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Die Chronologie der Westgothenkönige des Reiches von Toledo

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Autor: Karl Zeumer
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Titel: Die Chronologie der Westgothenkönige des Reiches von Toledo
Untertitel:
aus: Neues Archiv der Gesellschaft für Ältere Deutsche Geschichtskunde, 27. Band, 2. Heft, S. 409–444
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Erscheinungsdatum: 1902
Verlag: Hahnsche Buchhandlung
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Erscheinungsort: Hannover, Leipzig
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Quelle: GDZ Göttingen, Kopie auf Commons
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IX.
Die Chronologie
der
Westgothenkönige des Reiches von Toledo.
Von
Karl Zeumer.

Bei andauernder Beschäftigung mit westgothischer Rechtsgeschichte vermisste ich oft eine kritische Bearbeitung der Chronologie der Könige. Die neueren Bearbeiter der westgothischen Geschichte haben die Zeitrechnung stark vernachlässigt. Auf Quellen gestützte Zeitangaben findet man selten. Während die geschichtlichen Ereignisse selbst meist sorgfältig aus den Quellen begründet sind, werden die Zeitangaben meist ohne jede Begründung eingesetzt. Sie erscheinen fast als etwas vom Quellenmaterial Unabhängiges, Selbstverständliches. Ohne Prüfung werden sie aus den Werken der Vorgänger übernommen, wobei alten Irrthümern neue hinzutreten. Was von älteren Forschern vorsichtig als Vermuthung gegeben wurde, ist von deren nächsten Nachfolgern oft ohne Vorbehalt wiederholt und gilt dann späteren Bearbeitern wohl als unzweifelhaft feststehend.

Die Erwartung, dass eine Nachprüfung der westgothischen Chronologie an der Hand der Quellen von einem oder dem andern, dem eine solche Arbeit vielleicht näher gelegen hätte, ausgeführt werden würde, erfüllte sich nicht. So musste ich mich gegen Neigung und Beruf zu der vorliegenden Untersuchung entschliessen, der man hoffentlich nicht allzusehr den Mangel an Uebung in chronologischen Berechnungen und im Gebrauch des Handwerkszeuges anmerkt[1]. Eine Beschränkung der Arbeit auf die für mich allein in Betracht kommenden Gesetzgeber unter den Königen war wegen der Beschaffenheit des Quellenmaterials nicht möglich. Die Vorgänger Theudis aber sind vorläufig von der Untersuchung ausgeschlossen, da bei ihnen die Nothwendigkeit einer Revision nicht im gleichen Maasse wie bei den späteren Königen vorzuliegen und das Quellenmaterial neue und sichrere Ergebnisse nicht zu versprechen schien.

Die neuere Litteratur über westgothische Geschichte und Geschichtsquellen begnügt sich durchweg mit der von Felix Dahn im V. Bande seiner Könige der Germanen gegebenen Königstabelle. Diese beruht in der Hauptsache auf der für ihre Zeit vortrefflichen Arbeit des Martin de Ulloa, Tratado de cronologia para la historia de España, welche im II. Bande der Memorias de la real academia de la historia, Madrid 1796, 4°, veröffentlicht ist[2]. Neben einzelnen Berichtigungen enthält aber Dahns Tabelle auch Irrthümer, die sich bei Ulloa nicht finden, und welche Dahn von Aschbach übernommen hat, so das falsche Anfangsjahr, 641 statt 642, und das falsche Todesjahr Chindasvinds, 652 statt 653. Aber auch Ulloa können wir nicht ohne weiteres folgen, obwohl er eine Reihe von Daten unzweifelhaft richtig festgestellt hat. Das Quellenmaterial lag damals noch nicht in kritischen und auf so umfänglicher Benutzung des handschriftlichen Materials beruhenden Ausgaben vor, wie heutzutage, und einzelne neue Stücke sind inzwischen bekannt geworden. Konnte somit Ulloa einerseits nicht manche sicheren Ergebnisse gewinnen, zu denen wir kommen, so ermöglichte ihm andrerseits gerade die unvollständige Benutzung der Handschriften in den damals vorliegenden Quellenausgaben vielfach zu anscheinend genaueren und sichreren Ergebnissen zu gelangen, denn oft zeigt die neuere Ausgabe, dass die Zahlenangaben der Quellen in der Ueberlieferung keineswegs so fest stehen, wie das nach den älteren Ausgaben erschien.

Ueber einige Königsdaten hat dann in neuerer Zeit P. Fidelis Fita im Boletin de la real academia de la historia XXI, Madrid 1892, 8°, p. 1 ff. unter dem Titel: Indicciones griegas en lápidas Visigóticas gehandelt. Mit den Ergebnissen jener Abhandlung, welche mir erst bekannt wurde, nachdem ich diese Arbeit fast vollendet hatte, stimmen meine eigenen öfter überein. Wo ich mit den beachtenswerthen Ausführungen dieses Gelehrten nicht übereinstimme, werde ich mich mit ihnen auseinandersetzen. Sonst habe ich meist ohne Rücksicht auf Ausführungen und Ansetzungen früherer Forscher einfach aus den Quellen heraus den Stoff bearbeitet.

Die wichtigsten Quellen sind folgende:

1. Isidors Historia Gothorum mit ihren Auszügen, Bearbeitungen, Zusätzen und Fortsetzungen, unter denen die wichtigste die des früher sogenannten Isidoras Pacensis ist, welche Mommsen unter der Bezeichnung Continuatio Hispana als Additamentum V herausgegeben hat.

2. Iohannis abbatis Biclariensis Chronica. Beides jetzt in kritischer Ausgabe Mommsens in Chronica minora II.

3. Der westgothische Königskatalog der Hss. der Lex Visigothorum, handschriftlich oft als Chronica regum Visigothorum, zu Ulloas Zeiten in Folge eines Missverständnisses als Chronica Vulse (oder Wulsae) Gothorum (statt Visegothorum) bezeichnet, von Mommsen nach zahlreichen Hss. als Laterculus regum Visigothorum Chron. min. III, p. 461 ff. herausgegeben. Ich bezeichne diese Quelle kurz als Katalog und im Gegensatz zu der von Mommsen mit A bezeichneten, vielfach von den übrigen stark abweichenden ältesten Hs. Vatic. reg. 1026 (Text oder Recension A) den gemeinen Text der übrigen Hss. als B. Von Text A liegt mir eine photographische Abbildung vor, auf die ich in einzelnen Fällen zurückgehe.

Ausser diesen historiographischen Quellen bieten wichtiges Material die Daten in den Akten der westgothischen Concilien, welche regelmässig neben dem Tage und Regierungsjahr des Königs die Aera angeben. Für die Concilien wurde die handliche Ausgabe von Bruns, Canones Conciliorum, die den älteren gegenüber manche Verbesserung enthält, und daneben die Hispana nach Gonzalez benutzt.

Eine ähnliche Bedeutung wie die Concilsakten haben die Inschriften für unsere Aufgabe. Die westgothischen Inschriften in Spanien geben neben dem Königsjahre fast regelmässig die Aera an, und wo das einmal nicht geschieht, ermöglicht die Wochentagsangabe die Feststellung des Jahres. Auf den Inschriften des gallischen Reichstheiles findet sich statt der Aera meist die Indiction neben dem Königsjahre. Sowohl die spanischen als die septimanischen Inschriften liegen in vorzüglichen Ausgaben gesammelt vor, und zwar in folgenden Werken:

Inscriptiones Hispaniae christianae ed. Aemilius Hübner. Berolini 1871, 4°, dazu: Supplementum, Berolini 1900. Die Nummern von 294 aufwärts gehören dem Supplementum an.

Inscriptions chrétiennes de la Gaule … par Edmond Le Blant II, Paris 1863, 4°.

Die Inschriften beider Sammlungen führe ich nur mit dem Namen des Herausgebers und der Nummer des Stückes an.

Concilien wie Inschriften berechnen die Königsjahre wirklich vom Tage des Regierungsantritts, nicht vom Anfang des Kalenderjahres an[3].

Die Eintheilung folgender Untersuchung in 3 Abschnitte ist durch die Beschaffenheit des Quellenmaterials bedingt. Es gestattete, die Epochen Reccareds I. und Tulgas festzulegen, von denen aus die Regierungszeiten der übrigen Könige zu berechnen waren.

I.
Von Theudi bis Reccared I.

Anfangs- und Endpunkt dieser ersten Periode sind annähernd festzustellen, ersterer mit einem Spielraum von etwa 2½ Monaten, letzterer mit einem Spielraum von nur 26 Tagen.

Theudis Regierungsanfang wird festgelegt durch das Datum des Concilium Valletanum und eine Inschrift bei Le Blant n. 616.

Das Conc. Vallet. trägt das Datum[4]: ‚era DLXXXIIII. II. Non. Dec. a. regni Theoderici (1. Theudi) XV‘, welches dem 4. December 546 entspricht. Fiel dieser Tag in das 15. Jahr, so gehörte der 4. Dec. 532 zu dem 1. Jahre des Königs, welches demnach erst nach dem 4. Dec. 531 begonnen haben kann.

Die Inschrift Le Blant n. 616 bietet das Datum: ‚SVB DIE X. KAL. MATIAS (= Martias) INDIC(tione) QUARTA ANN(o) X REGN(i) DO(mini) NOS(tri) TEVDE RE(gis)‘. Nach der Indiction entspricht das Datum dem 20. Februar 541. Gehörte dieser Tag zum 10. Jahre des Königs, so gehörte der 20. Febr. 532 zum 1. Jahre Theudis, welches also spätestens an diesem Tage begonnen haben kann. In der Zeit vom 5. Dec. 531 bis 20. Febr. 532 liegt also Theudis Regierungsanfang. Zu dieser Epoche stimmt auch das Datum des Concilium Ilerdense, ‚era DLXXXIIII. a. XV. Theudi regis sub die VIII. Id. Aug.‘ Fiel der 6. August 546 in das 15. Jahr, so ergiebt sich für den 6. Aug. 532 die Zugehörigkeit zum 1. Jahre Theudis.

Reccareds I. Epoche wird ebenfalls durch eine Inschrift und ein Concil festgelegt. Hübner n. 155 bietet folgendes Datum: ‚DIE PRIDIE IDVS APRILIS ANNO FELICITER PRIMO REGNI DNI NOSTRI GLORIOSISSIMI FL. RECCARETI REGIS ERA DCXXV‘. Da hiernach der 12. April 587 noch zum 1. Jahre Reccareds gehörte, kann dieser erst nach dem 12. April, frühestens am 13. April 586 angefangen haben zu regieren. Das dritte Concil von Toledo ist datiert: ‚a. regnante IIII. gloriosissimo domino Reccaredo rege die VIII. Iduum Maiarum, era DCXXVII‘ = 8. Mai 589, a. IV. Der 8. Mai 586 fiel also in das 1. Jahr Reccareds, so dass dieser spätestens an diesem Tage die Regierung angetreten haben muss. Wir erhalten somit als äusserste Zeitgrenzen für Reccareds Antritt den 13. April und den 8. Mai 586[5].

Mit dieser Epoche sind alle sonst überlieferten Daten in Einklang, die ich hier abgekürzt und unter Hinzufügung des entsprechenden Tages des ersten Regierungsjahres anführe.

Conc. Tolet. provinc. a. 597 (Bruns, Canones I, p. 219): ‚XVI. Kal. Iunias a. XII. regni Reccaredi regis‘, dazu in der Ueberschrift ‚era DCXXXV‘ = 17. Mai 597 a. XII; ergiebt: 17. Mai 586 a. I.

Conc. Barcin. II: ‚Kal. Nov. a. XIIII. regni Reccaredi regis‘, und in der Ueberschrift ‚era DCXXXVII‘ = 1. Nov. 599 a. XIV; ergiebt: 1. Nov. 586 a. I.

Conc. Hispal. I: ‚pridie Non. Nov. a. V. regni Reccaredi regis, era DCXXVIII‘ = 4. Nov. 598 a. V; ergiebt: 4. Nov. 586 a. I.

