Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes
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(Nr. 289.) Gesetz, betreffend die Portofreiheiten im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Vom 5. Juni 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
[Bearbeiten]- Den regierenden Fürsten des Norddeutschen Bundes, deren Gemahlinnen und Wittwen verbleibt die Befreiung von Portogebühren in dem bisherigen Umfange.
§. 2.
[Bearbeiten]- In reinen Bundesdienst-Angelegenheiten werden Postsendungen jeder Art innerhalb des Norddeutschen Postgebietes portofrei befördert, wenn die Sendungen von einer Bundesbehörde abgeschickt oder an eine Bundesbehörde gerichtet sind und die äußere Beschaffenheit, sowie das Gewicht der Sendungen den von der Bundes-Postverwaltung in dieser Beziehung zu erlassenden besonderen Bestimmungen entspricht.
- Alle in Bundesrathssachen, sowie in Militair- und Marine-Angelegenheiten, als reinen Bundesdienst-Angelegenheiten, im Norddeutschen Postgebiete bisher allgemein bestandenen Portofreiheiten werden aufrecht erhalten.
§. 3.
[Bearbeiten]- Auf Fahrpostsendungen zwischen den Hohenzollernschen Landen und den übrigen Theilen des Norddeutschen Postgebietes finden die vorstehenden Bestimmungen (§. 2.) keine Anwendung; die Portofreiheit dieser Sendungen richtet sich nach den betreffenden Postverträgen.
- Auf Stadtpostsendungen erstreckt sich die Portofreiheit nicht. [142]
§. 4.
[Bearbeiten]- Sendungen, welche von dem Reichstage des Norddeutschen Bundes ausgehen, oder an den Reichstag gerichtet sind, werden den Sendungen von und an Bundesbehörden gleich behandelt.
§. 5.
[Bearbeiten]- Die Porto-Vergünstigungen, welche den Personen des Militairstandes und denen der Bundes-Kriegsmarine bewilligt sind, werden einstweilen aufrecht erhalten. Dem Bundespräsidium bleibt es vorbehalten, diese Porto-Vergünstigungen aufzuheben oder einzuschränken.
§. 6.
[Bearbeiten]- Alle übrigen, bisher bestandenen Portofreiheiten und Porto-Ermäßigungen werden aufgehoben.
- Für die Aufhebung, beziehungsweise Einschränkung der Portofreiheiten wird aus der Bundes-Postkasse insoweit Entschädigung geleistet, als dies mit Rücksicht auf die den Portobefreiungen etwa zu Grunde liegenden lästigen Privatrechtstitel nach den Landesgesetzen nothwendig ist.
§. 7.
[Bearbeiten]- Der Antrag auf Entschädigung ist von dem Berechtigten bei Vermeidung der Präklusion bis zum 30. Juni 1870. an die Postbehörde zu richten. Ueber den erhobenen Anspruch wird vom General-Postamt entschieden. Wenn das General-Postamt den Anspruch ganz oder theilweise zurückweist, so steht dem Reklamanten das Recht zu, binnen einer präklusivischen Frist von drei Monaten, vom Tage des Empfanges der Bescheidung ab gerechnet, den Rechtsweg zu beschreiten. Die Klage ist gegen die Ober-Postdirektion, beziehungsweise gegen die mit deren Funktionen beauftragte Postbehörde zu richten, in deren Bezirk der Reklamant sein Domizil hat.
§. 8.
[Bearbeiten]- Die Art und die Höhe der Entschädigung richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
- Der Berechtigte hat am Schlusse eines jeden Jahres die im Laufe des Jahres von ihm frankirt abgeschickten oder an ihn unfrankirt eingegangenen Sendungen nachzuweisen, welche nach den bisherigen Bestimmungen portofrei befördert sein würden. Der auf diese Sendungen entfallende Porto- und Gebührenbetrag wird dem Berechtigten aus der Bundes-Postkasse jährlich erstattet.
- Im Falle des Einverständnisses zwischen der Bundes-Postverwaltung und dem Berechtigten kann der für ein Jahr festgestellte Betrag ohne neue Ermittelung auch für mehrere hinter einander folgende Jahre als Entschädigung zu Grunde gelegt werden. [143]
§. 9.
[Bearbeiten]- Der Postverwaltung bleibt die Befugniß vorbehalten, anstatt die im §. 8. festgesetzte Zahlung fortdauernd zu leisten, den Berechtigten durch Zahlung einer festen Summe ein für alle Mal zu entschädigen.
- Wenn die Postverwaltung von der Befugniß der einmaligen Entschädigung Gebrauch machen will, so wird der Betrag, welcher dem Berechtigten in den zuletzt vorhergegangenen drei Kalenderjahren in Gemäßheit des §. 8. gezahlt worden ist, zusammengerechnet, der danach sich ergebende durchschnittliche Jahresbetrag achtzehnmal genommen und diese Summe dem Berechtigten baar gezahlt.
§. 10.
[Bearbeiten]- Neue Portofreiheiten oder Porto-Ermäßigungen können nur im Wege des Gesetzes eingeführt werden.
§. 11.
[Bearbeiten]- Der Bundes-Postverwaltung bleibt das Recht vorbehalten, mit Staatsbehörden Abkommen dahin zu treffen, daß von den Behörden an Stelle der Porto- und beziehungsweise Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die Bundes-Postverwaltung gezahlt werden.
§. 12.
[Bearbeiten]- Portofreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen oder Konventionen beruhen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Eine streckenweise portofreie Beförderung findet bei den in den §§. 2. 4. und 5. erwähnten Sendungen von und nach dem Auslande nicht statt.
- Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Bundes-Postkasse getragen.
§. 13.
[Bearbeiten]- Die Vorschriften des Artikels 52. der Bundesverfassung sind nicht auszudehnen auf denjenigen Theil der Postüberschüsse, welcher durch die in gegenwärtigem Gesetze angeordnete Aufhebung von Portofreiheiten gewonnen wird.
- Die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Verwendung dieses bis Ende Dezember 1875. auszunehmenden Theils bleiben der Verständigung im Bundesrathe unter Zustimmung des Reichstages vorbehalten.
§. 14.
[Bearbeiten]- Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870. in Kraft.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.
- Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.