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Ordnung / wann Feuer außgehet / wie sich Ein Jeder in Freyburg zu verhalten

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Textdaten
Autor: Cantzley Freyburg
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Titel: Bearbeiten von Ordnung / wann Feuer aufgehet / wie sich Ein Jeder in Freyburg zu verhalten
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Herausgeber: Stadt Freiburg
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Erscheinungsdatum: 1692
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Erscheinungsort: Freiburg
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Ordnung /
Wann Feuer außgehet / wie sich Ein Jeder in Freyburg zu verhalten


Alldieweilen die Städt in vorfallenden Nöthen nicht besser erhalten / und von mehrerem Unheyl errettet werden mögen / dann durch Einigkeit der Burger und Innwohner / und durch gute Ordnung und Fürsorg: Als hat E. E. Raht zu Freyburg im Breyßgau dise nachfolgende Ordnung / umb solcher im Fahl der Noth (so GOtt gnädig abwenden wolle) nachzugeleben / fürgenommen und beschlossen.

Namblichen und Erstlichen / damit Eine gantze Burgerschafft sehen und verspühren möge / wie hoch E. E. Raht die Conservation Ihrer Burgeren Ihnen angelegen seyn lasse / als werden vorderist die Herren Häupter selbsten sich eyferigst bemühen / alle erdenckliche Mittel zu Rettung eine Feurs-Brunst fürzukehren / zu dem Ende / die Uberreuter und Stadt-Diener / neben denen geschwornen Stadt-Boten / und sechs der nächsten Benachbarten bey Jedem deren Herren Häupteren unverzüglich und zwar bey nächtlicher Weil mit Wind-Liechteren und Laternen wol versehener erscheinen / und von selbigen die behörige Befelch erwarten; Denen beständigen Herren Räthen aber wird obgelegen seyn / sich gleichbalden an jeniges Orth / allwo Feur auffgehet / oder wo es sonsten die Nothdurft erfordert / zu begeben / umb allda die Burgerschafft zu Nachbarlicher Hülff zu animiren und anzufrischen / auch sonsten alle nöthige Anstalt helffen zu machen / und damit bey solcher Noth kein Mangel an Materialien erscheine / oder Verzügerungen beylauffen mögen / als sollen die Zunfftmeister alsobalden auff Ihren Zünfften sich einfinden lassen / und verordnen / damit die Feur-Layteren / Hacken / Gablen und Eymer / durch die Feur-Meister und Feurs-Knecht / oder auch andere Zünfftige / unversaumbter beygebracht werden; Ingleichen solle auch der Schreiber in dem Kauffhauß und der Heytzer in dem Raths-Hof die Feur-Eymer unter die Thür schaffen / und solche den vorbey lauffenden Zünfftigen mitgeben / unter wehrender Brunst aber werden sie zu Hauß verbleiben / wie auch der Registrator sich alsobalden in die Registratur begeben / und von dannen vor dem End der Feurs-Brunst nicht weichen / sonder neben dem Stadtschreibern auff der Stadt gemeinen Behaltnussen gute Obsicht tragen. So dann

2. Sollen die Maurer und Zimmerleuth sich absonderlichen befleissen / an dem Orth / allwo Feur außgehet / mit Hammer und Axten wol versehener zu erscheinen / über welche dem Löblichen Bau-Ampt und denen Stadt-Werck-Meistern / auff daß an guter Anstalt und Beyschaffung aller Nothwendigkeiten nichts abgehe / die erforderliche Obsicht auffgetragen und anbefohlen wird. Nicht weniger

3. Solle sich der Brunnen-Meister mit dem Schlüssel und einer Axt / bey dem nächsten Brunnen oder Brunnen-Stuben / allwo Feur außgehet / einfinden / und da an Wasser Mangel erscheinet / gleichbalden den Hanen ziehen / und so vil Wasser / als die übrige Brünnen ermangeln mögen / dahin richten. Zumahlen