Eine Inschrift Hübner n. 115 enthält das Datum: ‚XI. Kal. Febr. a. VIII. Reccaredi regis, era DCXXXII‘ = 22. Jan. 594 a. VIII; ergiebt: 22. Jan. 587 a. I.

Die Gleichsetzung des Jahres 586 mit dem 1. Jahre Recccareds ergiebt auch Conc. Oscense, welches die Jahresangabe trägt: ‚era DCXXXVI (= 598) Reccaredi a. XIII‘. Den Anfang der Regierung des Königs im Jahre 586 bezeugt auch Isidor, Hist. Goth. c. 52, Chron. min. II, p. 288[6].

Auch innerhalb unserer Periode giebt es noch einige feste Punkte. Der Anfang von Athanagilds Regierung wird durch Inschriften begrenzt. Le Blant n. 620 enthält folgende Zeitangaben: ‚… DECEMB. INDICT. QUARTA ANN. V. DN. NI. ATHANAGILDI REGIS‘. Ind. IV weist auf Sept. 555 – Aug. 556. Das zerstörte Tagesdatum kann frühestens XVIII. Kal. Dec, spätestens Id. Dec. gewesen sein, lag also in der Zeit vom 14. Nov. bis 13. Dec. Spätestens am 13. Dec. 555 kann demnach Athanagilds 5. Jahr begonnen haben, spätestens am 13. Dec. 551 also das erste. Zeigt diese septimanische Inschrift, dass man zur Zeit der allgemeinen Anerkennung Athanagilds dessen Regierungszeit von einer Epoche ab zählte, die um mehrere Jahre vor dieser allgemeinen Anerkennung und dem Tode Agilas, der erst 555 starb, lag, so wird diese Zählung bestätigt durch eine spanische Inschrift bei Hübner n. 390: ‚anno Atanagildi septimo regis sabbato Ianuarias pridie Idus‘. Die vom Herausgeber an den Rand gesetzte Auflösung des Datums: d. XIV. m. Ian. p. C. 560, ist leider in Bezug auf Tag und Jahr irrig. ‚Pridie Idus Ianuar.‘ ist der 12. Januar, dieser fiel aber nicht im Jahre 560 auf einen Sonnabend, sondern in den Jahren 558 und 564. Da nur das erstere hier in Betracht kommen kann, gewinnen wir als Datum der Inschrift den 12. Januar 558[7]. Fiel dieser Tag in das 7. Jahr Athanagilds, so setzt das eine Epoche voraus, die hinter dem 12. Januar 551 lag. Aus beiden Inschriften gewinnen wir das sichere Resultat, dass Athanagilds Regierung nach einer Epoche berechnet wurde, die in der Zeit vom 13. Januar bis 13. December 551 lag.

Der scheinbare Widerspruch zwischen diesem Ergebnis und der Angabe Isidors, Hist. Goth. c. 46. 47, dass Athanagild erst nach Agilas Tode im Jahre 554 das Reich erhalten habe (c. 46: ‚Gothi autem Agilanem apud Emeritam fide sacramenti oblita interimunt et Athanagildo se tradunt‘; c. 47: ‚Aera DXCII … occiso Agilane Athanagildus regnum quod invaderat tenuit annis XIIII.)‘' verschwindet, wenn wir annehmen, dass Athanagild seine von Isidor als Usurpation (‚tyrannis‘) angesehene Erhebung im 3. Jahre Agilas, wie das von seinem Standpunkte aus natürlich war, als den rechtmässigen Anfang seiner Regierung betrachtete.

Ferner bezeugt die Inschrift Le Blant n. 616 B, dass Liuva I. jedenfalls schon vor dem 16. Juli 568 angefangen hat zu regieren: ‚… IuLIAS IND. PRIMA doMN. LIV- BANI REGiS‘. Die I. Indiction weist auf das Jahr 568; das nicht völlig erhaltene Tagesdatum muss vor dem 16. Juli gelegen haben, da mit diesem Tage die Datierung nach Kal. Aug. begann.

Durch die Inschrift Le Blant n. 611 wird endlich die Epoche Leovigilds, wenn auch nur auf ein Jahr genau begrenzt: ‚SVB DIE KAL. AGVSTAS INDICTIONE XV ANNO XIII1 REGNO DOMINI NOSTRI LEOVIGILDI REGIS‘. Die Indiction weist auf das Jahr 582. Gehörte der 1. August 582 zum 14. Jahre, so gehörte der 1. August 569 dem ersten Jahre des Königs an. Das erste Jahr muss also in der Zeit vom 2. August 568 bis 1. August 569 begonnen haben.

Versuchen wir nun zunächst die Regierungszeiten Theudis und seines Nachfolgers Theudisclus festzustellen.

Ueber Theudis Regierungsdauer sind die Angaben des Katalogs schwankend. A hat a. XVII, m.VI, d. XIII; die Mehrzahl der anderen Hss. bietet a. XVI, m. VI, während zwei a. XVII, m. VI haben. Ein Text von Isidors Gothengeschichte giebt a. XVI, m. V an, die übrigen abgerundet a. XVII. Die Tagesziffer, welche sich nur in A findet, ist wahrscheinlich irrig aus der folgenden Notiz über Theudisclus übernommen.

Mit der Annahme von 17 Jahren 6 Monaten für Theudi kämen wir nun vom 5. Dec. 531 aus, als dem frühesten Termin für Theudis Erhebung, auf den 5. Juni 549 als den frühesten Termin für den Tod des Königs, der eventuell noch 2½ Monat später fallen könnte.

530 J. 11 M. 5 T. (= 531 Dec. 5).
+ 17 „ 6 „

548 J. 5 M. 5 T. = 549 Juni 5.

Da aber eine so späte Ansetzung mit Isidors Angabe, dass der Tod des Königs in das Jahr 548 fiel, in Widerspruch stehen und auch für die folgenden Könige nicht genügend Raum lassen würde, so müssen wir die Angabe a. XVI, m. VI vorziehen, mit der wir den 5. Juni 548 als frühestes Todesdatum des Königs gewinnen.

Die Angabe über Theudisclus ist im Katalog A ebenso wie die über Agila sichtlich entstellt. Die glaubwürdigste Lesart ist jedenfalls: ‚Th. regnavit a. I, m. VI, d. XIII‘. Des Theudisclus Ende wäre demnach frühestens auf den 18. Dec. 549 anzusetzen. Da nun andrerseits Isidor den Tod des Theudisclus und Agilas Erhebung in das Jahr 549 setzt, Hist. Goth. c. 45: ‚Aera DLXXXVII anno imperii Iustiniani XXIII extincto Theudisclo Agila rex constituitur‘, so ergiebt sich, dass der Regierungswechsel in der Zeit vom 18.–31. December stattgefunden hat. Dadurch werden aber auch die Epochen von Theudisclus und Theudi auf je 14 Tage vom Anfangstermin ab eingeschränkt. Wir erhalten damit für Theudisclus die Zeit vom 5.–18. Juni 548 und für Theudi die vom 5.–18. December 531 als Grenzen des Regierungsantritts.

Agilas Regierungsdauer bis zu seinem Tode wird in der besten Ueberlieferung des Katalogs auf a. V, m. III angegeben. Danach wäre sein Tod in die Zeit vom 18.–31. März 555 zu setzen.

548 J. 11 M. 18 T. (+ 13) = 549 Dec. 18 – 31.
+ 5 „ 3 „

554 J. 2 M. 18 T. (+ 13) = 555 März 18 – 31.

Dem widerspricht aber Isidors Angabe, dass Agila bereits 554 gestorben sei. Isidor gab dem Theudisclus wenigstens nach der Mehrzahl der Hss. nur 1 Jahr, dem Agila 5, ohne Berücksichtigung der überschiessenden Monate. Da er nun Agilas Anfang in das Jahr 549 setzte, kam er wohl auf Grund seiner eigenen Angaben dazu, Agilas Ende in das Jahr 554 statt in das Frühjahr 555 zu setzen.

Mit der wahrscheinlichen Annahme, dass Agila nicht vor dem 18. December 549 zur Regierung kam, ist nun freilich das, was wir über Athanagilds Erhebung aus den Inschriften und aus Isidors Gothengeschichte erfahren, nicht genau in Einklang zu bringen. Nach den Inschriften hat die Erhebung Athanagilds in der Zeit vom 13. Januar bis 13. December 551 stattgefunden, nach Isidor c. 46 im 3. Jahre Agilas. Fand aber Athanagilds Erhebung vor dem 14. December 551 statt, so fiel sie noch nicht in das frühestens am 18. December beginnende 3., sondern in das Ende des 2. Jahres Agilas. Isidors Irrthum ist leicht erklärlich, wenn wir annehmen, dass Athanagilds Erhebung wirklich ganz am Ende des 2. Jahres Agilas, etwa erst Anfang December stattfand, so dass im Wesentlichen das erste Jahr seiner Tyrannis mit Agilas 3. Jahre zusammenfiel.

Athanagilds Regierungsdauer, die nur nach der ersten Erhebung berechnet sein kann, nicht nach Agilas Tode, wird von der ältesten Recension des Katalogs auf a. XVI, m. VI angegeben, von allen anderen Texten auf a. XV, m. VI. Rechnen wir das Interregnum von 5 Monaten, welches nach dem Katalog wie nach Isidor zwischen Athanagilds Tode und dem Antritt Liuvas I. lag, hinzu, so würden wir der ältesten Recension des Katalogs folgend von Athanagilds Erhebung vor dem 14. Dec. 551 aus auf den 13. Nov. 568 als den frühesten Termin für Liuvas Antritt kommen.

530 J. 11 M. 13 T. (= 551 Dec. 13).
+ 16 „ 11 „

567 J. 10 M. 13 T. = 568 Nov. 13.

Da aber die Inschrift Le Blant n. 616 B zeigt, dass Liuva jedenfalls schon am 15. Juli 568 regierte, ergiebt sich, dass nur die Lesart des Katalogs, welche Athanagild nur 15 Jahre 6 Monate giebt, die richtige sein kann. Vor dem 14. Juni 567 starb also Athanagild, wahrscheinlich aber nicht lange vorher, da Isidors Angabe über Athanagilds Erhebung uns nöthigt, dieses Ereignis, von dem aus das Todesdatum berechnet ist, möglichst nahe an die äusserste Grenze heranzurücken. Fünf Monate später, vor dem 14. November trat Liuva die Regierung an.

Zu einem anderen Resultat über Liuvas Anfang gelangt F. Fita, Boletino XXI, p. 8 sq. Aus den Angaben des Jobannes Biclariensis und der damit übereinstimmenden des Isidor, dass Liuva die Regierung im 2. Jahre des Kaisers Justinus angetreten habe, schliesst Fita, dass Liuva frühestens am 14. Nov. 597, dem ersten Tage des 2. Jahres des Kaisers, die Regierung angetreten haben könne. Wir fanden dagegen, dass der Regierungsantritt noch vor dem 14. Nov. erfolgt sein müsse. Johannes Biclariensis rechnete nach Jahren vom 1. Januar an und zählte das ganze Kalenderjahr als ein bestimmtes Jahr eines Kaisers und eines Westgothenkönigs, deren Regierungsanfänge innerhalb des Kalenderjahres lagen. Dieselbe Zählung befolgt Isidor, der die am 1. Januar beginnende Aera mit bestimmten Kaiser- und Königsjahren identificiert, unbekümmert darum, ob diese sich zum grösseren oder nur zum geringeren Theil mit der Aera deckten. Beide Schriftsteller rechnen das ganze Jahr 567 als 2. Jahr Justins und als erstes Liuvas, trotzdem die Epochen beider erst gegen Ende des Jahres liegen. S. auch Mommsen, Chronica minora II, p. 208 sq. 244 sqq. Es dürfte also, wenn auch beide Quellen den Regierungsantritt Liuvas zum 2. Jahre Justins setzen, daraus kaum zu schliessen sein, dass er erst nach dem 13. Nov. 567 erfolgt sei.

