Gesetz, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben
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(Nr. 1151.) Gesetz, betreffend die Schonzeit für den Fang von Robben. Vom 4. Dezember 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
- Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden Deutsche und zur Besatzung eines deutschen Schiffes gehörige Ausländer bestraft, wenn sie den vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, durch welche der Fang von Robben in den Gegenden zwischen dem siebenundsechszigsten und fünfundsiebenzigsten Grade nördlicher Breite und dem fünften Grade östlicher und siebenzehnten Grade westlicher Länge, vom Meridian von Greenwich aus gerechnet, für bestimmte Zeiten des Jahres beschränkt oder verboten wird.
- Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
- Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1876.