Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats
Erscheinungsbild
[89]
Vom 14. Februar 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
- (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
- (2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2
- (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
- (2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle.
- (3) Die Mitwirkung von Bevollmächtigten zum Reichsrat in Körperschaften, Gerichten und Organen jeder Art fällt fort.
§ 3
- Die zuständigen Reichsminister werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern ergänzende Bestimmungen zu treffen und bei der Bekanntmachung einer Neufassung gesetzlicher Vorschriften die aus diesem Gesetz sich ergebenden Änderungen zu berücksichtigen.
- Berlin, den 14. Februar 1934.