Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. S. 145.).
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 17, Seite 275 - 310
Fassung vom: 28. Mai 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Juni 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[275]

(Nr. 500.) Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. S. 145.). Vom 28. Mai 1870.

Der Bundesrath hat auf Grund des §. 15. des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. beschlossen, das nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen.

§. 1.[Bearbeiten]

Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist gemäß §. 8. des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §§. 1. 3. und 7. des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch geordnet werden.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke getheilt sind (§. 7. des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (§§. 12. 13. Nr. 4. Absatz 2. und §. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. – Bundesgesetzbl. S. 131. –) werden in die Wählerlisten eingetragen.

§. 2.[Bearbeiten]

Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des §. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements, sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. [276]
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, sowie daß die vorstehend und im §. 8. des Reglements vorgeschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.

§. 3.[Bearbeiten]

Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß §. 2. des Reglements bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde.
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den Vetheiligten bekannt gemacht sein.

§. 4.[Bearbeiten]

Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.

§. 5.[Bearbeiten]

Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer Gemeinde bestehen (§. 7. des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden.

§. 6.[Bearbeiten]

Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§. 6. des Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.

§. 7.[Bearbeiten]

Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich. [277]
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volkszählung enthalten.

§. 8.[Bearbeiten]

Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der Wahl (§. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§. 9.[Bearbeiten]

Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt. Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nachmittags geschlossen.

§. 10.[Bearbeiten]

Der Wahlvorsteher (§. 8. des Reglements) ernennt aus der Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 9. des Gesetzes).

§. 11.[Bearbeiten]

Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist.
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahllokale auszulegen.

§. 12.[Bearbeiten]

Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituirt.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. [278]

§. 13.[Bearbeiten]

Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind.

§. 14.[Bearbeiten]

Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wählerliste aufgenommen sind (§. 8. des Gesetzes).
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl theilnehmen.

§. 15.[Bearbeiten]

Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch, an welchem der Wahlvorstand sitzt, nennt seinen Namen und giebt, wenn der Wahlbezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht, seinen Wohnort, in Städten, in welchen die Wählerliste nach Hausnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter (§. 12. des Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (§. 10. Absatz 2. des Gesetzes), hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

§. 16.[Bearbeiten]

Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.

§. 17.[Bearbeiten]

Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt. Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der ebenfalls festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in der Wählerliste gemacht ist (§. 16. des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.

§. 18.[Bearbeiten]

Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt. [279]
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf, vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§. 16. des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.

§. 19.[Bearbeiten]

Ungültig sind:
1) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind;
2) Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist;
4) Stimmzettel, auf welchen mehr als Ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist;
5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten.

§. 20.[Bearbeiten]

Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es nach §. 13. des Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahlresultats nicht in Anrechnung.

§. 21.[Bearbeiten]

Alle abgegebenen Stimmzettel, welche nicht nach §. 20. des Reglements dem Protokolle beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen und zu versiegeln, und so lange aufzubewahren, bis der Reichstag die Wahl definitiv für gültig erklärt hat.

§. 22.[Bearbeiten]

Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem unter Littr. B. anliegenden Formular aufzunehmen.

§. 23.[Bearbeiten]

Die Wahlkreise (§. 6. des Gesetzes) weist das unter Littr. C. anliegende Verzeichniß nach.
In jedem derselben ist Ein Abgeordneter zu wählen.

§. 24.[Bearbeiten]

Die zuständige Behörde hat für jeden Wahlkreis einen Wahlkommissar zu ernennen und dies öffentlich bekannt zu machen. [280]

§. 25.[Bearbeiten]

Die Wahlprotokolle (§. 22.) mit sämmtlichen zugehörigen Schriftstücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig dem Wahlkommissar einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser Vorschrift verantwortlich.

§. 26.[Bearbeiten]

Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahlkommissar auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von ihm zu bestimmendes Lokal mindestens sechs und höchstens zwölf Wähler, welche ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden, aus dem Wahlkreise zusammen und verpflichtet dieselben als Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Außerdem ist ein Protokollführer, welcher ebenfalls Wähler sein muß, aber Beamter sein darf, zuzuziehen und in gleicher Weise zu verpflichten.
Der Zutritt zu dem Lokale steht jedem Wähler offen.

§. 27.[Bearbeiten]

In dieser Versammlung (§. 26.) werden die Protokolle über die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt, die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§. 21. des Reglements) einzufordern und einzusehen.

§. 28.[Bearbeiten]

Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird derselbe als gewählt proklamirt.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat der Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen (§. 12. des Gesetzes).

§. 29.[Bearbeiten]

Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (§§. 26. und 27. des Reglements). [281]

§. 30.[Bearbeiten]

Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (§. 12. des Gesetzes). Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu bringen sind.
In der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des §. 8. des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig seien.

§. 31.[Bearbeiten]

Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahlvorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung hierüber nach den §§. 6. und 8. des Reglements berufenen Behörden geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. 8. des Reglements bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (§§. 8. und 30. des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden, wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.

§. 32.[Bearbeiten]

Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird.

§. 33.[Bearbeiten]

Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach §. 4. des Gesetzes wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung, gilt als Ablehnung.

§. 34.[Bearbeiten]

Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl für ungültig erklärt[1], hat die zuständige Behörde sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
[282] Für dieselbe gelten die Vorschriften des §. 31. des Reglements mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im §. 8. des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mitglieder des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode Ersatzwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten, erneuert werden

§. 35.[Bearbeiten]

Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden von dem Wahlkommissar unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht, welche dieselben der Centralverwaltungsbehörde zur weiteren Mittheilung an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat.

§. 36.[Bearbeiten]

Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Verwaltungsorganisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. zur Zeit zuständigen Behörden weist das unter Littr. D. anliegende Verzeichniß nach.
Berlin, den 28. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.


