Gesetz betr. die Erbauung einer Eisenbahn von Mannheim bis an die Schweizer Grenze bei Basel

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Gesetzestext
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Geltungsbereich: Großherzogtum Baden
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Fundstelle: Grossherzoglich-Badisches Staats- und Regierungs-Blatt, Band 36, 1838
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[Seite 121]

Leopold, von Gottes Gnaden,
Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen.

Mit Zustimmung Unserergetreuen Stände haben Wirbeschlossen und verordnen, wie folgt:
Art. 1.
Von Mannheim über Heidelberg, Carlsruhe, Rastatt, Offenburg, Dinglingen und Freiburg bis zur Schweizer Grenze bei Basel wird eine Eisenbahn erbaut.
Kehl wird durch eine Seitenbahn mit der Hauptbahn verbunden.
Zwischen den genannten Orten an der Hauptbahn soll dieselbe möglichst nahe dem Gebirge, mit besonderer Rücksicht auf die Ausmündungen von Seitenstraßen, an den dort liegenden volkreichen Orten hingeführt werden, wo nicht überwiegende Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
Art. 2.
Der Bau wird auf Staatskosten ausgeführt.
Ueber die Fortschritte der Bahn und über die Kosten der Arbeiten wird jedem Landtage eine besondere Nachweisung vorgelegt, die enthält, was biß zu dem Zeitpunkte der Zusammenkunft der Stände geschehen ist, und in der nächsten Budgetsperiode geschehen soll.
Art. 3.
Der Fahrdamm der Bahn wird zu einem doppelten Schienenweg angelegt; für jetzt aber wird nur ein Schienenweg vollständig ausgebaut.

[Seite 122]

Der Regierung wird überlassen, auf einzelnen Strecken, wo und wann das Bedürfniß es fordert, den doppelten Schienenweg ausbauen zu lassen.
Art. 4.
Die zur Ausmittelung des Bahnzuges erforderlichen Vorarbeiten werden sogleich für die ganze Bahnlänge vorgenommen. Der Bau selbst wird in Mannheim begonnen und an jenen Punkten der Bahnlinie, deren Ausführung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nimmt, namentlich in Rastatt, Freiburg und am Schliengener Berg, baldthunlichst und zwar jedenfalls so früh in's Werk gesetzt, daß die Bahn in ihrem Fortschreiten nirgends aufgehalten wird.
Gleich nach endgültiger Festsetzung des Bahnzuges wird das dazu erforderliche Grundeigenthum für die ganze Linie erworben.
Gegeben zu Calsruhein UnseremStaats-Ministerium, den 29. März 1838.
Leopold.
von Boeckh.
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs:
Büchler.