Münzgesetz. Vom 1. Juni 1909

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Gesetzestext
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Titel: Münzgesetz.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 32, Seite 507–511
Fassung vom: 1. Juni 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juni 1909
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[507]

(Nr. 3620.) Münzgesetz. Vom 1. Juni 1909.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1.[Bearbeiten]

Im Deutschen Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, welche in hundert Pfennige eingeteilt wird.

§ 2.[Bearbeiten]

Als Reichsmünzen sollen ausgeprägt werden, und zwar
1. als Goldmünzen:
Zwanzigmarkstücke und
Zehnmarkstücke;
2. als Silbermünzen:
Fünfmarkstücke,
Dreimarkstücke,
Zweimarkstücke,
Einmarkstücke und
Fünfzigpfennigstücke;
3. als Nickelmünzen:
Fünfundzwanzigpfennigstücke,
Zehnpfennigstücke und
Fünfpfennigstücke;
4. als Kupfermünzen:
Zweipfennigstücke und
Einpfennigstücke.

§ 3.[Bearbeiten]

Bei Ausprägung der Goldmünzen werden aus einem Kilogramm feinen Goldes
1391/2 Zwanzigmarkstücke und
279 Zehnmarkstücke,
bei Ausprägung der Silbermünzen aus einem Kilogramm feinen Silbers
40 Fünfmarkstücke,
662/3 Dreimarkstücke,
100 Zweimarkstücke,
200 Einmarkstücke,
400 Fünfzigpfennigstücke ausgebracht.
Das Mischungsverhältnis beträgt bei den Goldmünzen 900 Teile Gold und 100 Teile Kupfer, bei den Silbermünzen 900 Teile Silber und 100 Teile Kupfer.

§ 4.[Bearbeiten]

Das Verfahren bei den Ausprägungen wird vom Bundesrate geregelt. Es soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit diese Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht innegehalten werden kann, soll die Abweichung in Mehr oder Weniger bei den Goldmünzen im Gewichte nicht mehr als zweiundeinhalb Tausendteile, im Feingehalte nicht mehr als zwei Tausendteile, bei den Silbermünzen im Gewichte nicht mehr als zehn Tausendteile, im Feingehalte nicht mehr als drei Tausendteile betragen. In der Masse aber müssen Gewicht und Gehalt der Gold- und Silbermünzen den Vorschriften des § 3 entsprechen.

§ 5.[Bearbeiten]

Die Goldmünzen und die Silbermünzen zu mehr als einer Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Wertes in Mark sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildnis des Landesherrn beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Die sonstige Verzierung und der Durchmesser der Münzen sowie die Beschaffenheit der Ränder werden vom Bundesrate festgestellt.
Der Bundesrat wird ermächtigt, Fünf-, Drei- und Zweimarkstücke als Denkmünzen in anderer Prägung herstellen zu lassen.

§ 6.[Bearbeiten]

Die übrigen Silbermünzen, die Nickel- und Kupfermünzen tragen die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, die Jahreszahl, den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren Bestimmungen über die Verteilung dieser Geprägemerkmale auf die beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die Beschaffenheit der Ränder sowie über Zusammensetzung, Gewicht und Durchmesser dieser Münzen werden vom Bundesrate festgestellt. [509]

§ 7.[Bearbeiten]

Die Münzen werden für Rechnung des Reichs auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Das Verfahren bei der Ausprägung und die Ausgabe der Münzen unterliegen der Aufsicht des Reichs.
Privatpersonen haben das Recht, auf diesen Münzstätten Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit die Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt, darf aber den Betrag von 14 Mark auf das Kilogramm feinen Goldes nicht übersteigen. Der Unterschied zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichskasse; er muß für alle deutschen Münzstätten derselbe sein. Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Vergütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken gewährt.
Im übrigen bestimmt der Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrats die auszuprägenden Beträge, die Verteilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf Anordnung des Reichskanzlers.

§ 8.[Bearbeiten]

Der Gesamtbetrag der Silbermünzen soll bis auf weiteres zwanzig Mark, derjenige der Nickel- und Kupfermünzen zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.

§ 9.[Bearbeiten]

Niemand ist verpflichtet, Silbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark, Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen.
Von den Reichs- und Landeskassen werden Silbermünzen in jedem Betrag in Zahlung genommen. Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Kassen, welche Goldmünzen gegen Einzahlung von Silbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Er setzt zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches fest.

§ 10.[Bearbeiten]

Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 9) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.

§ 11.[Bearbeiten]

Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendteile hinter dem Sollgewichte (§ 3) zurückbleibt (Passiergewicht) und die nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung im Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. [510]
Goldmünzen, die das Passiergewicht nicht erreichen und an Zahlungs Statt von den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen sowie von Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden.
Die Goldmünzen werden, wenn sie infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung des Reichs eingezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten stets voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen.

§ 12.[Bearbeiten]

Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch von allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen.

§ 13.[Bearbeiten]

Zur Eichung und Stempelung sollen Gewichtsstücke zugelassen werden, die das Sollgewicht und das Passiergewicht der nach Maßgabe dieses Gesetzes auszuprägenden Goldmünzen sowie ein Vielfaches dieser Gewichte angeben. Auf die Eichung und Stempelung dieser Gewichtsstücke finden die Vorschriften der Maß- und Gewichtsordnung entsprechende Anwendung.

§ 14.[Bearbeiten]

Der Bundesrat ist befugt:
1. einzuziehende Münzen außer Kurs zu setzen,
2. die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen,
3. den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen,
4. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, in solchem Falle auch den Kurs festzusetzen.
Bei der Anordnung der Außerkurssetzung (Nr. 1) erläßt der Bundesrat die für sie erforderlichen Vorschriften; die Einlösungsfrist muß zwei Jahre betragen. Die Bekanntmachung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetzblatt sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Verwaltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen.
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrat in Gemäßheit der Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 getroffenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. [511]

§ 15.[Bearbeiten]

1. Alle Zahlungen, die vor Eintritt der Reichswährung in Münzen einer inländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 in Reichsmünzen zu leisten.
2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Verhältnis zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.
Bei der Umrechnung anderer Münzen
werden der Taler zum Werte von 3 Mark,
der Gulden süddeutscher Währung zum Werte von 15/7 Mark,
die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum Werte von 11/5 Mark,
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werten nach ihrem Verhältnisse zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchteile von Pfennigen der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen, Bruchteile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 zu leisten.
4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrage verurteilenden gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für ihn ein bestimmtes Verhältnis zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung auszudrücken, woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt.

§ 16.[Bearbeiten]

Das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), das Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), das Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) und das Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) werden aufgehoben. Soweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der aufgehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst von Bülow.