Anlage A.[Bearbeiten]

Anlage B.[Bearbeiten]

Anlage C.[Bearbeiten]

[289] [290] [291] [292] [293] [294] [295] [296] [297] [298] [299] [300] [301] [302] [303] [304]

Verzeichniß der Wahlkreise.
Nr.
des
Wahl-
kreises.
Bestandtheile
des
Wahlkreises.
  I. Königreich Preußen.
  a. Provinz Preußen.
  Regierungsbezirk Königsberg.
1. Kreis Memel.
Heydekrug (Reg. Bez. Gumbinnen).
2. Kreis Labiau.
Kreis Wehlau.
3. Stadt Königsberg.
4. Kreis Königsberg.
Kreis Fischhausen.
5. Kreis Heiligenbeil.
Kreis Pr. Eylau.
6. Kreis Braunsberg.
Kreis Heilsberg.
7. Kreis Pr. Holland.
Kreis Mohrungen.
8. Kreis Osterode.
Kreis Neidenburg.
9. Kreis Allenstein.
Kreis Rössel.
10. Kreis Rastenburg.
Kreis Gerdauen.
Kreis Friedland.
  Regierungsbezirk Gumbinnen.
1. Kreis Tilsit.
Kreis Niederung.
2. Kreis Ragnit.
Kreis Pillkallen.
3. Kreis Gumbinnen.
Kreis Insterburg.
4. Kreis Stallupönen.
Kreis Goldap.
Kreis Darkehmen.
5. Kreis Angerburg.
Kreis Lötzen.
6. Kreis Oletzko.
Kreis Lyck.
Kreis Johannisburg.
7. Kreis Sensburg.
Kreis Ortelsburg (Reg. Bez. Königsberg).
  Regierungsbezirk Danzig.
1. Kreis Elbing.
Kreis Marienburg.
2. Kreis Danzig.
3. Stadt Danzig.
4. Kreis Neustadt.
Kreis Carthaus.
5. Kreis Berent.
Kreis Pr. Stargardt.
  Regierungsbezirk Marienwerder.
1. Kreis Stuhm.
Kreis Marienwerder.
2. Kreis Rosenberg.
Kreis Löbau.
3. Kreis Graudenz.
Kreis Strasburg.
4. Kreis Thorn.
Kreis Culm.
5. Kreis Schwetz.
6. Kreis Conitz.
7. Kreis Schlochau.
Kreis Flatow.
8. Kreis Deutsch-Crone.
  b. Provinz Brandenburg.
  Stadt Berlin.
1. Berlin, Alt-Cölln, Werder, Dorotheenstadt, der nördliche Theil der Friedrichsstadt von der Dorotheenstadt bis zum Leipzigerplatz, und der Leipziger-und Krausenstraße, einschließlich dieser Straßen bis zur Jerusalemerstraße. (Die Stadtbezirke 1 bis 30.)
2. Der südliche Theil der Friedrichsstadt, die Friedrichs-Vorstadt, das Schöneberger und Tempelhofer Revier, der vom Kanal nördlich bis zur Wasserthorstraße einschließlich derselben belegene Theil der Louisenstadt. (Die Stadtbezirke 31 bis 60, 77, 80 und 81.)
3. Der westliche Theil der Louisenstadt bis zum Louisenstädtischen Kanal und der Adalbertstraße, ausschließlich der letzteren, sowie Neu-Cölln. (Die Stadtbezirke 74, 76, 78, 79, 82 bis 101.)
4. Der östliche Theil der Louisenstadt, das Stralauer Revier und der östliche Theil der Königsstadt von der neuen Königsstraße, Gollnowstraße und dem zwischen der kleinen Frankfurterstraße und Kurzen Straße belegenen Theil der Landsbergerstraße. (Die Stadtbezirke 61 bis 73, 75, 102 bis 123, 125, 128 bis 131.)
5. Der westliche Theil der Königsstadt, das Spandauer Revier und die Friedrich-Wilhelmsstadt. (Die Stadtbezirke 124, 126, 127, 132 bis 153, 186 bis 189.)
6. Die Spandauer Vorstadt, Moabit, Wedding und der Gesundbrunnen. (Die Stadtbezirke 154 bis 185, 190 bis 210.)
  Regierungsbezirk Potsdam.
1. Kreis Westpriegnitz.
2. Kreis Ostpriegnitz.
3. Kreis Ruppin.
Kreis Templin.
4. Kreis Prenzlau.
Kreis Angermünde.
5. Kreis Ober-Barnim.
6. Kreis Nieder-Barnim.
7. Stadt Potsdam.
Kreis Ost-Havelland.
8. Kreis West-Havelland.
9. Kreis Zauch-Belzig.
Kreis Jüterbogk-Luckenwalde.
10. Kreis Teltow.
Kreis Beeskow-Storkow.
  Regierungsbezirk Frankfurt.
1. Kreis Arnswalde.
Kreis Friedeberg.
2. Kreis Landsberg.
Kreis Soldin.
3. Kreis Königsberg.
4. Stadt Frankfurt.
Kreis Lebus.
5. Kreis Sternberg.
6. Kreis Züllichau.
Kreis Krossen.
7. Kreis Guben.
Kreis Lübben.
8. Kreis Sorau.
9. Kreis Cottbus.
Kreis Spremberg.
10. Kreis Calau.
Kreis Luckau.
  c. Provinz Pommern.
  Regierungsbezirk Stettin.
1. Kreis Demmin.
Kreis Anklam.
2. Kreis Ueckermünde.
Kreis Usedom-Wollin.
3. Kreis Randow.
Kreis Greifenhagen.
4. Stadt Stettin.
5. Kreis Pyritz.
Kreis Saatzig.
6. Kreis Naugard.
Kreis Regenwalde.
7. Kreis Greiffenberg.
Kreis Cammin.
  Regierungsbezirk Cöslin.
1. Kreis Stolp.
Kreis Lauenburg.
2. Kreis Bütow.
Kreis Rummelsburg.
Kreis Schlawe.
3. Kreis Fürstenthum.
4. Kreis Belgard.
Kreis Schievelbein.
Kreis Dramburg.
5. Kreis Neustettin.
  Regierungsbezirk Stralsund.
1. Kreis Rügen.
Kreis Franzburg.
2. Kreis Grimmen.
Kreis Greifswald.
  d. Provinz Posen.
  Regierungsbezirk Posen.
1. Stadt Posen.
Kreis Posen.
2. Kreis Samter.
Kreis Birnbaum.
Kreis Obornik.
3. Kreis Meseiitz.
Kreis Bomst.
4. Kreis Buk.
Kreis Kosten.
5. Kreis Kröben.
6. Kreis Fraustadt.
7. Kreis Schrimm.
Kreis Schroda.