Sollte aber dennoch, was ich nicht für gänzlich ausgeschlossen halte, Fita mit seiner Anschauung Recht haben, so kann diese mit unserer Berechnung in Einklang gebracht werden. Es könnte etwa der 13. Nov. 566, der Todestag Justinians zugleich als Anfangstag der Regierung Justins angesehen sein. Dann würde der 13. Nov. 567, nach Fitas Anschauung der früheste Termin für Liuvas Antritt, nach unserer Rechnung der späteste Termin, eben der Tag sein, an dem er zur Regierung gelangte. Oder man könnte annehmen, dass das Interregnum zwischen Athanagilds Tode und Liuvas Antritt nicht genau 5 Monate, sondern einige Tage länger gedauert habe, etwa unter Anlehnung an Mommsens Conjectur in der Angabe des Katalogs: ‚vacante regno m. V et d. XIII‘, wo die Hss. für d. (= dies) alibi bieten. Dann würde sich nach dem Katalog der 26. Nov. 567 als spätester Termin für Liuvas Antritt ergeben, so dass dieser in die Zeit vom 14.—26. November zu setzen wäre.

In jedem Falle ergiebt sich als wahrscheinlich, dass Liuva im November zur Regierung kam.

Liuva, der im 2. Jahre seiner Regierung seinem Bruder Leovigild den grössten Theil des Reiches abtrat, hat nach Isidor 3 Jahre, nach der ältesten Redaction des Katalogs 4 Jahre und 4 Monate regiert. Danach würde Liuvas Tod etwa im März 572 erfolgt sein.

Die übrigen Texte zählen nur das eine Jahr seiner Alleinregierung, und wenn eine Görlitzer Hs. ihm 1 Jahr und 1 Monat giebt, so bezieht sich das ebenfalls nur auf die Zeit der Alleinregierung. Inwiefern die Angabe dieser späten Hs. Glauben verdient, bleibt dahingestellt. Isidor setzt den Anfang der Regierung Leovigilds in das 2. Jahr Liuvas. Wohl dürfen wir aus diesen Angaben soviel entnehmen, dass die Alleinregierung wirklich nur ein Jahr oder wenig darüber gedauert hat, Leovigild also etwa im November 568 zur Regierung gelangt ist; das genaue Datum seines Antritts können wir aber diesen Angaben, die jedenfalls nicht auf den Tag genau sind, nicht entnehmen.

Leider versagt aber auch das andere Mittel, durch welches man versuchen könnte, Leovigilds Epoche zu erschliessen, das Mittel der Subtraction seiner Regierungszeit von der ziemlich genau feststehenden Epoche seines Sohnes Reccared I.

Zwar geben die Quellen, der Katalog, Isidor und Johannes Biclariensis, sämmtlich Leovigilds Regierungszeit auf 18 Jahre an, doch ist diese Angabe sicher ungenau, die Zahl ist zu hoch gegriffen, nach oben abgerundet. Aus Isidors Angaben geht hervor, und ausdrücklich sagt es eine Recension seiner Gothengeschichte sowie Johannes Biclariensis, dass Leovigild das Ende seines 18. Jahres nicht erreichte. Und dasselbe Resultat giebt die Berechnung nach Reccareds Epoche. Hätte Leovigild bis 13. April / 8. Mai 586 volle 18 Jahre regiert, so hätte er in der gleichen Zeit des Jahres 568 beginnen müssen. Dem widerstreitet aber nicht nur die Angabe, dass er im 2. Jahre Liuvas, vermuthlich nicht vor November 568, zur Regierung gekommen sei, sondern auch die Inschrift Le Blant n. 611, aus der wir ersahen, dass Leovigilds Regierung nicht vor dem 2. August 568 begonnen hat.

In entsprechender Weise wie Liuvas Antritt setzt Fita auch den Leovigilds in die Zeit vom 14. November 568 an, weil er von Johannes Biclariensis und Isidor in das 3. Jahr Justins gesetzt wird, welches erst mit diesem Tage begann. Hier bin ich eher geneigt, Fita zu folgen. Die Art, wie Johannes beide Thatsachen datiert, ist nicht die gleiche. Liuvas Antritt bringt er unter der Ueberschrift ‚Anno II. memorati principis‘ (sc. Iustini) als letztes Ereignis, eingeleitet mit den Worten: ‚His temporibus‘ u. s. w. Leovigilds Erhebung dagegen steht nicht nur ebenfalls als letzte Nachricht unter der Ueberschrift ‚Anno III. Iustini imperatoris‘, sondern wird noch einmal mit der ausdrücklichen Bemerkung eingeleitet: ‚Huius imperii anno III‘. Diesen Worten kann man eine selbständige Bedeutung beilegen und daraus schliessen, dass erst nach dem wirklichen Beginn des 3. Jahres Leovigilds Erhebung erfolgt sei. Es wird dadurch nur das wahrscheinliche Ergebnis aus den übrigen Quellenangaben, dass Leovigild etwa im November 568 zur Regierung gelangt ist, mit einiger Wahrscheinlichkeit noch näher dahin bestimmt, dass dies erst nach dem 13. November geschehen ist. Dass Leovigilds Antritt noch erheblich später erfolgt sei, gegen Ende des Jahres, etwa im December, ist nicht wahrscheinlich. Es würde dadurch der an sich schon etwas geringe Bruchtheil des 18. Jahres seiner Regierung, den Leovigild noch erlebte, etwa 5 Monate nur, so stark reduciert, dass man sich die übereinstimmende Angabe der Quellen, er habe 18 Jahre regiert, noch schwerer erklären könnte.

II.
Von Reccared I. bis Tulga.

Für diese Zeit steht der Anfang ziemlich genau fest, 13. April–8. Mai, der Schlusstag völlig genau, da, wie wir später sehen werden, als Datum der Thronbesteigung Tulgas der 20. December 639 glaubhaft überliefert ist.

Weiter sind feststehende Daten folgende:

Gundemars 1. Jahr lief am 22. October 610, wie das Datum der unter ihm abgehaltenen nicht bezifferten Synode zu Toledo zeigt: ‚sub die decimo Kai. Novemb. anno regni primo … Gundemari regis, era DCXLVIII‘. Dahns Meinung, dass die Akten gefälscht seien, Könige VI², 430 f. kann ich nicht zustimmen; und wenn sie wirklich gefälscht sein sollten, so würde die Fälschung so nahe an die angebliche Entstehungszeit heranzurücken sein, dass das Datum für Gundemars Regierungsantritt von Bedeutung bliebe. Es ergiebt jedenfalls, dass er nicht nach dem 22. October 610 die Regierung angetreten hat.

Sisebuts Regierung kann nicht vor dem 10. Februar 612 begonnen haben. Das bezeugt eine Inschrift Hübner n. 400: ‚DIE V. ID. FEBRV. ERA DCLII FELICITER II SISEBVTI REGIS‘. Gehörte der 9. Februar 614 dem 2. Jahre Sisebuts an, so gehörte der gleiche Tag des Jahres 613 noch dem 1. Jahre des Königs an: welches demnach frühestens am 10. Februar 612 begonnen haben kann. Als spätester Anfang ergiebt sich der 9. Februar 613, doch kommt das weniger in Betracht.

Mit diesem Resultat stimmt nun leider nicht überein die Ueberschrift des zweiten Concils von Sevilla: ‚die Iduum Nov. anno nono regni gl. principis Sisebuti, era DCLVII‘. Wäre der 13. Nov. 619 ein Tag des 9. Jahres, so müsste der 13. Nov. 611 zum 1. Jahre des Königs gehört haben, während dieses der Inschrift zufolge erst nach dem 9. Febr. 612 begonnen hat. In der durch spätere Hss. überlieferten Ueberschrift des Concils ist eher als in der Inschrift ein Fehler anzunehmen und eher in der Aera als in dem mit Buchstaben ausgeschriebenen Regierungsjahre. Wahrscheinlich ist zu verbessern ‚era DCLVIII‘.

Chintilas Anfang liegt nach dem 9. Januar 636. Das bezeugt das Datum des sechsten Concils von Toledo. Dieses versammelte sich nach einer Notiz im Eingange der Akten: ‚sub die quinto Idus Ianuarias anno prefati principis (sc. Chintilani) et triumphatoris in Christo secundo, era DCLXXVI‘. Die Aera entspricht dem Jahre 638. Fiel dessen 9. Januar in das 2. Jahr Chintilas, so gehörte der 9. Januar 637 in das 1. Jahr des Königs. Dieses kann daher erst nach dem 9. Januar 636 begonnen haben. Andrerseits hat seine Regierung vor dem 4. April 636 begonnen. An diesem Tage starb Isidor von Sevilla[8] und zwar nach dem Zeugnis seines Freundes des Bischofs Braulio unter der Regierung des Königs Chintila: ‚obiit temporibus Heraclii imperatoris et christianissimi Chintilani regis‘[9].

Es stimmt zu der so begrenzten Epoche Chintilas, dass das fünfte Concil von Toledo im Juni 636 im Anfang seiner Verhandlungen Gott dankte für die ‚initia‘ König Chintilas. Dieser publicierte die Beschlüsse des Concils durch ein Edict vom 30. Juni mit dem Datum: ‚sub pridie Kal. Iulias anno feliciter primo regni nostri‘, und die Ueberschrift der Akten des Concils enthält in der besseren Ueberlieferung neben dem Königsjahre ‚anno primo domni nostri Chintilani regis‘ die Angabe ‚era DCLXXIIII‘[10].

Das vierte Concil von Toledo, welches am 5. December 633 eröffnet wurde, trägt das Datum: ‚anno tertio regnante d. n. gl. principe Sisenando, die Non. Dec. era DCLXXI‘. Der 5. December 631 muss danach dem 1. Jahre Sisenands angehört haben, so dass seine Epoche in die Zeit vom 6. December 630 bis 5. December 631 fällt. Diese Grenzen stimmen mit allen übrigen Angaben überein.

Die Berechnung der Regierungszeiten der einzelnen Könige von den festen Stützpunkten aus mittels der Zeitangaben des Katalogs wird in diesem Abschnitt nicht nur durch das Schwanken dieser Angaben selbst, sondern noch besonders dadurch erschwert, dass wir nicht erfahren, ob von der Liuva II. beigelegten Regierungszeit ein Theil, und welcher Theil mit der seines Nachfolgers Witterich, der sich bereits bei Lebzeiten Liuvas in einem Theile des Reiches der Herrschaft bemächtigte, zusammenfiel, und dass wir ebenso wenig erfahren, wie viel von der für Reccareds II. Königthum angegebenen Zeit noch in die Regierungszeit seines Vaters Sisebut fiel.

Wir versuchen zunächst, von dem feststehenden Endpunkte des Abschnittes, dem Antritt Tulgas am 20. Dec. 639, aus zum Ziele zu gelangen.

Die Hs. A giebt die Regierungsdauer Chintilas auf ‚a. III, m. VII‘ an, während alle übrigen dafür ‚a. III, m. VIIII, d. VIIII‘ bieten. Die Angabe in A aber ist irrig, weil sich mit ihr von Tulgas Epoche aus als Anfang Chintilas der 20. Mai 636 ergeben würde, während Chintila, wie wir sahen, nicht nach dem 4. April zur Regierung gekommen ist. Es kann also nur die andere Angabe in Betracht kommen, und aus ihr ergiebt sich, wenn Tulgas Antrittstag zugleich als Endtag Chintilas gerechnet ist, der 12. März 636 als Anfang Chintilas.

638 J. 11 M. 20 T. (= 639 Dec. 20).
- 3 „ 9 „ 9 „

635 J. 2 M. 11 T. (+1) = 636 März 12.

Auch für Sisenand ziehen wir die Lesart der meisten Hss. ‚a. IIII, m. XI, d. XVI‘, als die genauere, der von A: ‚a. V‘ als der sichtlich abgerundeten, vor. Wieder unter der Voraussetzung, dass der Endtag Sisenands mit dem Antrittstage des Nachfolgers zusammenfällt, erhalten wir so als Sisenands Epoche den 26. März 631.

