Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
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Auf Grund des § 13 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 9) wird folgendes verordnet:
Artikel I
§ 1
- (1) Untere Verwaltungsbehörde ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen in Preußen der Landrat, in den übrigen Ländern die ihm entsprechende Behörde.
- (2) Höhere Verwaltungsbehörde ist:
in Preußen und Bayern der Regierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsident), in Sachsen der Kreishauptmann, in den übrigen Ländern die oberste Landesbehörde, im Saarland der Reichskommissar für das Saarland.
§ 2
- (1) Die höhere Verwaltungsbehörde kann den Antrag auf Änderung oder Feststellung des Familiennamens unter Bestimmung einer Frist zur Geltendmachung von Einwendungen in einer von ihr zu bestimmenden Tageszeitung auf Kosten des Antragstellers veröffentlichen, soweit es zur Verhütung der Beeinträchtigung von Rechten anderer Personen erforderlich erscheint.
- (2) Wird ein Familienname geändert oder festgestellt oder wird die Änderung eines Familiennamens widerrufen, so kann die höhere Verwaltungsbehörde diese Anordnung durch einmaliges Einrücken in eine von ihr zu bestimmende Tageszeitung auf Kosten des Betroffenen bekanntmachen, wenn es im Einzelfall zweckmäßig erscheint.
§ 3
- (1) Die Gebühr für die Änderung oder Feststellung eines Familiennamens beträgt 5 bis 2.000 Reichsmark, die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 5 bis 500 Reichsmark. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, wenn es nach der Lage des Einzelfalls billig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller mittellos ist.
- (2) Zur Zahlung der Gebühr ist der Antragsteller verpflichtet, neben ihm auch derjenige, zu dessen Gunsten der Antrag gestellt ist.
Artikel II
§ 4
- Die Vorschriften des Erbhofrechts über das Namensrecht, insbesondere § 27 des Reichserbhofgesetzes vom 29. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 685), bleiben unberührt.
- Berlin, den 7. Januar 1938.