8. Kreis Wreschen.
Kreis Pleschen.
9. Kreis Krotoschin.
10. Kreis Adelnau.
Kreis Schildberg.
  Regierungsbezirk Bromberg.
1. Kreis Czarnikau.
Kreis Chodziesen.
2. Kreis Wirsitz.
Kreis Schubin.
3. Kreis Bromberg.
4. Kreis Inowraclaw.
Kreis Mogilno.
5. Kreis Gnesen.
Kreis Wongrowitz.
  e. Provinz Schlesien.
  Regierungsbezirk Breslau.
1. Kreis Guhrau.
Kreis Steinau.
Kreis Wohlau.
2. Kreis Militsch.
Kreis Trebnitz.
3. Kreis Wartenberg.
Kreis Oels.
4. Kreis Namslau.
Kreis Brieg.
5. Kreis Ohlau.
Kreis Nimptsch.
Kreis Strehlen.
6. Stadt Breslau, östlicher Theil.
7. Stadt Breslau, westlicher Theil Die Grenzlinie geht von der Schweidnitzer nach der Hundsfelder Thorbarrière in der Mitte folgender Straßen und Plätze:
Neue Schweidnitzerstraße, Tauenzienplatz, Schweidnitzerstraße bis zur Hummerei, diese entlang bis zur Altbüßerstraße, diese entlang bis zur Einmündung in den Ritterplatz, von hier westlich zur Schuhbrücke, diese entlang nördlich bis zur Promenade an der Mathiaskunst, von hier westlich nach der kleinen und großen Oderbrücke und endlich die Mathiasstraße entlang.
8. Kreis Breslau.
Kreis Neumarkt.
9. Kreis Striegau.
Kreis Schweidnitz.
10. Kreis Waldenburg.
11. Kreis Reichenbach.
Kreis Neurode.
12. Kreis Glatz.
Kreis Habelschwerdt.
13. Kreis Frankenstein.
Kreis Münsterberg.
  Regierungsbezirk Oppeln.
1. Kreis Creuzburg.
Kreis Rosenberg.
2. Kreis Oppeln.
3. Kreis Gr. Strehlitz.
Kreis Cosel.
4. Kreis Lublinitz.
Kreis Tost-Gleiwitz.
5. Kreis Beuthen, nördlicher Theil (Wahlkreis Beuthen).
6. Kreis Beuthen, südlicher Theil (Wahlkreis Kattowitz). Die Grenzlinie geht von Osten nach Westen, unmittelbar südlich von den Ortschaften Groß-Dombrowka, Roßberg, Beuthen, Hospitalgrund, Pilkermühle, Schomberg, Orzegow, Schwarzwald, Ruda, Zaborze, Klein-Zabrze, Alt-Zabrze, Dorotheendorf und Makoschau.
7. Kreis Pleß.
Kreis Rybnik.
8. Kreis Ratibor.
9. Kreis Leobschütz.
10. Kreis Neustadt.
11. Kreis Falkenberg.
Kreis Grottkau.
12. Kreis Neiße.
  Regierungsbezirk Liegnitz.
1. Kreis Grünberg.
Kreis Freistadt.
2. Kreis Sagan.
Kreis Sprottau.
3. Kreis Glogau.
4. Kreis Lüben.
Kreis Bunzlau.
5. Kreis Löwenberg.
6. Kreis Haynau-Goldberg.
Kreis Liegnitz.
7. Kreis Landshut.
Kreis Jauer.
Kreis Bolkenhayn.
8. Kreis Schönau.
Kreis Hirschberg.
9. Kreis Lauban.
Kreis Görlitz.
10. Kreis Rothenburg.
Kreis Hoyerswerda.
  f. Provinz Sachsen.
  Regierungsbezirk Magdeburg.
1. Kreis Salzwedel.
Kreis Gardelegen.
2. Kreis Osterburg.
Kreis Stendal.
3. Kreis Jerichow I.
Kreis Jerichow II.
4. Stadt Magdeburg mit Zubehör.
5. Kreis Wolmirstedt.
Kreis Neuhaldensleben.
6. Kreis Wanzleben.
7. Kreis Aschersleben.
Kreis Kalbe.
8. Kreis Oschersleben.
Kreis Halberstadt.
Kreis Wernigerode.
  Regierungsbezirk Merseburg.
1. Kreis Liebenwerda.
Kreis Torgau.
2. Kreis Schweinitz.
Kreis Wittenberg.
3. Kreis Bitterfeld.
Kreis Delitzsch.
4. Saalkreis.
Stadt Halle.
5. Mansfelder Seekreis.
Mansfelder Gebirgskreis.
6. Kreis Sangerhausen.
Kreis Eckartsberga.
7. Kreis Querfurt.
Kreis Merseburg.
8. Kreis Naumburg.
Kreis Weißenfels.
Kreis Zeitz.
  Regierungsbezirk Erfurt.
1. Kreis Nordhausen.
2. Kreis Heiligenstadt.
Kreis Worbis.
3. Kreis Mühlhausen.
Kreis Langensalza.
Kreis Weißensee.
4. Kreis Erfurt.
Kreis Schleusingen.
Kreis Ziegenrück.
  g. Provinz Schleswig-Holstein.
1. Kreis Hadersleben.
Kreis Sonderburg.
2. Kreis Apenrade.
Kreis Flensburg.
3. Kreis Schleswig mit Ausnahme der Stadt Friedrichstadt.
Kreis Eckernförde.
4. Kreis Tondern.
Kreis Husum.
Kreis Eiderstedt.
Vom Kreise Schleswig die Stadt Friedrichstadt.
5. Kreis Norderdithmarschen.
Kreis Süderdithmarschen.
Kreis Steinburg mit Ausnahme:
     a) der Stadt Glückstadt;
     b) des zum Kloster Uetersen gehörigen Patrimonialguts Horst;
     c) der adligen Güter Groß-Colmar und Klein-Colmar und Neuendorf und der Blomeschen und Engelbrechtschen Wildniß;
     d) der Herrschaften Herzhorn, Sommerland und Grönland.
6. Kreis Pinneberg.
Vom Stadtkreise Altona die Ortschaft Ottensen-Neumühlen.
Vom Kreise Steinburg:
     a) das klösterliche Uetensener Patrimonialgut Horst;
     b) die Stadt Glückstadt;
     c) die Herrschaften Herzhorn, Sommerland und Grönland;
     d) die adligen Güter Groß-Colmar und Klein-Colmar und Neuendorf, sowie die Blomesche und Engelbrechtsche Wildniß.
Vom Kreise Segeberg:
     a) das frühere Amt Segeberg mit dem Flecken Bramstedt;
