG sei, ein selbständiges Sprachwerk dar.
Auch die weitere Voraussetzung, daß die Zitate im Rahmen eines selbständigen Sprachwerks angeführt werden, bejaht das BerG. Hierzu führt es aus, der Begriff der Anführung verlange eine gewisse Verarbeitung des Entlehnten in das fragliche Werk in dem Sinne, daß das Zitat in einer inneren Verbindung mit den eigenen Gedanken des Werks stehen müsse. Es reiche nicht aus, wenn fremde Werkstellen in einer zusammenhanglosen Weise wiedergegeben würden. Die Zitierfreiheit des § 51 Nr. 2 UrhG gestatte Entlehnungen lediglich als Beleg, Hilfsmittel oder Erörterungsgrundlage für die eigene bzw. fremde Sachdarstellung. Zitatensammlungen entsprächen zwar nicht dem eigentlichen Sinn dieser Definition, weil sie die Zitate weniger als Beleg für eigene Gedanken wiedergäben, sondern in erster Linie zur Darstellung von Äußerungen der betreffenden Autoren. Gleichwohl entfalle bei derartigen Zusammenstellungen die Zitierfreiheit nach § 51 Nr. 2 UrhG nicht von vornherein. Vielmehr reiche es für den Zitatzweck aus, wenn die Sammlung bestimmte geistige Zusammenhänge oder Strömungen erkennbar machen wolle und diese durch bestimmte Zitate erläutere und belege. Zutreffend habe daher das LG den Dokumentationszweck des vorliegenden Handbuchs als genügend angesehen, um die Zitierfreiheit des § 51 Nr. 2 UrhG eingreifen zu lassen. Die Freiheit der Wissenschaft und der Meinungsäußerung erfordere, daß die Öffentlichkeit über politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen unserer Epoche und über geschichtliche Entwicklungen an Hand von Dokumenten in Kenntnis gesetzt werde. Im vorliegenden Fall sei der Verfasser nicht nur darauf ausgegangen, die Zitate um ihrer selbst willen der Allgemeinheit zur Kenntnis zu bringen; vielmehr habe für den Abdruck der Zitate nach dem Zweck des Werks eine Notwendigkeit bestanden. Der Verfasser habe beabsichtigt, durch die Wiedergabe von Ansichten bedeutender Zeitgenossen die geistigen Strömungen unserer Epoche deutlich zu machen. Die Zitate sollten der Bekräftigung und Verdeutlichung des eigenen Gedankengangs des Verfassers dienen. Die vermeintlichen Grundelemente und Grundzüge der geistigen Strömung unserer Epoche habe der Verfasser in der Gliederung und in der Anordnung der Zitate zum Ausdruck gebracht. Mit diesem Aufbau des Handbuchs stünden die Zitate deshalb in einem gewissen inneren Zusammenhang und einer inneren Zweckbestimmung.
Aus alledem folgert das BerG, daß die Bekl. zur Aufnahme von fast hundert Stellen aus den Werken von Sieburg in das Handbuch und dessen Vervielfältigung und Verbreitung nicht der Einwilligung der Kl. bedurft habe.
2. Dem BerG kann weder in der Begründung noch im Ergebnis beigepflichtet werden.
Zwar trifft es zu, daß die in § 51 UrhG festgelegte Entlehnungsfreiheit der Freiheit der geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken dienen soll und eine solche Auseinandersetzung auch in der Form stattfinden kann, daß politische, wissenschaftliche oder geistige Strömungen durch die wörtliche Wiedergabe einzelner Stellen aus den geschützten Werken verschiedener Autoren deutlich gemacht werden, wenn diese unter bestimmten Gesichtspunkten ausgewählt und gegliedert sind.
Auch ist richtig, daß durch die Auslese und Anordnung von Dritten verfaßter Texte eine eigenschöpferische Leistung erbracht werden kann, die ein eigenes Urheberrecht an dem Sammelwerk auslöst. Wenn es jedoch in § 4 UrhG heißt, daß Sammelwerke, die eine persönliche geistige Schöpfung sind – unbeschadet des Urheberrechts an den aufgenommenen Werken – wie selbständige Werke geschützt werden, so kann hieraus nicht gefolgert werden, daß sie im Verhältnis zu den entlehnten Werkstellen Dritter auch dann als selbständige Werke im Sinne des § 51 UrhG zu werten sind, wenn sie sich im wesentlichen in der Wiedergabe der fremden Textstellen erschöpfen, mag auch die Auswahl, Gliederung und Art der Zusammenstellung als eigenpersönliche Leistung eines Urheberrechtsschutzes würdig sein. Es kann jedoch offen bleiben, ob hiernach das im Verlag der Bekl. erschienene Handbuch als „selbständiges“ Sprachwerk im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG angesehen werden kann.
