Zum Inhalt springen

Bundesvertrag von 1815

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor: unbekannt
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Bundesvertrag zwischen den XXII Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von 1815
Untertitel:
aus: Handbuch des Schweizerischen Staatsrechts. 1. Band, S. 5–13
Herausgeber: Ludwig Snell
Auflage:
Entstehungsdatum: 1815
Erscheinungsdatum: 1837
Verlag: Orell, Füßli und Comp.
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort: Zürich
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Google und Djvu auf Commons
Kurzbeschreibung: Rechtsgrundlage der Schweizerischen Eidgenossenschaft 1815–1848
Auch in: Nabholz/Kläui, Quellenbuch zur Verfassungsgeschichte der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Kantone, Aarau 1940 und http://www.verfassungen.de/ch/verf15.htm (E-Text)
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[index:|Indexseite]]


[5]

II.
Bundesvertrag
zwischen
den XXII Kantonen der Schweiz


Im Namen Gottes des Allmächtigen.


§ 1. Die XXII souverainen Kantone der Schweiz, als Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appenzell beider Rhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, vereinigen sich durch den gegenwärtigen Bund zur Behauptung ihrer Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte, und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihre Verfassungen, so wie dieselben von den obersten Behörden jedes Kantons, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Bundesvertrags, werden angenommen worden sein. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet.

§ 2. Zu Handhabung dieser Gewährleistung und zu Behauptung der Neutralität der Schweiz wird aus der waffenfähigen Mannschaft eines jeden Kantons, nach dem Verhältniß von 2 Mann auf 100 Seelen Bevölkerung, ein Contingent gebildet. Die Truppen werden von den Kantonen geliefert wie folgt:

Zürich . . . . 3858 Mann.  
Bern . . . . 4584   —
Luzern . . . . 1734   —
Uri . . . . 236   —
Schwyz . . . . 602   —
Unterwalden . . . . 382   —
Glarus . . . . 482   —
Zug . . . . 250   —
Freiburg . . . . 1240   —
Solothurn . . . . 904   —
Basel . . . . 818   —
Schaffhausen . . . . 466   —

[6]

Appenzell . . . . 972 Mann.  
St. Gallen . . . . 2630   —
Graubünden . . . . 2000   —
Aargau . . . . 2410   —
Thurgau . . . . 1670   —
Tessin . . . . 1804   —
Waadt . . . . 2964   —
Wallis . . . . 1280   —
Neuenburg . . . . 1000   —
Genf . . . . 600   —
Total 32,886 Mann.


Diese vorläufig angenommene Skala soll von der nächst bevorstehenden ordentlichen Tagsatzung durchgesehen und nach obigem Grundsatz berichtiget werden. [1]

§ 3. Die Geldbeiträge, zu Bestreitung der Kriegskosten und anderer Ausgaben des Bundes, werden von den Kantonen nach folgendem Verhältniß entrichtet:

Zürich . . . . 77,153 Franken.  
Bern . . . . 91,695   —
Luzern . . . . 26,016   —
Uri . . . . 1,184   —
Schwyz . . . . 3,012   —
Unterwalden . . . . 1,907   —
Glarus . . . . 4,823   —
Zug . . . . 2,497   —
Freiburg . . . . 18,591   —
Solothurn . . . . 18,097   —
Basel . . . . 20,450   —
Schaffhausen . . . . 9,327   —
Appenzell . . . . 9,728   —
St. Gallen . . . . 39,451   —
Graubünden . . . . 12,000   —
Aargau . . . . 52,212   —
Thurgau . . . . 25,052   —
Tessin . . . . 18,039   —
Waadt . . . . 59,273   —

[7]

Wallis . . . . 9,600 Franken.  
Neuenburg . . . . 25,000   —
Genf . . . . 15,000   —
Total 540,107 Franken.

Diese Vertheilung der Geldbeiträge soll ebenfalls durch die nächst bevorstehende ordentliche Tagsatzung durchgesehen, und mit Rücksicht auf die Beschwerden einiger Kantone berichtigt werden. Eine ähnliche Revision soll späterhin, wie für die Mannschaftscontingente, von 20 zu 20 Jahren statthaben.

Zu Bestreitung der Kriegskosten soll überdieß eine gemeineidsgenössische Kriegscasse errichtet werden, deren Gehalt bis auf den Betrag eines doppelten Geldcontingents anwachsen soll.