     b) die im Kirchspiel Bramstedt belegenen Pertinenzien des Klosters Itzehoe;
     c) die adligen Güter Berstel, Caden, Bramstedt, Erfrade und das Kanzleigut Kuhlen;
     d) die Breitenburgischen Dörfer Hitzhusen, Weddelbroocksdamm und Mönklohe;
     e) die früher resp. zum Amte Trittau und zum Amte Tremsbüttel gehörigen Dörfer Sievershütten, Bredenbeckshorst, Nahe, Stuvenborn, Itzstedt und Törningstedt.
7. Kreis Kiel mit Ausnahme des adligen Gutes Bothkamp.
Kreis Rendsburg.
Vom Kreise Plön:
     a) die adligen Güter Bredeneck, Dobersdorf, Hagen, Lammershagen, Rastorff, Rethwisch, Salzau, Schädtbeck, Wittenberg;
     b) das Kloster Preetz mit dem Flecken Preetz.
8. Stadt Altona.
Kreis Stormarn mit Ausnahme:
     a) des jetzt dahin gehörigen Theiles des früheren Amtes Reinfeld;
     b) des Dorfes Schlamersdorf;
     c) des früheren Amtes Rethwisch;
     d) der adligen Güter Nütschau, Pralau, Fresenburg, Trenthorst, Wulmenau und der Dörfer Barghorst, Politz, Westerau und Frauenholz;
     e) der adligen Güter Hohenholz, Krumbeck und Schulenburg.
9. Kreis Oldenburg.
Kreis Plön mit Ausnahme der zum VII. Wahlkreise gehörigen Theile desselben.
Kreis Stormarn mit Ausnahme der zum VIII. Wahlkreise gehörigen Theile desselben.
Kreis Segeberg mit Ausnahme der zum VI. Wahlkreise gehörigen Theile desselben, [2]
vom Kreise Kiel das adelige Gut Bothkamp, [3]
  h. Provinz Hannover.
1. Amt Weener.
Amt und Stadt Leer.
Amt und Stadt Emden.
Amt Berum.
Stadt Norden.
2. Amt und Stadt Esens.
Amt und Stadt Aurich.
Amt Wittmund.
Amt Stickhausen.
Stadt Papenburg.
3. Amt Aschendorf.
Amt Hümmling zu Sögel.
Amt Meppen.
Amt und Stadt Lingen.
Amt Haselünne.
Amt Freren.
Amt Bentheim.
Amt Neuenhaus.
4. Amt Fürstenau.
Amt Bersenbrück.
Stadt Quakenbrück.
Amt Vörden.
Stadt und Amt Osnabrück.
Amt Iburg.
5. Amt Grönenberg zu Melle.
Stadt Melle.
Amt Wittlage.
Amt Diepholz.
Amt Sulingen.
Amt Uchte.
6. Amt Freudenberg.
Amt Syke.
Amt Bruchhausen.
Amt Hoya.
Amt und Stadt Verden.
Amt Achim.
7. Amt und Stadt Nienburg.
Amt Stolzenau.
Amt und Stadt Neustadt a. R.
Stadt Wunstorf.
Amt Ahlden.
Amt Burgwedel.
Amt Fallingbostel.
8. Amt und Stadt Hannover.
Vom Amte Linden die Ortschaft Linden und Vorstadt Glocksee.
9. Rest des Amts Linden.
Amt Wennigsen.
Amt Calenberg.
Stadt Münder.
Stadt Eldagsen.
Stadt Plattensen.
Amt Springe.
Amt Lauenstein.
Amt und Stadt Hameln.
Amt Polle.
Stadt Bodenwerder.
10. Amt und Stadt Hildesheim.
Amt Marienburg.
Amt Gronau.
Amt Alfeld.
Amt Bockenem.
11. Amt und Stadt Einbeck.
Amt und Stadt Northeim.
Stadt Moringen.
Amt Uslar.
Amt und Stadt Osterode.
12. Amt und Stadt Göttingen.
Amt und Stadt Münden.
Amt Reinhausen.
Amt Gieboldehausen.
Stadt Duderstadt.
13. Amt Herzberg.
Amt Hohnstein.
Amt Zellerfeld.
Amt Elbingerode.
Amt Liebenburg.
Amt Wöltingerode.
Stadt Goslar.
Der Hannover-Braunschweigische sogenannte Kommunion-Harz.
14. Amt Fallersleben.
Amt und Stadt Gifhorn.
Amt Meinersen.
Amt und Stadt Peine.
Amt und Stadt Burgdorf.
Amt und Stadt Celle.
15. Amt und Stadt Lüchow.
Amt Gartow.
Amt und Stadt Dannenberg.
Amt Medingen.
Amt Oldenstadt.
Stadt Uelzen.
Amt Isenhagen.
16. Amt Neuhaus i. L.
Amt Bleckede.
Amt und Stadt Lüneburg.
Amt Bergen.
Amt Soltau.
Amt und Stadt Winsen a. d. L.
17. Amt und Stadt Harburg.
Amt Tostedt.
Amt Rotenburg.
Amt Zeven.
Amt Harsefeld.
Stadt Buxtehude.
Amt Lilienthal.
18. Stadt Stade.
Amt und Stadt Bremervörde.
Amt Lehe mit Ausnahme des zum XIX. Wahlkreis geschlagenen Marschtheils.
Amt Hagen.
Amt Blumenthal.
Amt Osterholz;
Amt Himmelpforten.
19. Rest des Amts Lehe, d. i. derjenige Theil, welcher dasselbe bis 1852 allein bildete.
Amt Dorum.
Amt und Stadt Otterndorf.
Amt Neuhaus a. d. Oste.
Amt Osten.
Amt Freiburg.
Amt Jork.
  i. Provinz Westphalen.
  Regierungsbezirk Münster.
1. Kreis Tecklenburg.
Kreis Steinfurt.
Kreis Ahaus.
2. Kreis und Stadt Münster.
Kreis Coesfeld.
3. Kreis Borken.
Kreis Recklinghausen.
4. Kreis Lüdinghausen.
Kreis Beckum.
Kreis Warendorf.
  Regierungsbezirk Minden.
1. Kreis Minden.
Jade-Gebiet.
Kreis Lübbecke.
2. Kreis Herford.
Kreis Halle.
4. Kreis Bielefeld.
Kreis Wiedenbrück.
5. Kreis Paderborn.
Kreis Büren.
6. Kreis Warburg.
Kreis Höxter.
  Regierungsbezirk Arnsberg.
1. Kreis Wittgenstein.
Kreis Siegen.
Hinterlandkreis (Reg. Bez. Wiesbaden) mit Ausnahme desjenigen Theils, welcher vormals zu dem Großherzoglich Hessischen Kreise Gießen gehört hat.
