Gesetz, betreffend die Ersparnisse an den von Frankreich für die deutschen Okkupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern
Erscheinungsbild
[85]
(Nr. 1233.) Gesetz, betreffend die Ersparnisse an den von Frankreich für die deutschen Okkupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern. Vom 29. April 1878.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
- Aus den Ersparnissen an den von Frankreich für die deutschen Okkupationstruppen gezahlten Verpflegungsgeldern wird die Summe von 3.000.000 Mark zur Bildung eines Garantiefonds der mittelst Königlicher Order vom 26. Dezember 1871 zu Berlin begründeten Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine, und an Württemberg zur Bildung eines Kapitalfonds zum Zwecke der Unterstützung bedürftiger Hinterbliebener von Offizieren, Militärärzten, Beamten der Militärverwaltung und Unteroffizieren, eventuell auch zur Ermöglichung des Anschlusses an die Lebensversicherungsanstalt für die Armee und Marine die Summe von 165.900 Mark überwiesen.
- Die Zinsen der Garantiefonds sind zur Erweiterung der Zwecke der Lebensversicherungsanstalt und zur Erleichterung der Eintrittsbedingungen bestimmt.
Artikel II.
- Die Aufwendung eines Betrages bis zu 4.500.000 Mark zur Erbauung einer Konservenfabrik für das deutsche Heer in Mainz;
- die Verausgabung eines Betrages von 1.090.467 Mark zum Ankauf eines Dienstgebäudes für das Generalkommando des preußischen 3. Armeekorps, [86]
- sowie die Verwendung eines Betrages von 403.776 Mark im Interesse der sächsischen Truppen, beziehungsweise zur Erweiterung der Unteroffizierschule in Marienberg,
- werden nachträglich genehmigt.
- Soweit der in Absatz 1 bezeichnete Betrag von 4.500.000 Mark nicht bereits verausgabt ist, kann er zur Einrichtung der Konservenfabrik verwendet werden.
Artikel III.
- Zur Ausgleichung der nach Artikel I und II gemachten resp. noch zu machenden Aufwendungen ist an Bayern die Summe von 613.500 Mark zur eigenen Verwaltung mit der Verpflichtung zu überweisen, dieselben zu einmaligen Ausgaben für militärische Zwecke zu verwenden.
Artikel IV.
- Von den nach den vorstehenden Bestimmungen im Artikel I bis III nicht zur Verwendung gelangenden Ersparnissen an den französischen Verpflegungsgeldern werden 6.842.906 Mark als außerordentlicher Zuschuß in die Einnahme des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1878/79 eingestellt. Aus den hiernach übrig bleibenden Ersparnissen ist der Reichskanzler ermächtigt, in die Rechnung des Etatsjahres 1877/78 denjenigen Betrag in Einnahme zu stellen, um welchen die Einnahmen dieses Jahres aus Zöllen und Verbrauchssteuern hinter den etatsmäßigen Beträgen zurückbleiben.
- Hiernach etwa noch erübrigende Ersparnisse werden in die Einnahme des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1879/80 eingestellt.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 29. April 1878.