635 J. 2 M. 12 T. (= 636 März 12).
- 4 „ 11 „ 16 „

630 J. 2 M. 25 T. (+1) = 631 März 26.

Svinthilas Regierung geben alle Quellen übereinstimmend auf 10 Jahre an. Das ist schwerlich auf den Tag genau, aber doch wohl ungefähr. Deshalb möchte ich nicht gerade den 27. März 621 als Svinthilas Epoche bezeichnen. Wir werden jedoch kaum fehlgreifen, wenn wir sie gegen Ende März 621 ansetzen.

Auch abgesehen von der Abrundung der Regierung Svinthilas, in Folge deren Reccareds II. Todestag nicht genau feststeht, wird nun ein genaues Weiterrechnen dadurch unmöglich gemacht, dass wir nicht genau erfahren, wie lange Reccared II. noch nach Sisebuts Tode gelebt und regiert hat. Die Angaben des Katalogs schwanken. A bietet ‚a. I, m. II, d. X‘, eine andere Hs. ‚a. I, m. III‘, mehrere ‚a. III‘, zwei ‚m. III‘. Angaben von einem Jahre oder gar mehreren sind nun in keinem Falle auf die Zeit nach des Vaters Tode zu beziehen. Zwar sagt nur der interpolierte Text Isidors bei Lucas Tudensis ausdrücklich, dass Reccared II. schon neben seinem Vater König geworden sei. Die Art aber, wie Isidor über die Nachfolge des ‚parvulus‘ berichtet, sowie eben jene hohen Angaben über Reccareds II. Regierungszeit, für die unmöglich zwischen Sisebuts Tode und Svinthilas Antritt auch nur annähernd Platz ist, zwingen zu der Annahme, dass Reccared II. schon bei Lebzeiten des Vaters die Königswürde erhalten habe, und jene Angaben sich auf die Zeit seines Königthums überhaupt beziehen. Der sog. Isidoras Pacensis, sowie Epitome Ovetensis geben dem jungen Könige nach des Vaters Tode eine Regierung von drei Monaten. Vielleicht liegt dieser Annahme die in zwei Texten des Katalogs befindliche Variante ‚m. III‘ zu Grunde, die entweder aus der Lesart ‚a. III‘ oder aus der Lesart ‚a. I, m. III‘ entstanden ist. Richtig ist sie schwerlich; die zuverlässigste, aber leider nicht genaue Nachricht giebt vielmehr Isidor, der c. 61 berichtet, Sisebut sei gestorben: ‚relicto Reccaredo filio parvulo, qui post patris obitum princeps paucorum dierum morte interveniente habetur‘. Nur wenige Tage also nach des Vaters Tode war der junge König Herrscher; dann starb er. Freilich ist der Begriff pauci dies dehnbar; aber 3 Monate können sicher nicht darunter verstanden sein.

Sehr kurz, so kurz, dass sie dem zeitlich etwas ferner Stehenden schon ganz entschwinden konnte, muss die Alleinregierung Reccareds II. gewesen sein. Nur so erklärt es sich, dass Ildefons in seinem Nachtrag zu Isidors Werke De viris illustribus ihn nicht mit unter den Herrschern nennt, unter denen Isidor in Blüthe stand; s. Opera S. Isidori ed. Arevalo I, p. 24. Ein geringer Bruchtheil nur von den in dem Katalog angegebenen Zeiten, wenige Tage nur kommen also auf Reccareds II. Alleinregierung. Folgte Svinthila dem kaum eines natürlichen Todes verstorbenen jungen Könige ‚durch Gottes Gnade‘, wie Isidor sagt, etwa Ende März 621, so kann Sisebut kaum erhebliche Zeit vor Anfang desselben Monats gestorben sein.

Die Angaben über Sisebuts Regierungszeit schwanken. Der A-Text des Katalogs bietet ‚a. VIII, m. X, d. XX‘, die durch die anderen Hss. am besten beglaubigte Lesart ist ‚a. VIII, m. XI, d. XVI‘. Isidor giebt an ‚a. VIII, m. VI‘.

Die beiden Lesarten des Katalogs haben trotz der Verschiedenheit das gemein, dass sie etwa 8 Jahr und 11 Monat ergeben, die eine 10 Tage weniger, die andere 16 Tage mehr. Als Schreib- oder Lesefehler statt XI würde sich auch die Monatsziffer bei Isidor leicht erklären. Eine Regierungszeit von etwa 8 Jahr 11 Monaten würde von dem etwa Ende Februar oder Anfang März 621 anzusetzenden Ende des Königs auf etwa Ende März oder Anfang April 612 als die Zeit seines Regierungsantritts führen. Je nachdem wir der einen oder anderen Lesart des Katalogs folgen, kann dieser um 1/3 Monat später oder um ½ Monat früher angesetzt werden.

Ist diese Ansetzung nun in Einklang zu bringen mit dem, was wir über die Regierungszeiten der Vorgänger Sisebuts wissen?

Die Angaben des Katalogs für die vier Vorgänger Sisebuts sind durchweg andere in A als in den übrigen Hss. (B).

Reccared I. A: a. XV, m. VII, d. XX. B: a. XV, m. VI, d. X.
Liuva A: a. I, m.VI, d. XII. B: a. I, m. VI.
Witterich A: a. VII, m. VIIII, d. XXVI. B: a. VI, m. X.
Gundemar A: a. II, d. X. B: a. I, m. X, d. XIIII.

Weder die Lesarten von A noch die von B sind unverändert brauchbar. Die ersteren ergeben, selbst vom letzten Termin für Reccareds I. Epoche berechnet, einen Zeitpunkt für Gundemars Ende, welcher auch über die äusserste Grenze der Epoche Sisebuts hinausfallen würde, während die Lesarten von B zusammen, selbst vom letzten Termine für Reccareds I. Epoche aus, nicht die Zeit bis zum frühesten Termine für Sisebuts Epoche ausfüllen würden.

A ergiebt die Summe von 27 Jahr und ca. 8 Tagen; vom 11. April 586 aus würde sie auf den 21. April 613 als frühesten Termin für Gundemars Ende führen. B ergiebt 25 Jahre 8 Monate 24 Tage, was vom 8. Mai 586 aus nur bis zum 1. Februar 612 reichen würde.

585 J. 3 M. 13 T.
+ 27 „ 0 „ 8 „

612 J. 3 M. 21 T. = 613 April 21.
585 J. 4 M. 8 T.
+ 25 „ 8 „ 24 „

611 J. 1 M. 1 T. = 612 Februar 1.

Wir müssen demnach die einzelnen Angaben auf ihre Glaubwürdigkeit und Bedeutung näher prüfen.

Die Angaben über Reccared I. sind an sich in keiner der beiden Recensionen glaubhafter als in der andern. Die Hs. A ist die älteste, hat aber gerade in den Zahlen viele Versehen, und jede der beiden Lesarten lässt sich als Entstellung aus der andern ansehen. Bei Liuva II. dagegen spricht die genaue Tagesangabe für A. Bei Witterich scheint in B eine Abrundung der Monats- und Tagesangabe von A vorzuliegen, dafür ist aber in B die Jahresangabe um ein Jahr höher als in B; und dieses eine Jahr erhöht die Gesammtsumme so stark, dass diese Jahresangabe für Witterich auch mit allen niedrigsten Angaben verbunden unvereinbar ist mit jeder möglichen Epoche Sisebuts und ebenso mit der Thatsache, dass Gundemar am 22. October 610 bereits regierte. S. oben S. 422.

Liegt somit die Vermuthung nahe, dass im A-Texte die Jahresziffer VII nur für VI verschrieben sei, so muss ich doch auf die Möglichkeit eines andern Zusammenhanges hinweisen.

F. Fita hat im Boletin de la real Academia de la historia XXI, p. 12 sqq. versucht, die vom Herausgeber auf Reccared gedeutete Inschrift Le Blant n. 620 A auf Witterich zu deuten. Wie wir oben S. 416 N. 1 sahen, passt die XII. Indiction nicht zu dem 29. December des 7. Jahres Reccareds I. Fita zeigt nun, dass sie auch bei keinem anderen Westgothenkönige mit dem 29. December des 7. Jahres zusammenfällt, ausser bei Witterich, wenn wir annehmen, dass dieser bereits im December 602 regiert habe. Die Spuren des Königsnamens würden sich auf Witterich deuten lassen. Dass Liuva, Witterichs Vorgänger, erst im Laufe des Jahres 603 starb, steht fest. Fita hat aber darauf hingewiesen, dass Witterich noch zu Lebzeiten des Vorgängers die Herrschaft an sich gerissen habe. Isidor berichtet c. 57: ‚Quem (sc. Liuvanem) in primo flore adulescentiae Wittericus sumpta tyrannide innocuum regno deiecit praecisaque dextra occidit anno aetatis XX, regni secundo‘, und c. 58 nochmals: ‚Aera DCXLI … extincto Liuvane regnum, quod vivente illo invaserat, vindicat annis VII‘. Es kann also schon im December 602 Witterich in einem Theile des Reiches thatsächlich geherrscht haben, und die Inschrift scheint diese Erklärung zu verlangen[11].

Da könnte man denn zu der Vermuthung kommen, dass die Angabe in A: ‚a. VII, m. VIIII, d. XXVI‘ sich, wie die für Athanagild benutzte Epoche, auf die erste Erhebung des Königs bezieht, die um fast genau ein Jahr geringere Angabe in B aber auf die allgemeine Anerkennung nach Liuvas Beseitigung. Das praktische Resultat wäre bei dieser Annahme fast das gleiche, wie bei der, dass VII nur statt VI verschrieben sei, da auch in diesem Falle nicht 7 volle Jahre und fast 10 Monate, sondern nur 6 Jahre und 10 Monate für die Berechnung der Gesammtzeit von Reccared bis Sisebut in Betracht kommen. Ich halte aber die Vermuthung eines Schreibfehlers für die wahrscheinlichere und nehme deshalb die genauere Monats- und Tagesangabe aus A, die Jahresangabe aus B als das wahrscheinlich richtige an. Isidor sagt, dass Wittericus nach Liuvas Ermordung noch 7 Jahre regiert habe. Diese Angabe stellt sich dar als eine ganz unauffällige Abrundung der von uns auf Grund des Katalogs angenommenen Dauer.

Erklärten sich die beiden verschiedenen Angaben des Katalogs über Witterich sehr leicht aus der einen von mir vermutheten Regierungsdauer von 6 Jahren, 9 Monaten und 26 Tagen, die eine als leichte Verschreibung, die andere als Abrundung, so erklären sich die in A und B verschiedenen Angaben über Gundemar keineswegs als Veränderungen aus einer Zeitangabe. Weder die Angabe von A: 2 Jahre und 10 Tage, kann aus der von B: 1 Jahr, 10 Monate und 14 Tage, entstanden sein, noch diese aus jener oder beide aus einer dritten. Beide müssen nothwendig von verschiedenen Epochen aus berechnet sein.

Auch Witterich starb eines gewaltsamen Todes; er fiel einer Verschwörung (coniuratione quorundam, Isidor c. 58) zum Opfer. Es liegt nahe, anzunehmen, dass sein Nachfolger die Hand dabei im Spiel hatte, schon vorher in irgend einem Reichstheile die Herrschaft erlangt hatte, und wie Witterich seinen Vorgänger, so nun jenen beseitigte, um die Herrschaft im ganzen Reiche zu erhalten.

Hiernach würden sich die beiden grundverschiedenen Angaben über seine Regierungsdauer so erklären, dass seine Regierung von der ersten Erhebung an gerechnet 2 Jahre und 10 Tage, von Witterichs Tode an 1 Jahr, 10 Monate und 14 Tage währte.

