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Gesetz, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen des Malers Gustav Müller

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 15, Seite 131 - 132
Fassung vom: 7. Januar 1908
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Bekanntmachung: 9. April 1908
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(Nr. 3437.) Gesetz, betreffend die Errichtung zweier Stiftungen aus dem Vermögen, welches dem Reiche aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 verstorbenen Malers Professor Gustav Müller zugeflossen ist. Vom 7. Januar 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

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Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Betrag von 106.392,28 Mark, welcher der Reichskasse im Rechnungsjahr 1902 aus dem Nachlasse des am 2. Juni 1901 in Rom gestorbenen Professors Gustav Müller und aus Erträgen dieses Nachlasses mit einer im Testamente des Erblassers angeordneten Auflage zugeflossen ist, und die aus diesem Nachlasse dem Reiche mit der gleichen Auflage zugefallenen Stücke der italienischen konsolidierten, zu 5 vom Hundert verzinslichen Rente im Nennbetrage von 160.000 Lire auf eine Stiftung zu übertragen, die vom Reichskanzler zu dem vom Erblasser bei der Auflage bestimmten Zwecke des Ankaufs von Kunstwerken zu begründen ist und als entstanden gilt mit dem Beginne des 4. Juli 1902 als des Tages, an dem der erste Teil dieser Zuwendung dem Reiche zugekommen ist.

§ 2.

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Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, den Betrag von 228.080,10 Mark, welcher der Reichskasse im Rechnungsjahr 1902 aus dem Nachlasse des im § 1 bezeichneten Erblassers und aus Erträgen dieses Nachlasses zugeflossen ist, auf eine Stiftung zu übertragen, die vom Reichskanzler zu dem vom Erblasser bei der Auflage bestimmten Zwecke der Verwendung der Erträge zu Gunsten des Deutschen Hospitals in Rom zu begründen ist und als entstanden gilt mit dem Beginne des 25. Juli 1902 als des Tages, an dem der erste Teil dieser Zuwendung dem Reiche zugekommen ist.[132]

§ 3.

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Die Verwaltung der Stiftungen (§§ 1, 2) und die Verwendung von deren Erträgen erfolgt durch den Reichskanzler (Auswärtiges Amt) gemäß den vom Reichskanzler zu errichtenden Stiftungsurkunden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. Januar 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.