Datei:Deutsches Reichsgesetzblatt 35T1 068 0825.jpg

Seiteninhalte werden in anderen Sprachen nicht unterstützt.
aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Originaldatei(2.336 × 3.392 Pixel, Dateigröße: 1,1 MB, MIME-Typ: image/jpeg)


Wikimedia Commons Logo Diese Datei wird direkt von Wikimedia Commons aus eingebunden.

Quellenangaben und Lizenzbedingungen befinden sich auf der unten zusätzlich eingeblendeten Commons-Beschreibungsseite.

Zur Beschreibungsseite auf Commons

Reichsnaturschutzgesetz  Template:Deutsches Reichsgesetzblatt_35T1 wikidata:Q1434339 reasonator:Q1434339 s:de:Reichsnaturschutzgesetz
Urheber
official juridical document
image of artwork listed in title parameter on this page
Titel
Reichsnaturschutzgesetz Auf Wikidata bearbeiten
title QS:P1476,de:"Reichsnaturschutzgesetz Auf Wikidata bearbeiten"
label QS:Lde,"Reichsnaturschutzgesetz Auf Wikidata bearbeiten"
label QS:Lja,"ライヒ自然保護法"
label QS:Len,"Reichsnaturschutzgesetz"
label QS:Lde-at,"Reichsnaturschutzgesetz"
Objektart Gesetz / Reichsgesetz Auf Wikidata bearbeiten
Beschreibung
Deutsch: Scan aus dem Deutschen Reichsgesetzblatt 1935, Teil 1
English: Scan from the Imperial Law Gazette of Germany, 1935, part 1
Sprache Deutsch Auf Wikidata bearbeiten
Veröffentlichungsdatum 1935
publication_date QS:P577,+1935-00-00T00:00:00Z/9
Normdatei
Quelle self scanned from own book
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
Public domain Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).

dansk  Deutsch  English  español  Esperanto  français  italiano  Malti  Nederlands  polski  sicilianu  suomi  svenska  Tiếng Việt  македонски  русский  українська  বাংলা  日本語  中文(简体)  中文(繁體)  العربية  +/−

Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

Kurzbeschreibungen

Ergänze eine einzeilige Erklärung, was diese Datei darstellt.

In dieser Datei abgebildete Objekte

Motiv

Dateiversionen

Klicke auf einen Zeitpunkt, um diese Version zu laden.

Version vomVorschaubildMaßeBenutzerKommentar
aktuell21:04, 5. Jul. 2017Vorschaubild der Version vom 21:04, 5. Jul. 20172.336 × 3.392 (1,1 MB)A. Wagner

Dieses Bild wird auf keiner Seite verwendet.

Metadaten