Für die Berechnung der Gesammtzeit jener Könige haben wir daher mit grosser Wahrscheinlichkeit nur die kürzere Angabe in Betracht zu ziehen.

Nehmen wir nun zu den Angaben, die sich uns als die wahrscheinlich richtigen für die 3 nächsten Vorgänger Sisebuts ergeben haben, die niedrigste Angabe über Receareds I. Regierung und nehmen wir dazu den letzten möglichen Tag für dessen Epoche, den 8. Mai 586, vorläufig als wirklichen Epochetag an, so erhalten wir unter der Voraussetzung, dass Endtag des Vorgängers und Anfangstag des Nachfolgers niemals zusammenfielen, folgende Epochen:

Liuva II. 601 Nov. 18.
Witterich 603 Mai 30.
Gundemar 610 März 28.
Sisebut 612 Febr. 11.

Da nach der Inschrift Hübner n. 400 Sisebut nicht vor dem 10. Februar 612 begonnen haben kann, so würden wir mit diesen Ziffern auf den zweiten für dessen Epoche möglichen Tag kommen. Dadurch würde die Epoche Reccareds auf den 7. oder 8. Mai 586 und entsprechend die seiner Nachfolger auf die genannten Daten oder je einen Tag vorher fallen.

So erfreulich es nun auch wäre, wenn wir so genau begrenzte Epochen für diese Herrscher erhielten, so zweifle ich doch daran, dass wir jene niedrigste Angabe über Reccareds Regierung zu Grunde legen dürfen. Möglich ist jene Berechnung nur unter der nicht sehr wahrscheinlichen Annahme, dass höchstens einmal bei den 4 Thronwechseln, der Tag des Wechsels sowohl dem Vorgänger als dem Nachfolger angerechnet sein kann, während das wahrscheinlich meist geschehen ist. Würde sich dadurch die Gesammtzeit um mehr als einen Tag verringern, so würden wir mit ihr nicht mehr an den frühesten Tag, der für Sisebuts Epoche möglich ist, heranreichen. Ferner spricht dagegen, dass selbst, wenn wir für Sisebuts Regierung die höchste Angabe 8 Jahre, 11 Monate und 16 Tage vorziehen, wir vom 11. Februar 612 aus schon auf den 27. Januar 621 als seinen Todestag kämen. Dann könnte aber, da Sisebuts Sohn nach des Vaters Tode nur paucorum dierum princeps war, Svinthila spätestens im Februar und kaum erst Ende Februar König geworden sein. Es müsste also seine Regierung statt 10 Jahre, wie die Quellen angeben, einen reichlichen Monat länger gedauert haben.

Aus diesen Gründen dürfte die Lesart der Hs. A, welche Reccared I. 15 Jahre, 7 Monate und 20 Tage giebt, vorzuziehen sein. Dann muss es für Reccared I. bei der Epochengrenze vom 13. April bis 8. Mai 586 verbleiben. Sein Tod und Liuvas Epoche würden entsprechend in die Zeit vom 1. bis 26. December 601, Liuvas Ende und der Anfang von Witterichs allgemein anerkannter Regierung vom 12. Juni bis 7. Juli 603, Witterichs Ende und Gundemars Anfang vom 6. April bis 1. Mai 610 und Gundemars Tod und Sisebuts Epoche vom 19. Februar bis 15. März 612 fallen. Dabei ist als die Regel angesehen, dass das Ende eines Herrschers und der darauf erfolgende Antritt des Nachfolgers auf einen Tag fallen, der aber bei der Berechnung der Regierungszeiten für beide mitgezählt wurde.

Je nachdem man für Sisebut die Angabe der Regierungsdauer in A: ‚a. VIII, m. X, d. XX‘, oder die andere: ‚a. VIII, m. XI, d. XVI‘ vorzieht, kommt man zur Ansetzung seines Todes in die Zeit entweder vom 7. Januar bis 1. Februar oder vom 3. bis 28. Februar 621. Mit Rücksicht auf die pauci dies der Regierung Reccareds II. und die Wahrscheinlichkeit der Epoche Svinthilas im März, dürfte der letzte Ansatz vorzuziehen sein.

III.
Von Tulga bis Wittiza.

Für Tulga und die folgenden Könige stehen uns reichere und zum Theil sehr genaue Nachrichten zur Verfügung, bei deren Verwerthung jedoch Kritik nöthig ist. Der Königskatalog bricht in der ältesten Recension, wenn auch vielleicht nur durch einen zufälligen Mangel unserer Ueberlieferung, mit Tulga ab, während die jüngere Recension für Chindasvind, Receessvind, Wamba und Ervig sehr ausführliche Nachrichten giebt. Als feste Punkte bietet sie zunächst die Todestage Chindasvinds und Reccessvinds.

Chindasvindus… obiit pridie Kal. Oct. era DCLXXXXI.

Reccessvindus… obiit Kal. Sept., die IIII. feria, hora III, era DCCX, anno incarnationis domini nostri Iesu Christi DCLXXII, anno cycli decemnovennalis VIII, luna III.

Danach starb Chindasvind am 30. September 653, Reccessvind am Mittwoch den 1. September 672. Die reichen kalendarischen Angaben für Reccessvinds Todestag sind sämmtlich richtig.

Zwischen den beiden durch die Ueberlieferung völlig gesicherten Daten steht nun aber eine Angabe, die mit ihnen nicht in Einklang ist, wenigstens nicht nach der Mehrzahl der Hss., in welcher sie lautet:

Reccessvindus solus regnavit a. XXIII, m. VII, d. XI.

Diese Zeitangabe trifft nicht für die Zeit der Alleinregierung Reccessvinds zu, wohl aber für die Zeit seiner Gesammtregierung, seit seiner Erhebung durch seinen Vater, die am 20. Januar 649, wie wir später sehen werden, stattfand.

648 J. 0 M. 20 T. (= 649 Jan. 20).
+ 28 „ 7 „ 11 „

671 J. 8 M. 0 T. (+1) = 672 Sept. 1.

Dabei kann dann freilich weder der Tag der Erhebung, noch, was nach der Todesstunde begreiflich ist, der Todestag des Königs mitgerechnet sein.

Eine Hs., bei Mommsen S, lässt nun das Wort ‚solus‘ vor ‚regnavit‘ aus, so dass der Text mit der Zeitangabe übereinstimmt. Eine andere Hs. aber, D, die das ‚solus‘ beibehält, giebt die für die Alleinregierung Reccessvinds zutreffende Zeitangabe: ‚a. XVIII, m. XI‘.

652 J. 9 M. (= 653 Sept. 30).
+ 18 „ 11 „

671 J. 8 M. (+ 1 T.) = 672 Sept. 1.

Auch hier ist Reccessvinds Todestag selbst und ebenso der Chindasvinds nicht mitgezählt.

Die Verschiedenheit der Lesarten ist wahrscheinlich so zu erklären, dass in der ursprünglichen Fassung des Katalogs an dieser Stelle die doppelte Angabe stand: ‚R. regnavit a. XXIII, m. VII, d. XI, solus a. XVIII, m. XI‘. Die Wiederkehr der Zahl XI war dann die Veranlassung, dass ein Theil der Hss. die eine, der andere die andere Zeitangabe ausliess.

Wie hier, so hat nun dieselbe Hs. auch an einer anderen Stelle eine Lesart, welche von der der meisten anderen Hss. abweicht und die höchste Beachtung verdient. Der Text, welchen Mommsen auf Grund der Mehrzahl der Hss. hergestellt hat, lautet: ‚Chindasvindus regnavit solus a. VI, m. VIII, d. XX‘[12]. Zwei Hss. aber, darunter D, haben ‚m. VIIII‘ statt ‚m. VIII‘, und statt ‚d. XX‘ hat D ‚d. III‘, während die andere Hs. die Tagesziffer ganz fortlässt. Die Angabe von D: ‚a. VI, m. VIIII, d. III‘' für Chindasvinds Alleinregierung stimmt aber genau überein mit einer genauen Tagesangabe über den Regierungsanfang dieses Königs, welche erst kürzlich durch Mommsen, Chron. min. II, p. 260, veröffentlicht ist. Sie findet sich in Verbindung mit einer sonst ebenfalls nicht bekannten Angabe über den Anfang der Regierung Tulgas in einer Hs. der Historien Isidors, denen diese ganz selbständigen Angaben mit andern aus dem Königskatalog geschöpften angefügt sind. Die Hs. saec. XIII. befindet sich in der Madrider Akademie Est. 23, gr. 7a, A 189.

Auf werthlose Angaben über Sisenands und Chintilas Regierungszeit folgt:

Post hunc (Cintilanum) quoque ascendit in regno Tulga rex die XIII. K. Ianuar, era DCLXXVI. regnavit a. II, m. VI (lies IV), era DCLXXVIII.

Post hunc Cindasvindus accepit regnum in die III (lies IV) feria, que fuit XV. K. Maias in Pampilica et regnavit solus a. VI, m. VIII, d. XX era DCLXXXVI1. Item cum filio suo Recesvindo rege reg. a. III (lies IV) m. VIII, d. XI, obiit Oct. era DCLXXXVIII.

Von den Aeren sind falsch die beiden bei Tulga und die letzte für Chindasvinds Todesjahr angegebene. Die Angaben der Regierungsdauer stimmen, abgesehen von einigen Schreibfehlern, mit denen des Katalogs überein, dem sie unzweifelhaft entlehnt sind. Selbständig und anderweit nicht überliefert sind die Angaben, dass Tulga am 20. December (639) zur Regierung gelangt sei, und dass Chindasvind am 17. April (642) zu Pampilica (wohl Pamplona) das Reich übernommen habe.

Die Jahre stehen anderweit fest, die genauen Tagesangaben sind aber deshalb besonders glaubwürdig, weil sie jedenfalls nicht durch Berechnung aus den benutzten Angaben des Katalogs gewonnen werden konnten, mit denen sie nicht übereinstimmen. Die Angabe des Wochentages bei Chindasvinds Regierungsantritt, welche durch dieselbe leichte Correctur richtig zu stellen ist, wie eine Zahlenangabe gegen Ende der Notiz, erweckt durchaus den Eindruck, dass hier gleichzeitige Aufzeichnungen zu Grunde liegen. Auch die interessante Angabe über den Ort der Erhebung Chindasvinds ist schwerlich spätere Erfindung. Die Angabe des Tages, an welchem Chindasvind die Regierung antrat, stimmt nun genau zu der Angabe der Hs. D über die Dauer der Alleinregierung dieses Königs. Diese wurde beendigt durch die Erhebung Reccessvinds zum Mitregenten und König am 20. Januar 649. Ziehen wir von diesem Tage die Dauer der Alleinregierung Chindasvinds nach der gemeinen Lesart des Katalogs mit 6 Jahren, 8 Monaten und 20 Tagen ab, so ergiebt sich als Anfang der 30. April 642; ziehen wir dagegen nach der Lesart von D 6 Jahre, 9 Monate und 3 Tage ab, so kommen wir genau auf den in jener Notiz genannten Tag, den 17. April 642.

648 J. 0 M. 20 T. (= 649 Dec. 20).
- 6 „ 8 „ 20 „

641 J. 4 M. 0 T. = 642 Apr. 30.
648 J. 0 M. 20 T. (= 649 Dec. 20).
- 6 „ 9 „ 3 „

641 J. 3 M. 17 T. = 642 Apr. 17.

Wie nun in dem anderen Falle, wo die Hs. D eine unzweifelhaft richtige, von der der übrigen Hss. abweichende Lesart bot, doch auch die gemeine Lesart eine richtige Zeitangabe enthielt, die nur einen anderen Termin zum Ausgangspunkt nahm, so möchte ich auch hier der auf den 30. April 642 führenden Lesart neben der auf den 17. April führenden ihre Berechtigung nicht bestreiten.

