Gesetz zur Verlängerung des Ermächtigungsgesetzes (1937)
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Der Reichstag hat das folgende Gesetz einstimmig beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Einziger Artikel
- (1) Die Geltungsdauer des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) wird bis zum 1. April 1941 verlängert.
- (2) Das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 75) bleibt unberührt.
- Berlin, den 30. Januar 1937.