Denn beruht die eigentliche Substanz einer derartigen Sammlung auf dem Urheberrechtsgut Dritter, so kann jedenfalls nicht mehr von einem „Anführen“ in einem selbständigen Werk die Rede sein. Eine solche Auslegung des § 51 UrhG würde dem eng begrenzten Zweck der Zitierfreiheit nicht gerecht werden und einen zu weitgehenden Eingriff in die schutzwürdigen Interessen der Urheber darstellen. Soweit der Urheber im Interesse der Allgemeinheit zur [218] Wahrung der Freiheit geistigen Schaffens Beschränkungen seines ausschließlichen Rechts, das Werk in körperlicher Form insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung zu verwerten, dulden muß, handelt es sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß dieses Recht ihm zusteht (BGHZ 50, 147, 152 – Kandinsky1) – mit weiteren Nachw.). Die Ausnahmevorschrift des § 51 Nr. 2 UrhG ist in diesen durch ihren Sinn und Zweck gebotenen Grenzen auszulegen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die im früheren Urheberrecht gewährte Freiheit, kleinere Teile aus fremden Schriftwerken eines verstorbenen Verfassers ohne Einwilligung von dessen Rechtsnachfolgern in eine Sammlung aufzunehmen, die zu einem eigentümlichen literarischen Zweck bestimmt ist (§ 19 Nr. 4 LUG), im neuen Urhebergesetz entfallen ist (vgl. hierzu die Begründung zum Regierungsentwurf des Urhebergesetzes, Einleitung zu A II 5 c, abgedruckt in UFITA 45, 244). Es widerspräche dem Sinn dieser Streichung, derartige „Sammlungen“ nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Zitierfreiheit zuzulassen, was zur Folge hätte, daß auch die Zustimmung noch lebender Verfasser zur Aufnahme einzelner Textstellen in eine derartige Sammlung sich erübrigen würde.
Wenn auch das sogenannte „Kleinzitat“ (§ 51 Nr. 2 UrhG) im Gegensatz zum sogenannten Großzitat (§ 51 Nr. 1 UrhG) nicht voraussetzt, daß die Anführung der Belegstelle der Erläuterung des Inhalts des aufnehmenden Werks dient, beim Kleinzitat vielmehr der Zitatzweck im Gesetz nicht konkretisiert ist, so muß es sich doch auch hier um eine im Rahmen eines Zitats liegende Zweckverfolgung handeln. Schon nach allgemeinem Sprachgebrauch aber wird die bloße Aneinanderreihung fremder Textstellen nicht als „Zitieren“, mit anderen Worten als ein Anführen von Belegstellen für eigene Gedankengänge bezeichnet, mag auch die Stoffauswahl und ihre Aufbereitung unter einzelnen Gliederungspunkten auf einer eigenschöpferischen Gedankenarbeit desjenigen beruhen, der eine solche Sammlung zusammenstellt. Dies gilt zumal dann, wenn diese Zusammenstellung fremder Textstellen nicht in ein selbständiges Werk anderer Art, etwa eine Zeitung oder Zeitschrift eingefügt wird, sondern den eigentlichen Gehalt des Sammelwerks darstellt, dem lediglich ein kurzes Vorwort, Überschriften und ein Inhaltsverzeichnis von dem Herausgeber dieser Zusammenstellung beigefügt wird.
Der Auffassung des BerG, die Freiheit der Wissenschaft und der Meinungsäußerung erfordere eine derart weitreichende, über den üblichen Zitatzweck hinausgehende Freistellung einzelner Schriftwerkstellen vom Urheberschutz, ist entgegenzuhalten, daß es jedem freisteht, diese Schriftwerkstellen im Rahmen eines selbständigen Werks als Belegstellen anzuführen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Wird dagegen auf eine reine „Zitatensammlung“ ohne Einfügung in ein gegenüber dem Entlehnten selbständiges Werk Wert gelegt, so muß das gesetzliche Gebot beachtet werden, hierzu die Erlaubnis derjenigen einzuholen, die Inhaber der Urheberrechte an den entlehnten Textstellen sind.
