Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1868, Nr. 23, Seite 406 - 407
Fassung vom: 8. Juli 1868
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Juli 1868
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[406]

(Nr. 132.) Gesetz, betreffend den Betrieb der stehenden Gewerbe. Vom 8. Juli 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

Das den Zünften und den kaufmännischen Korporationen zustehende Recht, Andere vom Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, ist aufgehoben.

§. 2.

Für den Betrieb eines Gewerbes ist ein Befähigungsnachweis nicht mehr erforderlich. Diese Bestimmung findet jedoch bis auf Weiteres keine Anwendung auf den Gewerbebetrieb der Aerzte, Apotheker, Hebammen, Advokaten, Notare, Seeschiffer, Seesteuerleute und Lootsen.
So weit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, behält es dabei sein Bewenden.

§. 3.

Die Unterscheidung zwischen Stadt und Land in Bezug auf den Gewerbebetrieb und die Ausdehnung desselben hört auf. [407]
Die Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waaren wird aufgehoben.
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufslokalen ist gestattet.

§. 4.

Jeder Gewerbetreibende darf hinfort Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter jeder Art und in beliebiger Zahl halten. Gesellen und Gehülfen sind in der Wahl ihrer Meister oder Arbeitgeber unbeschränkt.

§. 5.

Der Betrieb eines Gewerbes, zu dessen Beginn nach Maaßgabe der bestehenden Landesgesetze eine polizeiliche Genehmigung nicht erforderlich ist, kann fortan nur im Wege der Bundesgesetzgebung von einer solchen Genehmigung abhängig gemacht werden.

§. 6.

Das gegenwärtige Gesetz findet keine Anwendung auf die Bestimmungen der Landesgesetze
1) über Erfindungspatente;
2) über das Bergwesen;
3) über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter;
4) über den Verlust der Befugniß zum Halten von Lehrlingen als Folge strafgerichtlichen Erkenntnisses;
5) über die Berechtigung der Apotheker, Gehülfen und Lehrlinge anzunehmen;
6) über den Betrieb öffentlicher Fähren;
7) über das Abdeckereiwesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juli 1868.
(L. S.)  Wilhelm.

  Gr. v. Bismarck-Schönhausen.