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Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 28, Seite 261 - 265
Fassung vom: 20. Juli 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Juli 1879
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1323.) Gesetz, betreffend die Statistik des Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande. Vom 20. Juli 1879.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, wie folgt:

§. 1.

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Die Waaren, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebiets ein-, aus- oder durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen aus dem Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, sind den mit den Anschreibungen für die Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (§§. 3, 4) nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden.
Als Land der Herkunft der Waaren ist dasjenige Land, aus dessen Gebiet die Versendung erfolgt ist, und als Land der Bestimmung der Waaren dasjenige Land, wohin die Versendung gerichtet ist, anzusehen.
Die Verpflichtung erstreckt sich nicht auf:
1. die Gegenstände der im §. 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets etc., (Reichs-Gesetzbl. S. 208) bezeichneten Art,
2. Sendungen zollfreier Waaren im Gewicht von 250 Gramm oder weniger.

§. 2.

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In der Regel muß die Gattung jeder Waare nach deren spezieller Benennung und Beschaffenheit, die Menge nach dem Gewicht angegeben werden.
Das Gewicht verpackter Waaren ist netto anzumelden. Doch genügt für Kolli, welche nur eine Waarengattung enthalten, das Bruttogewicht unter Angabe der Verpackungsart.
Bei Zusaminenpackung verschiedenartiger Waaren können die Zolldirektivbehörden ausnahmsweise eine allgemeine Bezeichnung des Gesammtinhalts des Kollo und die Angabe des Gesammt-Bruttogewichts nebst Verpackungsart zulassen.
Das Nähere über die Klassifikation und Maßstäbe der Waaren für die statistischen Anmeldungen bestimmt das amtlich bekannt zu machende statistische Waarenverzeichniß.

§. 3.

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Die Anmeldung erfolgt durch den Waarenführer mittelst Uebergabe eines Anmeldescheins an die Anmeldestelle. Beim kleinen Grenzverkehr genügt mündliche Anmeldung.
Anmeldestellen sind die Zollämter im Grenzbezirk. Außerdem werden Anmeldestellen nach Bedürfniß dort errichtet. Die Gemeindebehörden im Grenzbezirk, an deren Sitz sich ein Zollamt nicht befindet, sind zur Uebernahme der Geschäfte einer Anmeldestelle gegen entsprechende Vergütung verpflichtet.
Ausnahmsweise können auch andere Zoll- oder Steuerämter zu Anmeldestellen bestellt werden. [262]

§. 4.

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An Stelle der Anmeldescheine tritt für die Waaren, welche nach Maßgabe der Zoll- oder Steuergesetze bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr den Zoll- oder Steuerbehörden schriftlich, desgleichen für die zollpflichtigen Waaren, welche ihnen mündlich deklarirt werden, die Zoll- oder Steuerdeklaration.
Doch ist bei schriftlicher Deklaration im Deklarationspapier, bei mündlicher Deklaration mündlich auch die Herkunft und Bestimmung der Waaren anzugeben. Ferner muß bei der Abfertigung zum Eingang in den freien Verkehr auf generelle Deklaration die letztere bezüglich der Gattung und Menge nach den Vorschriften dieses Gesetzes ergänzt werden.
Für diese Waaren fungiren die betreffenden Zoll- oder Steuerstellen als Anmeldestellen.

§. 5.

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Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt dem Absender ob. Dem Waarenführer ist die Vertretung gestattet, öffentlichen Transportanstalten und Güterbeförderung gewerbsmäßig treibenden Personen jedoch nur dann, wenn der Absender weder im deutschen Zollgebiet noch in den Zollausschlüssen wohnt.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Anmeldescheins ist der Aussteller, wenn dieser aber außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse wohnt, der Waarenführer verantwortlich.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft diejenigen, welche mündlich anmelden oder nach §. 4 Angaben machen.

§. 6.

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Die öffentlichen Transportanstalten und diejenigen Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, dürfen nach dem Auslande gerichtete Sendungen nur dann befördern oder, falls ihnen die Bestimmung der Waaren in das Ausland erst während des Transports bekannt wird, weiter befördern, nachdem ihnen die erforderlichen Anmeldescheine überwiesen worden sind und wenn letztere sowohl in formeller Hinsicht den ertheilten Vorschriften entsprechen, als auch ihrem Inhalt nach mit den Frachtbriefen und Deklarationen übereinstimmen.
Für die Ausfuhr kann ausnahmsweise die Nachlieferung des Anmeldescheins binnen längstens achttägiger Frist, gegen Einreichung eines Interimsscheins, gestattet werden. Der Interimsschein weiset die Massengüter nur nach der Gattung, die Stückgüter nur nach Zahl und Merkzeichen der Kolli nach.

§. 7.

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Nachdem eine der Anmeldepflicht unterliegende Sendung am Sitze der Anmeldestelle angekommen oder dort zur Beförderung aufgegeben ist, hat der Waarenführer ohne Verzug die Anmeldung zu bewirken. Für Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, ist von den Zolldirektivbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechend Bestimmung zu treffen.
Die öffentlichen Transportanstalten und die Personen, welche Güter gewerbsmäßig befördern, haben bei Uebergabe der Anmeldescheine oder [263] Interimsscheine an die Anmeldestelle schriftlich zu erklären, daß die Scheine alle der Anmeldepflicht unterliegenden Waaren umfassen.
Fehlt ein Anmeldeschein ordnungswidrig oder wird ein Interimsschein nicht rechtzeitig durch den Anmeldeschein eingelöst, so kann die Nachreichung innerhalb bestimmter Frist bei Strafe aufgegeben werden.