Dies erfordern die schutzwürdigen Belange der betroffenen Urheberberechtigten. Zwar hat das BerG hervorgehoben, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Verwertungsrechte der Kl. scheide im Streitfall schon deshalb aus, weil die aus den Werken von Sieburg entnommenen Textstellen nur einzelne Gedanken enthielten und nicht in einem solchen Umfang von den jeweiligen Werken Sieburgs Kenntnis verschafften, daß sie ein Ersatz für den Erwerb des vollständigen benutzten Werks bilden könnten. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bleibt die Gefahr, daß der Kl. materielle wie auch immaterielle Nachteile durch den Abdruck erwachsen, so etwa wenn durch den Abdruck der fast hundert Stellen, die zusammenhanglos aus den Werken von Sieburg entnommen worden sind, ein falscher Eindruck von der Einstellung Sieburgs zu den jeweiligen Problemkreisen entstehen sollte und dies Interessenten von dem Erwerb seiner Werke abhalten könnte. So hat denn auch die Kl. u. a. beanstandet, daß die von dem Bekl. getroffene Auswahl keinen zutreffenden Überblick über das Gesamtschaffen von Sieburg vermittele.
Dieser Gesichtspunkt ist zwar für die Grenzen der Zitierfreiheit nicht entscheidend, verdeutlicht aber die Gefahren, die sich aus der vom BerG vertretenen weiten Auslegung der Vorschrift des § 51 Nr. 2 UrhG ergeben können. Denn danach stünde es jedermann frei, geschützte Werke nach seinem Gutdünken für eine sogenannte Zitatensammlung auszubeuten und hierbei seinen eigenen Beitrag auf eine von ihm willkürlich gewählte Auswahl und Gliederung zu beschränken. Da es für den einer solchen Sammlung zuzubilligenden Urheberschutz, wie das BerG nicht verkennt, ohne Belang ist, ob die entlehnten Textstellen für die Meinung des jeweiligen Verfassers charakteristisch sind und ob sie die jeweiligen Zeitströmungen zutreffend wiedergeben, ferner aber auch ein geringer Grad eigener Geistesarbeit des Herausgebers einer solchen Sammlung ausreicht, diese gemäß § 4 UrhG unter Urheberschutz zu stellen, könnte ein solcher Freibrief für die Ausbeutung fremder Werke nicht nur zu einer fehlsamen Einschätzung der in der Quellenangabe angeführten Werke führen und ihren Absatz mindern, statt fördern, sondern darüber hinaus könnten durch derartige aus dem Zusammenhang gerissene Wiedergaben einzelner Werkstellen die persönlichkeitsrechtlichen Belange der betroffenen Autoren empfindlich verletzt werden. Ein derart weitreichender Eingriff in die schutzwürdigen Interessen der Urheber aber ist nach Sinn und Zweck der Zitierfreiheit durch § 51 Nr. 2 UrhG nicht gedeckt.
3. Da demnach die Voraussetzungen des § 51 Nr. 2 UrhG nicht vorliegen, durften die Stellen aus den Werken Sieburgs nicht ohne Erlaubnis der Kl. als Rechtsnachfolgerin des Urhebers in das Handbuch der Bekl. aufgenommen werden. Die Vervielfältigung und Verbreitung dieser im Handbuch enthaltenen Stellen ist daher rechtswidrig.
Der objektive Tatbestand der Urheberrechtsverletzung ist somit gegeben. Da auch Wiederholungsgefahr besteht, ist der Unterlassungsanspruch der Kl. vom BerG zu Unrecht als nicht begründet angesehen worden.
II. Ob auch das für die Zuerkennung des die Schadensschätzung ermöglichenden Auskunftsanspruchs erforderliche Verschulden der Bekl. zu bejahen ist, hat das BerG von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht erörtert, weil es schon den objektiven Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung verneint hat. Die Bekl. hat vorgetragen, daß sie jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt habe.
Das BerG wird nunmehr die erforderliche Prüfung nachzuholen haben. Dabei ist zu berücksichtigen, daß im Falle der Verneinung des Verschuldens nach § 97 Abs. 3 UrhG ein Bereicherungsanspruch der Kl. bestehen kann.
1) GRUR 1968, 607
Anmerkungen (Wikisource)
Über Sieburg siehe die Wikipedia. Zum juristischen Problemkreis existiert dort der Artikel Zitatensammlung.