Wie später Egica fern von der Hauptstadt erhoben wurde, dann aber sofort mit den Grossen nach Toledo aufbrach, um dort die Salbung zu empfangen, so wird auch der in einer entfernten Provinzstadt erhobene Chindasvind sich zunächst nach Toledo begeben haben zu einer vielleicht ebenfalls durch Salbung vollzogenen feierlichen Einführung in die Königswürde. Diese kann sehr wohl am 30. April stattgefunden haben, am 13. Tage nach seiner Erhebung zu Pamplona. Die Rechnung der Regierungszeit nach der Salbung, die wir auch bei Ervig finden, kann jener anderen Lesart zu Grunde liegen.

Wird die Notiz der Madrider Isidorhandschrift bezüglich Chindasvinds durch die Lesart der Hs. D gestützt, so gewinnt damit auch die gleich genaue Angabe über Tulgas Anfang an Glaubwürdigkeit, zumal der Abstand zwischen dem 20. December 639 und dem 17. April annähernd 2 Jahre und 4 Monate beträgt, und dies die Dauer der Regierungszeit Tulgas ist, welche die sämmtlichen Hss. des Katalogs mit Ausnahme von A bezeugen[13].

Dass Chindasvinds Regierungsantritt in das Jahr 642, wie man früher richtig annahm, und nicht, wie Aschbach und Dahn irrig angeben, in das Jahr 641 fällt, und zwar in den April, steht durch die darauf bezüglichen Angaben aller erwähnten Quellen fest. Bestätigt wird diese Epoche durch das Datum des VII. Concils von Toledo: ‚anno V. Chindasvindo rege regnante die XV. Kal. Novembr. era DCLXXXIIII‘. Gehörte der 18. October 646 dem 5. Jahre des Königs an, so der 18. October 642 dem ersten, welches demnach nicht vor dem gleichen Tage des Vorjahres begonnen haben kann.

Reccessvind wurde von seinem Vater zum Mitregenten erhoben am 20. Januar 649. Das Datum ergiebt sich aus der Angabe des Katalogs über den Todestag Chindasvinds und der wiederholten Angabe der gemeinsamen Regierungszeit beider Könige.

Chindasvindus … cum filio suo d. Reccessvindo regnavit a. IIII, m. VIII, d. XI.

Chindasvindus obiit pridie Kal. Oct. era DCLXXXXI.

Reccessvindus … cum patre regnavit a. IIII, m. VIII, d. XI.

Die Angabe der gemeinsamen Regierungszeit auf 4 Jahre, 8 Monate, 11 Tage ist an der ersten Stelle handschriftlich nicht völlig gesichert, wird aber unzweifelhaft durch die Wiederholung.

Durch Abziehen der 4 Jahre, 8 Monate, 11 Tage von dem Todestage Chindasvinds, dem 30. Sept. 653, erhalten wir unter der Voraussetzung, dass sowohl dieser Tag selbst als auch der der Erhebung in den Zeitraum eingerechnet ist, als Anfang der Mitregierung Reccessvinds den 20. Jan. 649.

652 J. 9 M. 0 T. (= 653 Sept. 30).
- 4 „ 8 „ 11 „

648 J. 0 M. 19 T. + 1 = 649 Jan. 20.

Derselbe Tag ergiebt sich auch durch Abzug der ganzen Regierungszeit Reccessvinds mit 23 Jahren, 7 Monaten, 11 Tagen von dem Todesdatum, hier allerdings unter der Voraussetzung, dass Anfangs- und Endtag eingerechnet sind.

671 J. 8 M. 0 T. (= 672 Aug. 31).
- 23 „ 7 „ 11 „

648 J. 0 M. 20 T. = 649 Jan. 20.

Mit Chindasvinds Epoche vom 17. April 642 und Reccessvinds Epoche vom 20. Januar 649 stimmen auch die beiden Inschriften überein, welche nach den Regierungsjahren beider Könige datiert sind, bei Hübner n. 175 (vgl. Suppl. p. 74. 75) und n. 397. Erstere giebt nach Fitas Lesung ‚III. [ID]VS MAIAS‘ den 13. Mai, oder, wie vielleicht besser zu lesen ist, ‚III. [NON]AS MAIAS‘, den 5. Mai; jedenfalls also einen Tag im Mai als dem 11. und 4. Regierungsjahre der Könige Chindasvind und Reccessvind angehörig an, und n. 397 giebt ein Jahr an, welches das 10. und 3. Jahr zweier zusammen regierenden Könige war. Die Namen der Könige sind zerstört, doch nehme ich mit Hübner als sicher an, dass es sich hier ebenfalls um jene beiden, und nicht nach Fitas Meinung um Egica und Wittiza handelt.

Bei Annahme jener Epochen aber fiel das 3. Jahr Reccessvinds mit dem 10. des Vaters zusammen vom 17. April 651 bis 20. Januar 652, und das 4. des ersteren mit dem 11. des letzteren vom 17. April 652 bis 20. Januar 653.

Auch nach Chindasvinds Tode zählte man die Jahre Reccessvinds nicht von Neuem, sondern von der Epoche von 649 an. Das ergeben die Daten folgender Concilien:

1. Conc. Tolet. VIII: ‚die XVII. Kal. Ianuar., era DCXCI, ann V. Reccesvinthi regis‘.

2. Conc. Tolet. IX: ‚post diem Kal. Nov. – VIII. Kal. Dec. a. VII. Reccesvinthi regis, era DCXCIII‘.

3. Conc. Tolet. X: ‚d. Kal. Dec. a.VIII. Reccesvinthi principis, era DCXCIIII‘.

4. Conc. Emerit.: ‚VIII. Id. Nov. a. XVIII. Reccessvinthi regis, era DCCIIII‘.

Das Datum des VIII. Concils 653, 16. Dec. a. V. ergiebt 649, 16. Dec. für a. I; das des IX. Concils 655, 2.-24. Nov. a. VII. ergiebt 649, 2.-24. Nov. für a. I; das des X. Concils 656, 1. Dec. a. VIII. ergiebt 649, 1. Dec. für a. I; das Datum des Concils von Merida endlich 666, 6. Nov. a. XVIII. ergiebt 649, 6. Nov. für a. I. Diese Daten setzen eine Epoche voraus, welche nach dem 16. Dec. 648 und vor dem 2. Nov. 649 liegt; was für die Epoche vom 20. Januar 649 zutrifft.

Dass auch Reccessvind selbst später nach seiner Thronbesteigung im Jahre 649 zählte, ist von vornherein wahrscheinlich, wird aber noch ausdrücklich bestätigt durch eine Weihinschrift des Königs, Hübner n. 143, auf welcher dieser nach seinem 13. Regierungsjahre und ‚era DCXCIX‘ datiert. Zählte er 661 das 13. Jahr, so zählte er 649 als erstes.

Noch am Todestage Reccessvinds trat Wamba die Regierung an, die Salbung aber wurde auf den 19. Sept., einen Sonntag, verschoben. Wamba regierte 8 Jahre, 1 Monat und 14 Tage und entsagte unter Eintritt in den Stand der Büsser am Abend des 14. Octobers, eines Sonntages, 680. Diese ausführlichen und unter einander völlig im Einklang befindlichen Angaben enthält der Katalog:

Suscepit autem dominus Wamba regni gubernacula codem die, quo ille (Reccessvindus) obiit in supradictis Kalendis Septembris, dilata unctionis solemnitate usque in diem XIIII. Kalendas Octobris, luna XXI, era qua supra (DCCX). Idem quoque gloriosus Wamba rex regnavit annos VIII, mense I, dies XIIII. Accepit quoque penitentiam predictus princeps die dominico exeunte ora noctis prima, quod fuit pridie Idus Octobris, luna XV[14], era DCCXVIII.

Die Regierungszeit ist vom 1. September 672, dem Antritt der Regierung, nicht von dem Tage der Salbung aus, berechnet, und zwar ist der Schlusstag, an dessen Abend, in der ersten Nachtstunde, der König die Regierung niederlegte, ebenso mitgezählt wie der Tag des Antritts.

671 J. 8 M. 1 T. (= 672 Sept. 1).
+ 8 „ 1 „ 14 „

679 J. 9 M. 15 T. = 680 Oct. 14.

Die Daten des Conc. Tolet. XI: ‚a. IV. Wambani principis sub die VII. Id. Nov., era DCCXIII‘ (= 7. Nov. 675 a. IV), und des Conc. Bracar. III: ‚a. IV. Wambani regis, era DCCXIII‘, stimmen zu der angegebenen Epoche, letzteres unter der Voraussetzung, dass das Concil nicht vor dem 1. Sept. 675 stattgefunden hat.

Nach der letzten ausführlichen Angabe des Katalogs folgte Ervig am Tage nach Wambas Abdankung, also am Montag dem 15. October; seine Salbung wurde auf den nächsten Sonntag, den 21. October, verschoben. Die Stelle lautet:

Suscepit autem succedente die II. feria gloriosus dominus noster Ervigius regni sceptra, quod fuit Id. Oct. luna XVI[15], era DCCXVIII, dilata unctionis sollemnitate usque in superveniente die dominico, quod fuit XII. Kal. Nov., luna XXII, era qua supra.

Ervig scheint seiner Salbung eine besondere Bedeutung beigelegt zu haben, denn er scheint als Epoche den Tag der Salbung, nicht den des Regierungsantritts angesehen zu haben. Dafür spricht die Bestimmung des Publicationsedictes des von ihm revidierten Gesetzbuches, Lex Visigoth. Ervigiana II, 1, 1, durch welche angeordnet wird, dass das Gesetzbuch in der neuen Gestalt in Geltung treten solle mit dem 2. Jahre des Königs und zwar vom 21. October ab: ‚ab anno secundo regni nostri a duodecimo Kalendis Novembribus … valorem obtineat‘. Es ist der erste Jahrestag der Salbung, der 21. October 681, welcher hier als Anfang des 2. Regierungsjahres zu gelten scheint. Nach der Salbung Ervigs rechnet auch die ausführlichere Fortsetzung des Katalogs dessen Regierungszeit: ‚gloriosus Ervigius rex regnavit a. VII, d. XXV‘. Das stimmt nur, wenn wir als Epochetag den 21. October 680 nehmen und der Lesart der Hs. des Morales folgend (‚XVII. Kal. Dec.‘ statt ‚Sept.‘) annehmen, dass Ervigs Abdankung am 15. Nov. 687 erfolgte.

679 J. 9 M. 21 T. (= 680 Oct. 21).
+ 7 „ 0 „ 25 „

686 J. 10 M. 15 T. = 687 Nov. 15.

Die nach Ervigs Regierung datierten Concilia Toletana XII. XIII. XIV fallen theils in den Januar, theils in den November. Sie können daher für die Zählung nach einem der beiden Octobertage keine Entscheidung bieten, stimmen aber zu dem vom Katalog angegebenen Regierungsanfange Ervigs überhaupt.

Conc. XII: ‚sub die V. Id. Ianuar. a. I. Ervigii regis era DCCXIX‘ = 9. Jan. 681 a. I. (Lex in confirmatione concilii: ‚sub die VIII. Kal. Febr. a. I. regni‘ = 25. Jan. 681 a. I). – Conc. XIII: ‚a. regni quarto Ervigii principis sub die pridie Nonas Nov. era DCCXXI‘ = 683 4. Nov. a. IV. Ervigs in die Concilsakten aufgenommenes Edict über den Steuererlass ist datiert: ‚sub die Kal. Nov. a. IV. regni‘ und die Lex in confirm. concilii: ‚sub die Idus Nov., era DCCXXI, anno IV. regni‘ Danach gehörte die Zeit vom 1.–13. Nov. 680 dem a. I. an. – Conc. XIV, ein Provinzialconcil, enthält die Daten ‚XVIII.‘ und ‚XII. Kal. Dec. a. regni V‘, aber ohne Angabe der Aera. Es könnte dieses Concil nach dem Datum des XIII. Concils nur in dem Falle noch in das Jahr 683 fallen, wenn das 5. Jahr Ervigs mit dem 14. November selbst begonnen hätte. 683 ist aber dadurch ausgeschlossen, dass dieses XIV. Concil in can. 1 erklärt, es habe ein generale concilium in diesem Jahre nicht abgehalten werden können. Gehört also das Nov. 14–20 des 5. Jahres gehaltene Concil in das Jahr 684, so fielen Nov. 14–20 des Jahres 680 in das 1. Jahr Ervigs.