4. Sollen Jenige / welche zu denen Feur-Sprützen und Seyleren bestellt / sich nicht saumen / sondern alsobalden die gehörige Feur-Sprützen abzuholen schuldig seyn. Als nehmlichen / die Feur-Sprützen von Sanct Antoni sollen abholen: Erstlichen die Kieffer-Zunfft. 2. Die Böcken-Zunfft. 3. Die Schuhmacher-Zunfft. Die Feur-Sprützen bey dem Falckenberg sollen abholen: Erstlich die Zunfft zum Roßbaum. 2. Die Zunfft zum Falckenberg. 3. Die Rebleuth-Zunfft. Die Feur-Sprützen beym Ochsenstern oder Gerber-Stuben sollen abholen: Erstlich die Zunfft zum Ochsenstern. 2. Die Zunfft zum Sternen. 3. Die Zunfft zum Risen. 4. Die Zunfft zum Schäppele. 5. Die Zunfft zum Mond. 6. Die Zunfft zum Roß. Die Jenige aber / so Züg haben / sollen den Feur-Wagen auß dem Zapffen-Hof abholen: Und damit aber erdeute Feur-Sprützen umb so vil schleuniger mögen beygebracht werden / als wird Jenigen / so die Feur-Sprützen / Feur-Wägen / sambt Saylern beyführen / eine Discretion und Ergötzlichkeit Ihres hierinnfalls angewendeten sonderen Fleisses und erzeigten Eyfers / abfolgen.

5. Wird denen Bettel-Vögten ernstlichen injungirt / die Bäch ohne einigen Verzug gegen jenigem Orth / da Feur außgehet / zu richten / und mit (s. v.) Thumb zu schwellen / auch die Vorsorg tragen / damit alle Abend / da sonsten kein Hindernuß fürfallet / das Wasser in die stadt geleitet werde.

6. Wird zu mehrerer Fürsorg Jenigen / so zu Ober-Linden Ihre Wohnung haben / anbefohlen / gleichbalden nachdeme Feur auffgangen / / so vil Wasser / als immer möglich / in die Stadt zu richten / und solches alsdann durch die Stöll-Bretter mach jeniger Gassen / allwo dir Feurs-Brunst sich ereignet / lauffen zu lassen; Und damit aber hierinnfalls umb so vil weniger einige Hinläßigkeit beylauffen möge / als werden Sie unter sich selbsten jedes Jahrs am Ersten Mayen-Tag zwo oder drey Persohnen erwöhlen / welchen obgelegen seyn solle / daß Jenige / wie angezogen / effectuirt und exequirt werde.

7. Sollen alle Innwohner / Zünfftige und Burger / bey Vermeydung hoher Straff / alsobalden / da Feuer auffgehet / selbigem zulauffen / und auch an Gesind / so vil Sie ermangeln mögen / mit Geschirr dahin schicken / durch die übrige Haußgenossen aber / die Züber und Standen vor dero Häuseren mit Wasser anfüllen lassen / zumahlen die Benachbarte / so der Feurs-Brunst nicht wahrnehmen / dessen ermahnen / und beynebens vor jedem Fenster ein Liecht oder Laternen auffstellen / absonderlich aber Jenige / so zu Pech-Pfannen bestellt / sollen selbige unverzüglich anzünden / und da deß Winds helber kein Hindernuß / beständig brennen lassen / und darauff gute Sorg tragen / vor allem aber die frembde Personen / so umb das Feur herumb gehen / abgeschafft / oder auch nach Befindung der Sachen / gefänglich angehalten werden. Und damit

8. Und Letstens / nichts / was zu Abwendung und Verhütung so grosser Gefahr und Verderben Einer gantzen Burgerschafft dienen mag / vergessen werde / als sollen auff dem Münster-Thurm auch die Viertelstund von 6. Uhr Abends / biß 6. Uhren Morgens nachgeschlagen werden / mit dem Befelch gegen denen Zünfftigen / daß Sie / im Fahl solches von denen Thurm-Wächtern underlassen wurde / und Sie es wahrgenommen hätten / bey Ihrem Eyd schuldig seyn sollen / solches einer gnädigen Obrigkeit anzuzeigen / die Thurm-Wächter aber / wie auch die Feur-Knecht alle Jahr auff Löbl: Ambt-Hauß den habenden Eyd abzulegen / und Jenige / so zu den Feur-Sprützen constituirt / selbige alle Jahrmärckt zu visitiren / probiren / und einsalben / zu dem Ende / damit sich Niemanden der Unwissenheit entschuldigen möge / als solle ein jeder Zunfft von gegenwärtiger Ordnung ein Exemplar zugestellt / alle Quatember auff selbiger abgelesen / und da in Ein- und Anderem Mangel erscheinet / gleichbalden remidirt werden.

Erkandt im Raht den 5ten Decembris 1692
Cantzley Freyburg.