§. 8.

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Die Anmeldestellen sind zur Revision der Waaren durch äußere Besichtigung befugt. Ihnen liegt ob, ohne Verzug die Anmeldescheine zu prüfen; erforderlichen Falles haben sie deren Angaben mit den Frachtpapieren und dem Waarenbefund zu vergleichen und die Berichtigung oder Vervollständigung zu veranlassen.

§. 9.

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Der Bundesrath kann beim Postverkehr, bei Sendungen vom Zollgebiet durch das Ausland nach dem Zollgebiet, beim kleinen Grenzverkehr, bei der Durchfuhr auf kurzen Straßenstrecken, sowie in Rücksicht auf sonstige besondere Verhältnisse Erleichterungen bezüglich der Verpflichtung zur Anmeldung eintreten lassen.

§. 10.

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Die Anmeldungen, desgleichen die Angaben nach §. 4 Absatz 2 dürfen nur für die Zwecke der amtlichen Statistik benutzt werden.

§. 11.

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Von den schriftlich anzumeldenden Waaren ist eine in die Reichskasse fließende Gebühr – statistische Gebühr – zu entrichten.
Dieselbe beträgt für die in demselben Anmeldeschein oder derselben Deklaration aufgeführten Waaren:
1. wenn dieselben ganz oder theilweise verpackt sind, für je 500 Kilogramm 5 Pfennig,
2. wenn dieselben unverpackt sind, für je 1 000 Kilogramm 5 Pfennig,
3. bei Kohlen, Koaks, Torf, Holz, Getreide, Kartoffeln, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Cement, Düngungsmitteln, Rohstoffen zum Verspinnen und anderen, vom Bundesrath zu bezeichnenden Massengütern in Wagenladungen, Schiffen, oder Flößen, verpackt oder unverpackt für je 10 000 Kilogramm 10 Pfennig,
4. bei Pferden, Maulthieren, Eseln, Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen ist zu entrichten für je fünf Stück 5 Pfennig
Von anderen nicht in Umschließungen verwahrten lebenden Thieren wird eine Gebühr nicht erhoben.
Für Bruchtheile der Mengeneinheiten kommt die volle Gebühr in Anrechnung. [264]

§. 12.

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Von der statistischen Gebühr sind befreit:
1. die Waaren, welche
a) unter Zollkontrole versendet;
b) auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände gebracht;
c) nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt, oder
d) zum Zweck der Zurückvergütung oder des Erlasses von Abgaben unter amtlicher Kontrole ausgeführt werden;
2. die Waaren, welche auf Grund direkter Begleitpapiere im freien Verkehr
a) durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt, oder
b) aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet befördert werden;
3. die Postsendungen.
Die Befreiung von der statistischen Gebühr nach Nr. 1 erstreckt sich nicht auf die einer Zollabfertigung unterworfenen zollfreien Waaren, welche nach vorheriger Versendung unter Zollkontrole bei einem Amt im Innern in den freien Verkehr gesetzt werden.

§. 13.

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Die Verpflichtung zur Entrichtung der statistischen Gebühr (§. 11) wird durch Verwendung von Reichs-Stempelmarken in dem erforderlichen Werthbetrage auf den Anmeldescheinen oder den dieselben nach §. 4 vertretenden Papieren vor Uebergabe derselben an die Anmeldestellen erfüllt.
Für die Entrichtung der statistischen Gebühr haftet dem Reich gegenüber derjenige, welcher zur Zeit, wo die Anmeldung stattzufinden hat, Inhaber (natürlicher Besitzer) der Waare ist.

§. 14.

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Für die den Bundesstaaten durch die Statistik des auswärtigen Waarenverkehrs erwachsenden Kosten wird aus dem Ertrag der statistischen Gebühr eine durch den Bundesrath festzustellende Vergütung gewährt.

§. 15.

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Die für die Kontrolirung der Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die statistische Gebühr Anwendung.

§. 16.

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Die Organe der Zollverwaltung haben die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen. [265]

§. 17.

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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der in Folge derselben erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen von Seiten der Waarenführer und inländischen Absender sind, unbeschadet der Vorschriften in §§. 275 und 276 des Strafgesetzbuchs, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark zu bestrafen. Handel- und Gewerbetreibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften, sowie andere nicht zur Handel- und gewerbtreibenden Klasse gehörende Personen haften bezüglich der von Dritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und Ausführungsvorschriften nach Maßgabe des §. 153 des Vereins-Zollgesetzes.
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsbestinmmngen, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus desjenigen Bundesstaates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.

§. 18.

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Das dem Waarenführer nach Artikel 409 des Handelsgesetzbuchs an dem Frachtgut zustehende Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Ansprüche, welche dem Waarenführer aus der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetze obliegenden Verpflichtungen oder aus der Vertretung des Absenders (§. 5) erwachsen.

§. 19.

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Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1880 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 20. Juli 1879.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst v. Bismarck.