Ueber Egicas Anfänge giebt die ausführlichere Fortsetzung des Katalogs noch einige genauere Angaben:

In quo die[16] in ultima aegritudine positus (Ervigius) elegit sui successorem in regno gloriosum nostrum domnum Egicanem et altera die, quod fuit XVII. Kal. Dec. (al. Sept.) die sexta feria sic idem domnus Ervigius accepit paenitentiam et cunetos seniores absolvit, qualiter cum iam dicto principe glorioso domno Egicane ad sedem regni in Toleto accederent. Unctus est autem dominus noster Egica in regno in ecclesia sanetorum Petri et Pauli praetoriensis sub die VIII. Kal. Dec, die dominico, luna XIIII, aera DCCXXV.

Der Tag, an welchem Ervig auf dem Sterbelager Busse that, abdankte und Egica die Regierung übertrug, wird in der vorstehenden Darstellung von einer Hs. als ‚XVII. Kal. Dec.‘, von anderen als ‚XVII. Kal. Sept.‘ bezeichnet. Der hinzugefügte Wochentag, ‚VI. feria‘, ermöglicht keine Entscheidung zwischen beiden Lesarten, da sowohl der 15. November wie der 16. August im Jahre 687 auf den Freitag fielen. Die Entscheidung für den 15. Nov., also für die Lesart Dec. statt Sept., giebt die oben schon berührte Thatsache, dass die Angabe der Regierungsjahre Ervigs vom Tage seiner Salbung aus, auf den 15. Nov. führt, während der 16. August nach jener Angabe gar nicht in Betracht kommt.

Ervig beurlaubte alle Grossen (seniores), die den Egica offenbar gewählt hatten, sich mit diesem nach dem Sitze des Reiches zu begeben, damit er dort gesalbt werde. Die Salbung geschah nach der genauen kalendarischen Angabe[17] am Sonntag dem 24. November 687 in der Peter- und Paulskirche zu Toledo. Ervigs Salbung geschah am Sonntag nach seiner Erhebung zum Könige, Egicas am 2. Sonntage nach der Erhebung. Diese fand nicht zu Toledo statt, und die Reise nach der Hauptstadt mochte nicht vom Freitag bis zum Sonntag zurückzulegen sein. So erklärt sich der Tag der Salbung, während es kaum einzusehen wäre, weshalb die Salbung erst am 24. Nov. hätte stattfinden sollen, wenn die Erhebung bereits im August stattgefunden hätte. Somit müssen wir den 15. oder allenfalls den 24. November als Epochetag Egicas annehmen, und damit stimmen die sonst erhaltenen Daten, welche eine mit dem 16. August beginnende Epoche ausschliessen.

Das XVII. Concil von Toledo trägt das Datum: ‚anno … Egicani regis septimo sub die quinto Idus Novembris era DCCXXXII‘ (= 9. Nov. 694, a. VII). Demnach gehörte der 9. November 688 dem 1. Jahre Egicas an, welches also nicht vor dem 9. November 687 begonnen haben kann.

Das III. Concil von Saragossa trägt das Datum: ‚sub die Kalendarum Novembrium anno quarto … Egicani regis era DCCXXVIIII‘ (= 1. Nov. 691, a. IV). Der 1. November des Jahres 688, also noch nicht der des Jahres 687, gehörte dem 1. Jahre Egicas an.

Mit der angenommenen Epoche stimmen auch alle anderen Daten, ohne freilich gerade gegen eine August-Epoche zu sprechen. Das XV. Concil von Toledo trägt ein Datum, nach welchem der 11. Mai 688 dem 1. Jahre Egicas angehörte, und das XVI. Concil enthält drei Daten, nach welchen der 25. April, der 1. und 2. Mai 693 in das 6. Jahr des Königs fielen. Die Zeit vom 25. April bis 11. Mai 688 gehörte nach diesen Daten zu dem 1. Jahre Egicas. Auch die Inschrift Hübner n. 172 (401) stimmt mit dieser Epoche. Sie bietet das Datum: ‚PRIDIE IDUS MAG [EEA DCC]XXVIIII[18] ANNO QUARTO REGNO GL DNI EGICANI‘ (691 14. Mai a. IV). Der 14. Mai 691 gehörte zu dem 4. Jahre, der gleiche Tag 688 also zum 1. Jahre.

Egica hat anscheinend den Tag, an welchem er sich die Regierung von Ervig abtreten liess, als Epochetag angesehen, nicht wie Ervig den seiner Salbung. Wir können das daraus schliessen, dass Egica nach der erwähnten Fortsetzung des Katalogs am 15. November 700, also am Jahrestage seiner Erhebung, nicht seiner Salbung, seinen Sohn Wittiza zum Könige salben liess: ‚unctus est autem Vitiza in regno die quod fuit XVII. Kal. Dec. era DCC XXXVIII‘.

Nicht so gut, wie über den Anfang, sind wir über das Ende der Regierung Egicas unterrichtet. Ein Gesetz Egicas (Lex Vis. IX, 1, 21) trägt das Datum: ‚Data et confirmata anno feliciter sextodecimo regni nostri‘. Dieses genügend gesicherte Datum erklärt Helfferich, Westgothenrecht S. 216 für ‚unter allen Umständen irrig‘, da Egica schwerlich länger als 13 Jahre regiert habe. Trotz ihrer Bestimmtheit fehlt es dieser Behauptung an jeder Unterlage. Der sog. Isidoras Pacensis, die Epitome Ovetensis und eine Fortsetzung des Katalogs (Chron. min. II, p. 351. 374; III, p. 469) geben Egica 15 Regierungsjahre. Bei der hier natürlich, wie meist bei vollen Jahresangaben anzunehmenden Abrundung, liegt kein Grund gegen die Annahme vor, dass der König auch noch den Anfang des 16. Jahres erlebt habe. Das Gesetz ist demnach nach dem 14. November 702 erlassen[19]. Nach der Randnotiz des sog. Isidoras Pacensis (Chron. min. II, 351) starb Egica era DCCXL, also 702. Combinieren wir das mit dem Datum des Gesetzes, so muss sein Tod in der Zeit vom 15. Nov. bis 31. Dec. 702 erfolgt sein.

Ueber Wittizas Regierungsanfang liegt die schon erwähnte genaue Nachricht vor, nach welcher Egica ihn am 15. November 700 zum Könige salben liess. Der sog. Isidoras Pacensis giebt dagegen an Chron. min. II, p. 350: ‚in era DCCXXXVI a. imperii Leonis primo … Egica in consortio regni Wittizanem filium sibi heredem faciens Gothorum regnum retemtant‘.

Die Chronologie der Quelle ist verwirrt. Mit dem 1. Jahre Leos II. (695) fällt die angegebene Aera nicht zusammen. Ist diese richtig, so hat Egica schon 698 seinen Sohn zum Mitregenten erhoben. Vielleicht geschah das, ohne dass Wittiza zum Könige gesalbt wurde. Dass dies erst im Jahre 700 geschah, dafür spricht vielleicht auch, dass dieselbe Quelle zu diesem Jahre (‚era DCCXXXVIII‘, wieder mit falschem Kaiserjahr) berichtet: ‚Wittiza decrepita iam patre pariter regnant‘. ‚Regnare‘ kann hier in der Bedeutung ‚König sein‘ gebraucht sein. Nach den wiederholten Angaben dieser Quelle (a. a. O. p. 350. 351) hätte Wittiza 15 Jahre regiert. In einer der beiden von Mommsen, Chron. min. III, p. 496 gedruckten Fortsetzungen des Katalogs werden ihm 12 Regierungsjahre beigelegt, in einer anderen ihm und seinem Vater zusammen 23. Folgen wir der letzteren Angabe, so ist Wittizas Ende gegen Ende des Jahres 710 zu setzen. Damit würden die a. XII der anderen Fortsetzung stimmen, wenn Wittiza bereits 698 erhoben wurde. Die Angaben des sog. Isidoras Pacensis aber lassen sich vielleicht aus einem Lesefehler ‚xu‘ statt ‚xII‘ erklären. Eine Entscheidung wage ich nicht zu treffen. Die genaueren Nachrichten hören auf und gleichzeitig das Interesse des Rechtshistorikers an der westgothischen Chronologie.

Nachtrag.

Bei den Ausführungen auf S. 419 und 421 f. bin ich von der Annahme ausgegangen, dass die Chronisten Johann von Biclaro und Isidor, obschon sie in den Angaben am Anfang der einzelnen Capitel die Regierungsjahre der Herrscher nicht als Effectivjahre, sondern als Kalenderjahre berechnen, dennoch bei Zeitangaben im Context Effectivjahre meinen könnten. Einmal findet sich in der That eine Angabe bei Isidor, die kaum anders als auf solche Jahre zu deuten ist, c. 60, wo er die Regierungszeit Sisebuts auf 8 Jahre und 6 Monate angiebt[20]. In allen anderen Fällen aber, wo er Summen der Regierungsjahre giebt, scheint er nicht abgerundete Effectivjahre, sondern chronistische Kalenderjahre zu zählen, und zwar so, dass er das Anfangsjahr, nicht aber das Endjahr jedes Königs mitrechnet. Die gleiche Rechnung nach Kalenderjahren möchte ich nunmehr auch für die Stelle c. 47 annehmen, wo Isidor sagt, dass Athanagilds Erhebung im 3. Jahre Agilas erfolgt sei. Diese Annahme empfiehlt sich deshalb, weil bei ihr die Angabe mit den sonstigen Nachrichten übereinstimmt. Agila kam nicht vor dem 18. Dec. 549 zur Regierung; Athanagilds Erhebung ist aber vor dem 14. Dec. 551 erfolgt; also erst am Ende des 2. Effectivjahres Agilas, aber in dessen 3. Kalenderjahre. Dann ist aber auch wohl für die beiden S. 420 und 421 f. erörterten Stellen des Johann von Biclaro die Annahme, dass das 2. Jahr des Kaisers Justinus vom wirklichen Epochetage aus berechnet sein könnte, gänzlich aufzugeben. Damit fallen die Gründe fort, Athanagilds Erhebung und Tod, Liuvas I. Anfang und Ende und Leovigilds Erhebung unmittelbar an die feststehenden äussersten Endtermine für diese Ereignisse heranzurücken. Es ist vielmehr die Möglichkeit offen zu lassen, dass sie schon einige Zeit früher geschehen sind. Da Leovigild nicht vor dem 2. August und nicht nach Mitte November 568 zur Regierung gekommen sein kann, so ist auch jenen anderen von hier aus rückwärts zu berechnenden Daten ein Spielraum von je 3½ Monaten vor dem Endtermin zu belassen.

Uebersicht über die Chronologie der Könige von Theudi bis Wittiza.

Theudi 531, 5./18. Dec. – 548, 5./18. Juni.

Theudisclus 548, 5./18. Juni – 549, 18./31. Dec.

Agila 549, 18./31. Dec. – 555, 18./31. März.

Athanagild 551, Erhebung vor 14. Dec, frühestens Sept. – 567 † vor 14. Juni, nicht vor März.

     Interregnum von 5 Monaten 567.

Liuva I. 567, vor Mitte Nov., frühestens Aug. – 571 Dec/572, Anf. März.

Leovigild 568, 2. Aug./Mitte Nov. – 586, 13. April/8. Mai.

Reccared I. 586, 13. April/8. Mai – 601, 1./26. Dec.

Liuva II. 601, 1./26. Dec. – 603, 12. Juni/7. Juli.

