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Habsburgergesetz 1

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz vom 3. April 1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen
Abkürzung: Habsburgergesetz 1
Art:
Geltungsbereich: Republik Deutschösterreich, später Republik Österreich
Rechtsmaterie:
Fundstelle: StGBl. Nr. 209/1919
Fassung vom:
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10.04.1919
Inkrafttreten: 10.04.1919
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Österreichische Nationalbibliothek, Staatsgesetzblatt für den Staat Deutschösterreich, Jahrgang 1919, 71. Stück, S. 513f.
{{{EDITIONSRICHTLINIEN}}}
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Gesetz vom 3. April 1919, betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen.

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Die Nationalversammlung hat beschlossen:

I. Abschnitt.

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§ 1.

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1. Alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses sind in Deutschösterreich für immerwährende Zeiten aufgehoben.
2. Verträge über den Anfall von Herrscherrechten über das Gebiet der Republik Deutschösterreich sind ungültig.

§ 2.

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Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Staatsregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse der Nationalversammlung zu.

§ 3.

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Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.

§ 4.

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In der Republik Deutschösterreich ist jedes Privatfürstenrecht aufgehoben.

II. Abschnitt.

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§ 5.

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Die Republik Deutschösterreich ist Eigentümerin des gesamten in ihrem Staatsgebiet befindlichen beweglichen und unbeweglichen hofärarischen sowie [514] des für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenen Vermögens.

§ 6.

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Als hofärarisches Vermögen gilt das bisher von den Hofstäben und deren Ämtern verwaltete Vermögen, soweit es nicht ein für das früher regierende Haus oder für eine Zweiglinie desselben gebundenes Vermögen oder aber nachweisbar freies persönliches Privatvermögen ist.

§ 7.

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Das Reinerträgnis des auf Grund dieses Gesetzes in das Eigentum der Republik Deutschösterreich gelangenden Vermögens ist nach Abzug der dem Staate mit der Übernahme dieses Vermögens verbundenen Lasten zur Fürsorge für die durch den Weltkrieg in ihrer Gesundheit geschädigten oder ihres Ernährers beraubten Staatsbürger zu verwenden.

§ 8.

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Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Staatskanzler, der Staatssekretär für Finanzen und der Staatssekretär für soziale Verwaltung betraut.

§ 9.

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Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
Seitz m. p.

Renner m. p.

Schumpeter m. p.
Hanusch m. p.