2. Kreis Olpe. .
Kreis Meschede.
Kreis Arnsberg.
3. Kreis Altena.
Kreis Iserlohn.
4. Kreis Hagen.
5. Kreis Bochum.
6. Kreis Dortmund.
7. Kreis Hamm.
Kreis Soest.
8. Kreis Lippstadt.
Kreis Brilon.
  k. Provinz Hessen-Nassau.
  Regierungsbezirk Wiesbaden.
1. Amt Usingen.
Amt Idstein.
Amt Königstein.
Amt Höchst.
Amt Hochheim.
Amt Homburg.
Ortsbezirk Rödelheim.
2. Amt Wehen.
Amt Langenschwalbach.
Amt Rüdesheim.
Amt Eltville.
Amt Wiesbaden.
3. Amt St. Goarshausen.
Amt Braubach.
Amt Nastätten.
Amt Montabaur.
Amt Wallmerod.
Amt Nassau.
4. Amt Diez.
Amt Limburg.
Amt Runkel.
Amt Weilburg.
Amt Hadamar.
5. Amt Dillenburg.
Amt Herborn.
Amt Rennerod.
Amt Marienberg.
Amt Selters.
Amt Hachenburg.
6. Stadtkreis Frankfurt a. M.
  Regierungsbezirk Kassel.
1. Kreis Rinteln.
Kreis Hofgeismar.
Kreis Wolfhagen.
2. Stadt- und Landkreis Kassel.
Kreis Melsungen.
3. Kreis Fritzlar.
Kreis Homberg.
Kreis Ziegenhain.
4. Kreis Eschwege.
Kreis Schmalkalden.
Kreis Witzenhausen.
5. Kreis Marburg.
Kreis Frankenberg.
Kreis Kirchhain.
6. Kreis Hersfeld.
Kreis Rotenburg.
Kreis Hünfeld.
7. Kreis Fulda.
Kreis Schlüchtern.
Kreis Gersfeld.
8. Kreis Hanau.
Kreis Gelnhausen.
  l. Rheinprovinz.
  Regierungsbezirk Cöln.
1. Stadt Cöln.
2. Kreis Cöln.
3. Kreis Bergheim.
Kreis Euskirchen.
4. Kreis Rheinbach.
Kreis Bonn.
5. Siegkreis.
Kreis Waldbroel.
6. Kreis Mülheim.
Kreis Wipperfürth.
Kreis Gummersbach
  Regierungsbezirk Düsseldorf.
1. Kreis Lennep.
Kreis Mettmann.
2. Stadt Elberfeld.
Stadt Barmen.
3. Kreis Solingen.
4. Kreis und Stadt Düsseldorf.
5. Kreis Essen.
6. Kreis Duisburg.
7. Kreis Mors.
Kreis Rees.
8. Kreis Cleve.
Kreis Geldern.
9. Kreis Kempen.
10. Kreis Gladbach.
11. Kreis und Stadt Crefeld.
12. Kreis Neuß.
Kreis Grevenbroich.
  Regierungsbezirk Coblenz.
1. Kreis Wetzlar.
Kreis Altenkirchen.
Hinterlandkreis (Reg. Bez. Wiesbaden), soweit derselbe nicht dem I. Wahlkreise des Reg. Bez. Arnsberg zugetheilt ist.
2. Kreis Neuwied.
3. Kreis Coblenz.
Kreis St. Goar.
4. Kreis Creuznach.
Kreis Simmern.
5. Kreis Mayen.
Kreis Ahrweiler.
6. Kreis Adenau.
Kreis Cochem.
Kreis Zell.
  Regierungsbezirk Trier.
1. Kreis Daun.
Kreis Prüm.
Kreis Bitburg.
2. Kreis Wittlich.
Kreis Berncastel.
3. Kreis Trier.
Stadt Trier.
4. Kreis Saarburg.
Kreis Merzig.
Kreis Saarlouis.
5. Kreis Saarbrücken.
6. Kreis Ottweiler.
Kreis St. Wendel.
Kreis Meisenheim.
  Regierungsbezirk Aachen.
1. Kreis Schleiden.
Kreis Malmedy.
Kreis Montjoie.
2. Kreis Eupen.
Kreis Aachen.
3. Stadt Aachen.
4. Kreis Düren.
Kreis Jülich.
5. Kreis Geilenkirchen.
Kreis Heinsberg.
Kreis Erkelenz.
  m. Hohenzollern.
1. Regierungsbezirk Sigmaringen.
  II. Königreich Sachsen.
1. Die Stadt Zittau und die Gerichtsamtsbezirke Zittau, Groß-Schönau, Herrnhut, Ostrau, Reichenau.
2. Die Stadt Löbau und die Gerichtsamtsbezirke Bernstadt, Löbau, Weißenberg, Schirgiswalde, Neusalza, Ebersbach.
3. Die Stadt Budissin und die Gerichtsamtsbezirke Budissin, Königswartha, Camenz, Pulsnitz, Blschofswerda.
4. Die Stadt Dresden rechts der Elbe und die Gerichtsamtsbezirke Dresden rechts der Elbe, Schönfeld, Radeberg, Königsbrück, Radeburg, Moritzburg.
5. Die Stadt Dresden links der Elbe.
6. Die Gerichtsamtsbezirke Dresden links der Elbe, Wilsdruff, Döhlen, Tharandt, Dippoldiswalde, Altenberg.
7. Die Stadt Meißen und die Gerichtsamtsbezirke Meißen, Großenhain, Riesa, Lommatzsch.
8. Die Stadt Pirna und die Gerichtsamtsbezirke Pirna, Stolpen, Neustadt, Sebnitz, Schandau, Königstein, Gottleuba, Lauenstein.
9. Die Stadt Freiberg und die Gerichtsamtsbezirke Frauenstein, Freiberg; Hainichen, Oederau, Brand.
10. Die Gerichtsamtsbezirke Nossen, Roßwein, Waldheim, Geringswalde, Hartha, Leisnig, Döbeln.
11. DieStadt Oschatz und die Gerichtsamtsbezirke Strehla, Oschatz, Wermsdorf, Wurzen, Grimma, Mügeln.
12. Die Stadt Leipzig.
13. Die Gerichtsamtsbezirke Leipzig I. und II., Brandis, Taucha, Markranstädt, Zwenkau, Rötha.
14. Die Stadt Borna und die Gerichtsamtsbezirke Pegau, Borna, Lausigk, Colditz, Geithain, Frohburg, Rochlitz, Penig.
15. Die Stadt Mittweida und die Gerichtsamtsbezirke Limbach, Burgstädt, Mittweida, Frankenberg, Augustusburg.
16. Die Stadt und der Gerichtsamtsbezirk Chemnitz.
17. Die Stadt Glauchau und die Gerichtsamtsbezirke Waldenburg, Remse, Meerane, Glauchau, Hohenstein-Ernsthal, Lichtenstein.
18. Die Stadt Zwickau und die Gerichtsamtsbezirke Crimmitzschau, Werdau, Zwickau, Wildenfels.
19. Die Gerichtsamtsbezirke Stolberg, Hartenstein, Lösnitz, Schneeberg, Grünhain, Geyer.
20. Die Gerichtsamtsbezirke Ehrenfriedersdorf, Wolkenstein, Zschopau, Lengefeld, Sayda, Zöblitz, Marienberg.
21. Die Städte Annaberg und Eibenstock und die Gerichtsamtsbezirke Annaberg, Jöhstadt, Oberwiesenthal, Scheibenberg, Schwarzenberg, Johanngeorgenstadt, Eibenstock.
22. Die Gerichtsamtsbezirke Kirchberg, Auerbach. Falkenstein, Treuen; Lengenfeld, Reichenbach, Elsterberg.
23. Die Stadt Plauen und die Gerichtsamtsbezirke Plauen, Pausa, Oelsnitz, Adorf, Markneukirchen, Schöneck, Klingenthal.
  III. Großherzogthum Hessen.
1. Kreis Gießen.
Kreis Grünberg.
Kreis Nidda.
2. Kreis Friedberg.
Kreis Vilbel.
Kreis Büdingen.
Aus dem Kreise Mainz die Orte Kastel und Kostheim.
3. Kreis Alsfeld.
Kreis Lauterbach.
Kreis Schotten.
  IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
1. Die Landwehr-Kompagniebezirke Hagenow und Grevesmühlen.
2. Die Landwehr-Kompagniebezirke Schwerin und Wismar.
3. Die Landwehr-Kompagniebezirke Parchim und Ludwigslust.
4. Die Landwehr-Kompagniebezirke Malchin und Waren.
5. Die Landwehr-Kompagniebezirke Rostock und Doberan.
6. Die Landwehr-Kompagniebezirke Güstrow und Ribnitz.
  V. Großherzogthum Sachsen-Weimar.
1. Die Bezirke des Stadtgerichts Weimar, die Justizämter Apolda, Buttstädt, Großrudestedt, Vieselbach, Weimar, Allstedt mit dem Flecken Oldisleben und Ilmenau.
2. Die Bezirke des Stadtgerichts Eisenach, die Justizämter Creuzburg, Dermbach, Eisenach, Geisa, Gerstungen, Kaltennordheim, Lengsfeld, Ostheim, Tiefenort und Vacha.
3. Die Bezirke der Justizämter Auma, Berga, Neustadt a.O., Weida, Berka a. I., Blankenhain, Bürgel, Dornburg und Jena.
  VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
1. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
  VII. Großherzogthum Oldenburg.
1. Die Stadt Oldenburg, das Amt Oldenburg, die Gemeinden Jade und Schweiburg, das Fürstenthum Lübeck mit Einschluß der cedirten vormals Holsteinischen Gebietstheile, das Fürstenthum Birkenfeld.
2. Die Stadt Varel, das Amt Varel mit Ausnahme der Gemeinden Jade und Schweiburg, die Stadt und das Amt Jever, die Aemter Westerstede, Elsfleth, Brake, Ovelgönne, Stollhamm, Landwührden.
3. Die Aemter Delmenhorst, Berne, Wildeshausen, Vechta, Steinfeld, Damme, Cloppenburg, Löningen, Friesoythe.
  VIII. Herzogthum Braunschweig.
1. Kreis Braunschweig.
Kreis Blankenburg.
2. Kreis Helmstedt.
Kreis Wolfenbüttel mit Ausnahme des Amtsgerichtsbezirks Harzburg.
3. Kreis Holmünden.
Kreis Gandersheim mit dem Amtsgerichtsbezirke Harzburg.
  IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen.
1. Kreis Meiningen.
Kreis Hildburghausen.
2. Kreis Sonneberg.
Kreis Saalfeld.
  X. Herzogthum Sachsen-Altenburg.
1. Herzogthum Sachsen-Altenburg.
  XI. Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha.
1. Herzogthum Koburg.
2. Herzogthum Gotha.
  XII. Herzogthum Anhalt.
1. Kreis Dessau.
Kreis Zerbst.
Die sämmtlichen Ortschaften des Cöthener Kreises, welche östlich der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn liegen, resp. mit ihren Zubehörungen.
2. Kreis Bernburg.
Kreis Ballenstedt.
Die sämmtlichen Ortschaften des Cöthener Kreises, welche westlich der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn liegen, resp. mit ihren Zubehörungen.
  XIII. Fürstenthum Schwarburg-Rudolstadt.
1. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  XIV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
1. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.
  XV. Fürstenthum Waldeck.
1. Fürstenthum Waldeck.
  XVI. Fürstenthum Reuß älterer Linie.
1. Fürstenthum Reuß ä. L.
  XVII. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
1. Fürstenthum Reuß j. L.
  XVIII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.
1. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.
  XIX. Fürstenthum Lippe.
1. Fürstenthum Lippe.
  XX. Herzogthum Lauenburg.
1. Herzogthum Lauenburg.
  XXI. Freie Stadt Lübeck.
1. Freie Stadt Lübeck.
  XXII. Freie Stadt Bremen.
1. Freie Stadt Bremen.
  XXIII. Freie Stadt Hamburg.
1. Der 1., 2., 3. und 7. Steuerdistrikt.
2. Der 4., 5., 6. und 8. Steuerdistrikt.
3. Die Landherrenschaften der Geestlande, der Marschlande und Ritzebüttel und das Amt und Städtchen Bergedorf.


