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Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin (1954)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin
Abkürzung:
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Berlin
Rechtsmaterie:
Fundstelle:
Fassung vom: 13. Mai 1954
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Mai 1954, Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 10. Jahrgang, Nr. 29 vom 26. Mai 1954, Seiten 289 - 290.
Inkrafttreten: 27. Mai 1954
Anmerkungen: Außerkrafttreten am 4. November 2007
Nachfolge-Gesetz: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin (2007)
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Quelle: Scan auf Commons
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Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Berlin.

Vom 13. Mai 1954.

§ 1

(1) Das Landeswappen zeigt in silbernem (weißem) Schilde einen aufgerichteten schwarzen Bären mit roter Zunge und roten Krallen. Auf dem Schild ruht eine goldene, fünfblätterige Laubkrone, deren Stirnreif aus Mauerwerk mit einem Tor in der Mitte ausgestattet ist.
(2) Die Bezirke führen das Landeswappen. Der Senat kann den Bezirken Bezirkswappen verleihen, die bei besonderen Anlässen neben dem Landeswappen geführt werden können.

§ 2

(1) Die Landesflagge zeigt die Farben Rot-Weiß-Rot in drei Längsstreifen. Die beiden äußeren Streifen nehmen je ein Fünftel, der mittlere Streifen nimmt drei Fünftel der Flaggenbreite ein. Der mittlere Streifen ist mit der etwas nach der Stange hin verschobenen Wappenfigur (ohne Schildumrahmung) belegt.
(2) Die Dienstflagge der Mitglieder des Senats ist ein gleichseitiges, weißes, rotgerändertes Rechteck mit dem Landeswappen. Die allgemeine Dienstflagge ist die Landesflagge mit dem Landeswappen im weißen Felde.
(3) Die Landesflagge kann auch die Form eines Banners haben.

§ 3

(1) Die Landessiegel zeigen das Landeswappen.
(2) Das Amtsschild ist ein weißes (silbernes) Rechteck mit dem Landeswappen und der Behördenbezeichnung.
(3) Die Kokarden zeigen die Farben Rot-Weiß mit dem Landeswappen oder die Farben Rot-Weiß oder das Landeswappen.

§ 4

Für die Gestaltung des Landeswappens, der Landesflagge, der Dienstflagge der Mitglieder des Senats und der allgemeinen Dienstflagge sind die diesem Gesetz beigegebenen Muster maßgebend. Eine künstlerische Ausgestaltung für besondere Zwecke bleibt hinsichtlich des Landeswappens vorbehalten.

§ 5

(1) Der Senat regelt durch Rechtsverordnungen die Ausgestaltung und Führung der Landessiegel und die Beflaggung der öffentlichen Gebäude, Dienstkraftwagen und Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst.
(2) Der Senat kann Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes Berlin unterstehen und Hoheitsrechte ausüben, die Führung der Wappenfigur in Siegeln und auf Amtsschildern gestatten.
(3) Der Senat bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt die bisherigen Hoheitszeichen noch geführt werden können. Er entscheidet über die Berechtigung zur Führung von Hoheitszeichen im Einzelfalle und kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Mustern der Hoheitszeichen gestatten.

§ 6

(1) Im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres regeln
a) die zuständigen Mitglieder des Senats die Ausgestaltung und Führung der Hoheitszeichen bei den Gerichten und den ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Justizbehörden und -einrichtungen;
b) der Senator für Post- und Fernmeldewesen die Ausgestaltung und Führung der Hoheitszeichen bei den Dienststellen des Post- und Fernmeldewesens;
c) der Senator für Finanzen die Ausgestaltung und Führung der Hoheitszeichen bei den Dienststellen der Zollverwaltung; [290]
d) der Senator für Verkehr und Betriebe die Ausgestaltung und Führung der Hoheitszeichen bei der Feuerwehr.
(2) Im übrigen erläßt der Senator für Inneres die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Dr. Schreiber


Muster

[290a]

gemäß § 4 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 289)[WS 1].
Landeswappen
LANDESWAPPEN
 
Landesflagge
LANDESFLAGGE

[290b]

Landesflagge
DIENSTFLAGGE DER MITGLIEDER DES SENATS
 
Landesflagge
ALLGEMEINE DIENSTFLAGGE

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Scan ist schwarz-weiß.
    Weiterer Unterschied zum Scan: Die Flaggen haben links eine Fahnenstange.