Witterich 603, 12. Juni/7. Juli – 610, 6. April/1. Mai. (Witterichs erste Erhebung vielleicht vor 30. Dec. 602.)

Gundemar 610, 6. April/1. Mai – 612, 19. Febr./15. März. (Gundemars erste Erhebung wahrscheinlich gegen Mitte Februar 610.)

Sisebut 612, 19. Febr./15. März – 621, 3./28. Febr.

Reccared II. 621, Febr./März.

Svinthila 621, März – 631, 26. März.

Sisenand 631, 26. März – 636, 12. März.

Chintila 636, 12. März – 639, 20. Dec.

Tulga 639, 20. Dec. – 642, 17. April.

Chindasvind 642, 17. April – 653, 30. Sept. (Gesalbt am 30. April 642?).

Reccessvind 649, 20. Januar – 672, 1. Sept.

Wamba 672, 1. Sept. – 680, 14. October. (Gesalbt am 19. Sept. 672.)

Ervig 680, 15. Oct. – 687, 15. Nov. (Als Epoche gilt der Tag der Salbung 21. Oct. 680.)

Egica 687, 15. Nov. – Ende 702 (nach dem 14. Nov.). (Gesalbt am 24. Nov. 687.)

Wittiza zum Könige gesalbt 700, 15. Nov. - 710?
Mitregent Egicas vielleicht schon seit 698
Vergleichung mit Dahns Tabelle.
Unsere Ansetzung Dahn
Theudi 531, Dec. - 548, Juni. Theudis 531 (Dec.) - 548 (März/April.)
Theudisclus 548, Juni - 549, Dec. Theudegisel 548 - 549 (Oct.).
Agila 549, Dec. - 555, März. Agila 549 - 554.
Athanagild 551, Sept./Dec. - 567, März/Juni. Athanagild 554 - 567 (Nov.).
5 Monate Interregnum 567.
Liuva I. 567, Aug./Nov. - 571 Dec./572, März. Leuva I. 567 - 572.
Leovigild 568, Aug./Nov. - 586, 13. April/8. Mai. Leovigild 567 - 586 (April/Mai).
Reccared I. 586, 13. April/8. Mai - 601, Dec. Rekared I. 586 - 601 (Mai).
Liuva II. 601 Dec. - 603, Juni / Juli. Leova II. 601 - 603.
Witterich 603, Juni/Juli (Erhebung 602?) - 610, April. Witterich 603-610 (Anf. Oct.).
Gundemar 610, April – 612, Febr. /März. (Erhebung schon Febr. 610?) Gunthimar 610 – 612 (14. Aug.).
Sisebut 612, Febr./März – 621, Febr. Sisibut 612 – 620 (14. Febr.).
Reccared II. Febr./März. Rekared II. 620 – 621 (16. April?).
Svinthila 621, März – 631, 26. März. Svinthila 620 – 631.
(Rikimer ? – 631 (16. April).
Sisenand 631, 26. März – 636, 12. März. Sisinanth 631 – 636 (März).
Chintila 636, 12. März – 639, 20. Dec. Kindila 636 – 640 (1. April).
Tulga 639, 20. Dec. – 642, 17. April. Tulga 640 – 641 (10. Mai?).
Chindasvind 642, 17. (gesalbt 30?) April – 653, 30. Sept. Kindasvinth 641 – 652) (1. Oct.).
Reccessvind 649, 20. Januar – 672, 1. Sept. Rekisvinth 649 (22. Januar) – 672 (1. Sept.).
Wamba 672, 1. Sept. (gesalbt 19. Sept.) – 680, 14. Oct. Wamba 672, 1. Sept. – 680, 14. Oct.
Ervig 680, 15. Oct. (gesalbt 21. Oct.) – 687, 15. Nov. Erwich 680, 15. Oct. – 687, 15. Nov.
Egica 687, 15. Nov. (gesalbt 24. Nov.) – 702, Nov./Dec. Egika 687 (gesalbt 24. Nov.) – 15. Nov.? 701.
Wittiza 698? (gesalbt 700, 15. Nov.) – 710? Witika 697, 15. Nov.? – 710, Febr.

Anmerkungen des Autors

  1. Bei der Berechnung der Anfangs- und Enddaten der Regierungen der einzelnen Könige mit Hülfe der in den Quellen enthaltenen Angaben über die Dauer der Regierungen nach Jahren, Monaten und Tagen ist nach folgenden Grundsätzen verfahren. Bei Berechnung durch Addition der Regierungszeiten, wurde von der Summe 1 Tag abgezogen, wenn angenommen wurde, dass der Schlusstag der Regierung des Vorgängers und der Anfangstag der Regierung des Nachfolgers zusammenfielen, aber in der Quellenangabe bei beiden Herrschern mitgezählt wurden. Bei Berechnung durch Subtraction wurde unter der gleichen Voraussetzung ein Tag dem Ergebnis hinzugezählt. Wo die Umsetzung von Tagen in Monate oder von Monaten in Tage bei Addition oder Subtraction von Zeitangaben nöthig war, wurde die wirkliche Tagezahl der in Betracht kommenden Monate berücksichtigt.
  2. Der für uns besonders in Betracht kommende Theil der Arbeit findet sich S. 318—346.
  3. Vgl. auch Mommsen, Das römisch-germanische Herrscherjahr, N. A. XVI, S. 62.
  4. Wegen der Zeit dieses Concils von Valencia und des weiter unten erwähnten Concils von Lerida ist zu bemerken, dass beide jedenfalls unter Theudi im Jahre 546, nicht aber unter Theoderich dem Grossen 524 gehalten sind. Wenn Dahn, Könige VI², 423 meint, dass für die Ansetzung dieser Synoden und der von Arles unter Theoderich d. Gr. überwiegende Gründe sprächen, so kann ich das bezüglich der beiden erstgenannten Synoden durchaus nicht zugeben. Freilich nennen nach den Ausgaben beim Conc. Vallet. sämmtliche Hss., beim Conc. Ilerd, die Mehrzahl derselben den König Theodericus oder Theudericus; aber beim Conc. Herd, haben doch, was Dahn übersieht, zwei Hss. das Richtige: ‚a. XV. Theudi regis‘. Entscheidend für Theudi ist, dass die gesammte Ueberlieferung für beide Concilien ‚era DLXXXIIII‘ (DLXXXVII in 3 Hss. ist leicht erklärlicher Schreib- oder Lesefehler) also das Jahr 546 bezeugt. Dem gegenüber müssen wir die Lesarten Theuderici oder Theoderici daraus erklären, dass die späteren Schreiber der Hss. den ihnen geläufigeren, volleren Namen an die Stelle des ihnen vielleicht als Abkürzung erscheinenden Theudi setzten.
  5. Diese Grenzen für Reccareds Epoche hat bereits, wie ich nachträglich sehe, Ulloa festgestellt, dann aber auf Grund anderer Berechnungen die Vermuthung aufgestellt, dass der Antritt am 21. April erfolgt sei. Die Vermuthung ist nicht aufrecht zu halten, noch weniger aber als etwas feststehendes anzusehen.
  6. Gegenüber diesen unanfechtbaren Zeugnissen steht die Inschrift Le Blant n. 620, in welcher die Reste des Königsnamens .E..R vom Herausgeber auf Reccared gedeutet werden. Sie ist datiert: ‚IIII. Kal. Ianuar. Ind. XII. a regni VII‘. Die XII. Indiction fiel unter Reccared Sept. 593 – Aug. 594. Der 29. Dec. 593 aber gehörte nach den übrigen Zeugnissen dem 8. Jahre des Königs an. Die Inschrift enthält also einen chronologischen Fehler, wenn sie auf Reccared gedeutet wird. Es dürfte daher Fita, Boletin XXI, p. 12 sq. zu folgen sein, der die Inschrift auf Wittericus deutet. Siehe unten S. 427 f.
  7. Der Fehler bezüglich der Jahresberechnung ist daraus zu erklären, dass die wichtige Wochentagsangabe übersehen und das 7. Jahr nach dem herkömmlich angenommenen Regierungsanfang berechnet wurde.
  8. S. Mommsen, Chronica min. II, p. 243.
  9. Isidori opera ed. Arevalo I, p. 9 sq.
  10. Mit Recht wundert sich Bruns, Canones I, p. 245, dass die Herausgeber der Collectio Hispana die Lesart ‚era DCLXIV‘ vorgezogen hätten, setzt dann aber selbst wieder diese falsche Lesart in den Text.
  11. Auch die Inschrift Hübner n. 115 ist mit einer Zählung der Jahre Witterichs von 602 als 1. Jahr aus zu vereinigen. Die leider fehlerhafte und lückenhafte Inschrift enthält nach dem zerstörten Tagesdatum: ‚AN . DNI NSI GL WITTIRICI REGiS ERa DCXV‘. Dass die Aera (= a. Chr. 577) nicht richtig sein kann, scheint mir unzweifelhaft. Sicher ist, sei es in der Art, wie Fita vorgeschlagen hat, sei es in andrer Weise, DCXLV zu lesen oder zu verbessern, so dass das Datum in das Jahr 607 fällt. In die Lücke zwischen AN und DNI passt nun, wie mir scheint, eher V als VI. Demnach hätte das 1. Jahr zum Theil mit 603 zusammenfallen müssen. Es kann aber bereits 602 begonnen haben.
  12. Die Monatsziffer VIII bieten freilich nur 2 Hss., doch stützen dieselbe auch 3 Hss., welche die unmögliche Zahl XIII bieten.
  13. Die Lesung ‚menses X‘ in meiner Ausgabe der Leges Vis. ant. ist irrig. Es ist in der Hs. A (= R 1 meiner Ausgabe) sicher zu lesen ‚menses V‘ Die Ausgabe Mommsens erwähnt die abweichende Lesart nicht.
  14. Es müsste ‚luna XIIII‘ heissen. S. die folgende Anmerkung.
  15. Diese sowie die vorhergehende und ebenso die folgende Mondalterangabe sind je um eine Einheit zu hoch, so dass sämmtliche Mondalterangaben des Jahres 680 in unserer Quelle in gleicher Weise falsch berechnet sind, während die früheren richtig sind. M. Tangl theilt mir freundlichst folgende Vermuthung über den Ursprung der Fehler mit: 680 hat num. aur. XVI, diesem entspricht Neumond (luna I) am 1. Oct. Monatstage und Mondalter müssten daher bis zum 29. gleichen Schritt halten. Vielleicht lässt sich der Fehler so erklären, dass die Bestimmung des Mondalters mit Hülfe der Lunar- und Novilunarbuchstaben vorgenommen und dabei das Eintreten der Mondschaltung bei ‚num. aur. XVI‘ am 2. August und die dadurch nothwendige Ersetzung des einen Novilunarbuchstaben R. durch S. übersehen wurde. Novilunarbuchstaben für n. a. XVI sind H und R. Letzterer trat dadurch nach dem 2. August ausser Kraft, dass infolge der Einschaltung zwei 30tägige Mondmonate einander folgten, der erste von R. (2. Aug.) – G (31. Aug.), der zweite von H (1. Sept.) – R. (30. Sept.), worauf mit S. 1. October wieder ein Neumond einsetzte. Wurde dies, wie gesagt, übersehen und R. als der eine Neumondbuchstabe für das ganze Jahr angenommen, so kam man auf luna I am 30. September R. und gelangte von hier weiterzählend für den ganzen October zu Mondaltern, die um eine Einheit zu hoch waren.
  16. Der Tag ist vorher nicht genannt.
  17. Auch das Mondalter ist richtig.
  18. In dem Supplement n. 401 steht ‚[ERA DCC]XXVIII‘ offenbar nur durch Druckfehler. Denn Hübner löst die richtige Zahl am Rande auf und diese findet sich auch in der älteren Nachbildung n. 172.
  19. S. auch N. A. XXIII, 505 N. 2.
  20. Eine Redaction P giebt entsprechende aus Jahren und Monaten gemischte Summen auch c. 41 für Theudi und c. 44 für Theudisclus an.