[305]

R e k a p i t u l a t i o n.
I. Königreich Preußen:
      a) Provinz Preußen 30 Wahlkreise,
      b) Provinz Brandenburg 26 Wahlkreise,
      c) Provinz Pommern 14 Wahlkreise,
      d) Provinz Posen 15 Wahlkreise,
      e) Provinz Schlesien 35 Wahlkreise,
      f) Provinz Sachsen 20 Wahlkreise,
      g) Provinz Schleswig-Holstein 9 Wahlkreise,
      h) Provinz Hannover 19 Wahlkreise,
      i) Provinz Westphalen 17 Wahlkreise,
      k) Provinz Hessen-Nassau 14 Wahlkreise,
      l) Provinz Rheinprovinz 35 Wahlkreise,
      d) Provinz Hohenzollernsche Lande 1 Wahlkreise,
zusammen 235 Wahlkreise,
II. Königreich Sachsen 23 Wahlkreise,
III. Großherzogthum Hessen 3 Wahlkreise,
IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 6 Wahlkreise,
V. Großherzogthum Sachsen-Weimar 3 Wahlkreise,
VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz 1 Wahlkreise,
VII. Großherzogthum Oldenburg 3 Wahlkreise,
VIII. Herzogthum Braunschweig 3 Wahlkreise,
IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen 2 Wahlkreise,
X. Herzogthum Sachsen-Altenburg 1 Wahlkreise,
XI. Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha 2 Wahlkreise,
XII. Herzogthum Anhalt 2 Wahlkreise,
XIII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt 1 Wahlkreise,
XIV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen 1 Wahlkreise,
XV. Fürstenthum Waldeck 1 Wahlkreise,
XVI. Fürstenthum Reuß älterer Linie 1 Wahlkreise,
XVII. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 1 Wahlkreise,
XVIII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe 1 Wahlkreise,
XIX. Fürstenthum Lippe 1 Wahlkreise,
XX. Herzogthum Lauenburg 1 Wahlkreise,
XXI. Freie Stadt Lübeck 1 Wahlkreise,
XXII. Freie Stadt Bremen 1 Wahlkreise,
XIII. Freie Stadt Hamburg 3 Wahlkreise,
zusammen 297 Wahlkreise
mit eben so vielen Abgeordneten.

Anlage D.[Bearbeiten]

[306]

Verzeichniß
der
in den einzelnen Bundesstaaten in Gemäßheit der bestehenden Verwaltungs-Organisation nach den §§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. des Wahlreglements zur Zeit zuständigen Behörden.

I. Königreich Preußen.[Bearbeiten]

§. 2. (Festsetzung des Tages, an welchem die Auslegung der Wählerliste beginnt): der Minister des Innern.
§. 3. (Entscheidung über die Einsprachen gegen die Wählerlisten.)
§. 6. (Abgrenzung der Wahlbezirke.)
§. 8. (Ernennung der Wahlvorsteher, Stellvertreter, und Bestimmung des Wahllokals.)
1) in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westphalen und Rheinprovinz:
auf dem Lande:
der Landrath,
in den Städten:
der Gemeindevorstand (Magistrat);
2) in der Provinz Hannover:
auf dem Lande, einschließlich der amtssässigen Städte und Flecken:
der Amtshauptmann,
in den selbstständigen Städten:
der Magistrat;
3) in der Provinz Hessen-Nassau:
     A. im Regierungsbezirk Kassel:
a) im Kreise Gersfeld:
der Landrath,
b) in den Amtsbezirken Orb und Vöhl:
der Amtmann,
c) in den übrigen Theilen des Regierungsbezirks:
     auf dem Lande:
der Landrath,
     in den Städten:
der Gemeindevorstand (Bürgermeister);
     B.V. im Regierungsbezirk Wiesbaden:
a) im Stadtkreise[4] Wiesbaden:
der Gemeindevorstand (Bürgermeister), [307]
b) im Stadtkreise[5] Frankfurt a. M:
     im Stadtbezirke:
der Magistrat,
     im Landgebiete:
der Landrath (Polizei-Präsident),
c) im Kreise Biedenkopf:
der Landrath,
d) in den übrigen Kreisen:
der Amtmann;
4) in den Hohenzollernschen Landen:
der Oberamtmann.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars):
die Regierungen,
in der Provinz Hannover:
die Landdrosteien. (Greift ein Wahlkreis in den Bezirk zweier Landdrosteien ein, so bezeichnet der Minister des Innern diejenige Landdrostei, welche nach den §§. 24. 34. und 35. zuständig ist.)

II. Königreich Sachsen.[Bearbeiten]

§. 2. Das Ministerium des Innern.
§§. 3. 6. und 8. Die Gemeinde-Obrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirk belegenen exemten Grundstücke.
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.

III. Großherzogthum Hessen.[Bearbeiten]

§. 2. Das Ministerium des Innern.
§§. 3. 6. und 8. Die Kreisämter.
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.

IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.[Bearbeiten]

§. 2. Das Ministerium des Innern.
§§. 3. 6. und 8. Die Ortsobrigkeiten.
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.

V. Großherzogthum Sachsen-Weimar.[Bearbeiten]

§. 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern.
§§. 3. 6. und 8. Die Gemeindevorstände.
§§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium, Departement des Innern. [308]

VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.[Bearbeiten]

§§. 2. 6. 8. – mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals – 24. 34. und 35:
die Landesregierung zu Neu-Strelitz.
§§. 3. und 8. (Bestimmung des Wahllokals):
die Ortsobrigkeiten.

VII. Großherzogthum Oldenburg.[Bearbeiten]

§. 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg:
das Staatsministerium; Departement des Innern;
b) für das Fürstenthum Lübeck, mit Einschluß der cedirten vormals Holsteinschen Gebietstheile:
die Regierung zu Eutin;
c) für das Fürstenthum Birkenfeld:
die Regierung zu Birkenfeld.
§. 3. Die den Wahlvorstehern zunächst vorgesetzten Behörden.
§. 6. Das Staatsministerium.
§§. 8. – mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals – 24. 34. und 35:
das Staatsministerium, Departement des Innern.
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals):
die Wahlvorsteher.

VIII. Herzogthum Braunschweig.[Bearbeiten]

§. 2. Das Staatsministerium.
§. 3. In den Städten:
der Stadtmagistrat,
auf dem Lande:
die Kreisdirektion.
§§. 6. und 8. Der Gemeindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher.
§§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium.

IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen.[Bearbeiten]

§. 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.
§. 3. In den Städten:
der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt,
auf dem Lande:
das Landrathsamt.
§. 8. 6. (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35:
das Staatsministerium, Abtheilung des Innern.
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals):
die Ortsbehörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß). [309]

X. Herzogthum Sachsen-Altenburg.[Bearbeiten]

§. 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern.
§. 3. In den Städten:
die Stadträthe, beziehentlich in Gößnitz das Gerichtsamt und in Meuselwitz das Gericht,
auf dem Lande:
die Gerichtsämter.
§§. 6. 8. (mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35:
das Ministerium, Abtheilung des Innern.
§. 8. (Bestimmung des Wahllokals):
die Wahlvorsteher.

XI. Herzogthum Sachsen-Koburg-Gotha.[Bearbeiten]

§. 2. Das Staatsministerium.
§. 3. Die Wahlkommissarien, welche auch das Wahllokal (§. 8.) zu bestimmen haben.
§§. 6. 8. (mit obiger Ausnahme) 24. 34. und 35:
das Staatsministerium.

XII. Herzogthum Anhalt.[Bearbeiten]

§. 2. Das Staatsministerium.
§§. 3. 6. und 8. Die Kreisdirektionen.
§. 24. Die Regierung, Abtheilung des Innern und der Polizei zu Dessau.
§. 34. Das Staatsmmisterium.
§. 35. Die Regierung.

XIII. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.[Bearbeiten]

§. 2. Das Ministerium.
§§. 3. und 6. Das Landrathsamt.
§. 8. Der Gemeindevorstand.
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium.

XIV. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen.[Bearbeiten]

§. 2. Das Ministerium.
§. 3. Die Landräthe.
§. 6. Das Ministerium.
§. 8. Die Landräthe.
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium.

XV. Fürstenthum Waldeck.[Bearbeiten]

§. 2. Der Landesdirektor.
§§. 3. 6. und 8. Der Kreisamtmann, beziehentlich Kreisrath.
§§. 24. 34. und 35. Der Landesdirektor. [310]

XVI. Fürstenthum Reuß ä. L.[Bearbeiten]

§. 2. Die Landesregierung.
§. 3. Das Landrathsamt.
§. 6. Die Landesregierung.
§. 8. Das Landrathsamt.
§§. 24. 34. und 35. