Zum Inhalt springen

Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen. Vom 19. Mai 1908

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 26, Seite 212 - 213
Fassung vom: 19. Mai 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 25. Mai 1908
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[212]


(Nr. 3472.) Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen. Vom 19. Mai 1908.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

[Bearbeiten]
Das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) wird geändert wie folgt:
I. Im Artikel 3 wird
unter Nr. 1 hinter dem Worte „Fünfmarkstücke,“ das Wort
„Dreimarkstücke,“,
unter Nr. 2 vor dem Worte „Zehnpfennigstücke“ das Wort
„Fünfundzwanzigpfennigstücke,“,
sowie im § 1 hinter „20 Fünfmarkstücke,“
„33⅓ Dreimarkstücke,“
eingeschaltet und dem § 3 folgende Fassung gegeben:
„Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, die Jahreszahl, den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren Bestimmungen über die Verteilung dieser Geprägemerkmale auf die beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die Beschaffenheit der Ränder, sowie über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser dieser Münzen werden vom Bundesrate festgestellt.“
II. Im Artikel 13 Abs. 1 werden hinter den Worten „Der Bundesrat ist befugt:“ als Nr. 1 die Worte „einzuziehende Münzen außer Kurs zu setzen. Die Anordnung der Außerkurssetzung und Feststellung der für sie erforderlichen Vorschriften erfolgt durch den Bundesrat; die Frist für die Außerkurssetzung muß zwei Jahre betragen. Die Bekanntmachung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen;“, als Nr. 2 die Worte „die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen;“ eingefügt und im Abs. 2 desselben Artikels die Worte „unter 1“ durch die Worte „unter 2 und 3“ ersetzt. Die bisherigen Nr. 1 und 2 des Abs. 1 werden Nr. 3 und 4. [213]

Artikel 2.

[Bearbeiten]
Im Artikel IV des Gesetzes, betreffend Änderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) wird das Wort „fünfzehn“ durch das Wort „zwanzig“ ersetzt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 19. Mai 1908.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.