Diese Kriegscasse soll ausschließlich nur zu Militärkosten bei eidsgenössischen Auszügen angewendet und in sich ergebenden Fällen die eine Hälfte der Ausgaben durch Einziehung eines Geldcontingents nach der Scala bestritten und die andere Hälfte aus der Kriegscasse bezahlt werden.

Zu Bildung dieser Kriegscasse soll eine Eingangsgebühr auf Waaren gelegt werden, die nicht zu den nothwendigsten Bedürfnissen gehören.

Diese Gebühren werden die Gränzcantone beziehen und der Tagsatzung alljährlich darüber Rechnung ablegen.

Der Tagsatzung wird überlassen, sowohl den Tarif dieser Eingangsgebühr festzusetzen, als auch die Art der Rechnungsführung darüber, und die Maßnahmen zur Verwahrung der bezogenen Gelder, zu bestimmen.

[2]


§ 4. Im Fall äußerer oder innerer Gefahr hat jeder Kanton das Recht, die Mitstände zu getreuem Aufsehen aufzufordern. Wenn in einem Kantone Unruhen ausbrechen, so mag die Regierung andere Kantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich der Vorort davon benachrichtiget werden; bei fortdauernder Gefahr wird die Tagsatzung, auf Ansuchen der Regierung, die weitern Maßregeln treffen.

Im Fall einer plötzlichen Gefahr von Außen, mag zwar der bedrohte Kanton andere Kantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich der Vorort davon in Kenntniß gesetzt werden; diesem liegt ob, die Tagsatzung zu versammeln, welcher alle Verfügungen zur Sicherung der Eidsgenossenschaft zustehen.

Der oder die gemahnten Kantone haben die Pflicht, dem Mahnenden Hülfe zu leisten.

Im Fall äußerer Gefahr werden die Kosten von der Eidsgenossenschaft [8] getragen, bei innern Unruhen liegen dieselben auf dem mahnenden Kanton, es wäre denn Sache, daß die Tagsatzung, wegen besonderer Umstände, eine andere Bestimmung treffen würde.

§ 5. Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Kantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundesvertrag gewährleistet sind, werden an das eidsgenössische Recht gewiesen. Der Gang und die Form dieser Rechtshandlung sind folgendermaßen festgesetzt:

Jeder der zwei streitenden Kantone wählt aus den Magistratspersonen anderer Kantone zwei, oder, wenn die Kantone darüber einig fallen, einen Schiedsrichter.

Wenn die Streitsache zwischen mehr als zwei Kantonen obwaltet, so wird die bestimmte Zahl von jeder Partei gewählt.

Diese Schiedsrichter vereint, trachten den Streit in der Minne und auf dem Pfad der Vermittelung beizulegen.

Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Obmann aus den Magistratspersonen eines in der Sache unpartheiischen Kantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist.

Sollten die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Kantone kein Stimmrecht haben; der Obmann und die Schiedsrichter versuchen nochmals, den Streit durch Vermittelung auszugleichen, oder entscheiden, im Fall allseitiger Übergabe, durch Kompromißspruch; geschiehet aber keines von beiden, so sprechen sie über die Streitsache, nach den Rechten, endlich ab.

Der Spruch kann nicht weiter gezogen werden, und wird erforderlichen Falls durch Verfügung der Tagsatzung in Vollziehung gesetzt.

Zu gleicher Zeit mit der Hauptsache, soll auch über die Kosten, bestehend in den Auslagen der Schiedsrichter und des Obmanns, entschieden werden.

Die nach obigen Bestimmungen gewählten Schiedsrichter und Obmänner werden von ihren Regierungen des Eides für ihren Kanton, in der obwaltenden Streitsache, entlassen.

Bei allen vorfallenden Streitigkeiten sollen die betreffenden Kantone sich jeder gewaltsamen Maßregel, oder sogar Bewaffnung enthalten, den in diesem Artikel festgesetzten Rechtspfad genau befolgen und dem Spruch in allen Theilen Statt thun.

§ 6. Es sollen unter den einzelnen Kantonen keine, dem allgemeinen [9] Bund oder den Rechten anderer Kantone nachtheilige, Verbindungen geschlossen werden.

§ 7. Die Eidsgenossenschaft huldiget dem Grundsatz, daß, so wie es, nach Anerkennung der XXII Kantone, keine Unterthanenlande mehr in der Schweiz gibt, so könne auch der Genuß der politischen Rechte nie das ausschließliche Privilegium einer Klasse der Kantonsbürger sein.

§ 8. Die Tagsatzung besorgt, nach den Vorschriften des Bundesvertrags, die ihr von den souverainen Ständen übertragenen Angelegenheiten des Bundes. Sie besteht aus den Gesandten der XXII Kantone, welche nach ihren Instruktionen stimmen. Jeder Kanton hat eine Stimme, welche von einem Gesandten eröffnet wird. Sie versammelt sich in der Hauptstadt des jeweiligen Vororts, ordentlicher Weise alle Jahre am ersten Montag im Heumonat, außerordentlicher Weise, wenn der Vorort dieselbe ausschreibt, oder auf das Begehren von fünf Kantonen.

Der im Amt stehende Bürgermeister oder Schultheiß des Vororts führt den Vorsitz.

Die Tagsatzung erklärt Krieg und schließt Frieden; sie allein errichtet Bündnisse mit auswärtigen Staaten; doch sind für diese wichtigen Verhandlungen drei Viertheile der Kantonsstimmen erforderlich. In allen übrigen Verfügungen, die durch den gegenwärtigen Bund der Tagsatzung übertragen sind, entscheidet die absolute Mehrheit.

Handelsverträge mit auswärtigen Staaten werden von der Tagsatzung geschlossen.

Militairkapitulationen und Verträge über ökonomische und Polizeigegenstände mögen von einzelnen Kantonen mit auswärtigen Staaten geschlossen werden. Sie sollen aber weder dem Bundesverein, noch bestehenden Bündnissen, noch verfassungsmäßigen Rechten anderer Kantone zuwider sein, und zu diesem Ende zur Kenntniß der Tagsatzung gebracht werden.

Eidsgenössische Gesandten, wenn deren Abordnung nothwendig erachtet wird, werden von der Tagsatzung ernannt und abberufen.

Die Tagsatzung trifft alle erforderlichen Maßregeln für die äußere und innere Sicherheit der Eidsgenossenschaft. Sie bestimmt die Organisation der Kontingents-Truppen, verfügt über derselben Aufstellung und Gebrauch, ernennt den General, den Generalstab und die eidsgenössischen Obersten. Sie ordnet, im Einverständnisse mit den Kantonsregierungen, die Aufsicht über die Bildung und Ausrüstung des Militairkontingents an.

§ 9. Bei außerordentlichen Umständen, und wenn sie nicht fortdauernd [10] versammelt bleiben kann, hat die Tagsatzung die Befugniß, dem Vororte besondere Vollmachten zu ertheilen. Sie kann auch derjenigen Behörde des Vororts, welche mit der eidsgenössischen Geschäftsführung beauftragt ist, zu Besorgung wichtiger Bundesangelegenheiten eidsgenössische Repräsentanten beiordnen; in beiden Fällen sind zwei Drittheile der Stimmen erforderlich.

Die eidsgenössischen Repräsentanten werden von den Kantonen gewählt, welche hiefür unter sich in folgenden sechs Klassen wechseln:

Den ersten eidsgenössischen Repräsentant geben abwechselnd die zwei Direktorialorte, die nicht im Amte stehen.

Den zweiten Uri, Schwyz, Unterwalden.
Den dritten Glarus, Zug, Appenzell, Schaffhausen.
Den vierten Freiburg, Basel, Solothurn, Wallis.
Den fünften Graubünden, St. Gallen, Aargau, Neuenburg.
Den sechsten Waadt, Thurgau, Tessin, Genf.

Die Tagsatzung ertheilt den eidsenössischen Repräsentanten die erforderlichen Instruktionen und bestimmt die Dauer ihrer Verrichtungen. In jedem Fall hören letztere mit dem Wiederzusammentritt der Tagsatzung auf. Die eidsgenössischen Repräsentanten werden aus der Bundeskasse entschädigt.

§ 10. Die Leitung der Bundesangelegenheiten, wenn die Tagsatzung nicht versammelt ist, wird einem Vororte, mit den bis zum Jahr 1798 ausgeübten Befugnissen, übertragen.

Der Vorort wechselt unter den Kantonen Zürich, Bern und Luzern, je zu zwei Jahren um, welche Kehrordnung mit dem ersten Januar 1815 ihren Anfang genommen hat.

Dem Vorort ist eine eidsgenössische Kanzlei beigeordnet; dieselbe besteht aus einem Kanzler und einem Staatsschreiber, die von der Tagsatzung gewählt werden.

§ 11. Für Lebensmittel, Landeserzeugnisse und Kaufmannswaaren ist der freie Kauf, und für diese Gegenstände, so wie auch für das Vieh, die ungehinderte Aus- und Durchfuhr von einem Kanton zum andern gesichert, mit Vorbehalt der erforderlichen Polizeiverfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf.

Die Polizeiverfügungen sollen für die eigenen Kantonsbürger und die Einwohner anderer Kantone gleich bestimmt werden.

Die dermalen bestehenden, von der Tagsatzung genehmigten Zölle, Weg- und Brückengelder verbleiben in ihrem Bestand. Es können aber ohne Genehmigung der Tagsatzung weder neue errichtet, noch die [11] bestehenden erhöht, noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden.

Die Abzugsrechte von Kanton zu Kanton sind abgeschafft.

§ 12. Der Fortbestand der Klöster und Kapitel, und die Sicherheit ihres Eigenthums, so weit es von den Kantonsregierungen abhängt, sind gewährleistet; ihr Vermögen ist, gleich anderm Privatgut, den Steuern und Abgaben unterworfen.

§ 13. Die helvetische Nationalschuld, deren Betrag den ersten November 1804 auf drei Millionen einmal hundert achtzehntausend dreihundert sechsunddreißig Franken festgesezt worden, bleibt anerkannt.

§ 14. Alle eidsgenössischen Konkordate und Verkommnisse seit dem Jahre 1803, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Bundes nicht entgegen sind, verbleiben in ihrem bisherigen Bestand; die Sammlung der in dem gleichen Zeitraum erlassenen Tagsatzungsbeschlüsse soll der Tagsatzung des Jahres 1816 zur Revision vorgelegt werden, und diese wird entscheiden, welche von denselben ferner verbindlich sein sollen.

§ 15. Sowohl gegenwärtiger Bundesvertrag, als auch die Kantonalverfassungen sollen in das eidsgenössische Archiv niedergelegt werden.


Die XXII Kantone konstituiren sich als schweizerische Eidsgenossenschaft; sie erklären, daß sie frei und ungezwungen in diesen Bund treten, denselben im Glück wie im Unglück als Brüder und Eidsgenossen getreulich halten, insonders aber, daß sie von nun an alle daraus entstehenden Pflichten und Verbindlichkeiten gegenseitig erfüllen wollen; und damit eine für das Wohl des gesammten Vaterlandes so wichtige Handlung, nach der Sitte der Väter, eine heilige Gewährschaft erhalte, so ist diese Bundesurkunde nicht allein durch die bevollmächtigten Gesandten eines jeden Standes unterzeichnet und mit dem neuen Bundesinsiegel versehen, sondern noch durch einen theuern Eid zu Gott dem Allmächtigen feierlich bekräftiget worden.

Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Herren Gesandten und Legationsräthe der eidsgenössischen Stände, in Zürich den 7. Augstmonat im Jahr nach Christi Geburt eintausend achthundert und fünfzehn. (7. August 1815.)

[12] Im Namen des Standes Zürich:

David von Wyß, Bürgermeister.
Paul Usteri, Staatsrath.
Hs. Pestalutz, Staatsrath.

Im Namen der Stadt und Republik Bern:

Niklaus Friedrich von Mülinen, Schultheiß.
I. R. von Stürler.
Rudolf Stettler.

Im Namen der Stadt und Republik Luzern:

Vincenz von Rüttimann, Schultheiß.
Pfyffer von Heidegg, L. Rath.

Im Namen des Kantons Uri:

Dom. Epp, Landammann und Landeshauptmann.
Karl Florian Lusser, Landschreiber.

Im Namen des Kantons Schwyz:

F. X. Wäber, regier. Landammann.
Joachim Schmid, Landammann.

Im Namen des Kantons Unterwalden ob dem Wald (als anerkannten eidsgenössischen Stands):

J. Ignaz Stockmann, Landammann.

Im Namen des Kantons Glarus:

Nikolaus Herr, Landammann.
Karl Burger, Alt-Landammann und Landes-Statthalter.

Im Namen des Kantons Zug:

Joseph Anton Heß, Alt-Ammann.
G. J. Sidler, Statthalter.

Im Namen der Stadt und Republik Freiburg:

Augustin Gasser, Staatsrath.
Tobie de Gottrau, Membre du Grand-Conseil.

Im Namen der Republik Solothurn:

Peter von Glutz-Ruchti, Schultheiß.
Von Glutz von Blotzheim, Appellationsrath.

Im Namen des Kantons Basel:

Joh. Heinr. Wieland, J. U. D. Bürgermeister.
Joh. Jakob Minder, Staatsrath.

Im Namen des Kantons Schaffhausen:

B. Pfister, Bürgermeister.
J. Ulrich von Waldkirch, des kleinen Raths.

[13] Im Namen des Kantons Appenzell beider Rhoden:

Zellweger, Landammann.
J. A. Fäßler, Landshauptmann.

Im Namen des Kantons St. Gallen:

Zollikofer, Landammann.
J. P. Reutti, Regierungsrath.

Im Namen des Kantons Graubünden:

G. Gengel.

Im Namen des Kantons Aargau:

Joh. Karl Fetzer, Bürgermeister.
Franz Ludwig Hürner, Appellationsrath.

Im Namen des Kantons Thurgau:

Johannes Morell, Landammann.
Joseph Anderwert, Landammann.

Im Namen des Kantons Tessin:

Andrea Caglioni, Consigl. di Stato.
G. B. Maggi, Landammanno.

Im Namen des Kantons Waadt:

Jules Muret, Conseiller d'Etat
François Clavel, Conseiller d'Etat.

Im Namen der Republik und des Kantons Wallis:

Kaspar Eugen Stockalper, Alt-Landshauptmann von Wallis.
Michel Dufour, Grand-juge.

Im Namen des Kantons Neuenburg:

De Rougemont, Procureur général et Président du Conseil d'Etat.
Le Comte Louis De Pourtales, Conseiller d'Etat.
F. Aug. de Montmollin, Conseiller d'Etat.

Im Namen der Republik und des Kantons Genf:

Joseph Des-Arts, Syndic, Député du Canton de Genève.
Jean-Pierre Schmidtmeyer, Conseiller d'Etat et Député du Canton de Genève.


  1. Durch Beschluss der Tagsatzung vom 20. August 1817 wurde die Lieferung der Truppen nach Kantonen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 wie folgt festgelegt:
    Zürich . . . . 3700 Mann.  
    Bern . . . . 5824   —
    Luzern . . . . 1734   —
    Uri . . . . 236   —
    Schwyz . . . . 602   —
    Unterwalden
    ob dem Wald . . . . 221   —
    nid dem Wald . . . . 161   —
    Glarus . . . . 482   —
    Zug . . . . 250   —
    Freiburg . . . . 1240   —
    Solothurn . . . . 904   —
    Basel . . . . 918   —
    Schaffhausen . . . . 466   —
    Appenzell . . . .
    Außer-Rhoden. . . . 772   —
    Inner-Rhoden. . . . 200   —
    St. Gallen . . . . 2630   —
    Graubünden . . . . 1600   —
    Aargau . . . . 2410   —
    Thurgau. . . . 1520   —
    Tessin . . . . 1804   —
    Waadt . . . . 2964   —
    Wallis . . . . 1280   —
    Neuenburg . . . . 960   —
    Genf . . . . 880   —
    Total 33,758 Mann.
  2. Durch Beschluss der Tagsatzung vom 20. August 1817 wurden die Kriegskosten auf die Kantone nach § 3 Abs. 1 wie folgt festgelegt:
    Zürich . . . . 74,000 Franken.  
    Bern . . . . 104,080   —
    Luzern . . . . 26,000   —
    Uri . . . . 1,180   —
    Schwyz . . . . 3,010   —
    Unterwalden
    ob dem Wald . . . . 1,105   —
    nid dem Wald . . . . 805   —
    Glarus . . . . 3,615   —
    Zug . . . . 1,250   —
    Freiburg . . . . 18,600   —
    Solothurn . . . . 13,560   —
    Basel . . . . 22,950   —
    Schaffhausen . . . . 9,370   —
    Appenzell . . . . 9,728   —
    St. Gallen . . . . 39,450   —
    Graubünden . . . . 12,000   —
    Aargau . . . . 48,200   —
    Thurgau. . . . 22,800   —
    Tessin . . . . 18,040   —
    Waadt . . . . 59,280   —
    Wallis . . . . 9,600   —
    Neuenburg . . . . 19,200   —
    Genf . . . . 22,000   —
    Total 539,275 Franken.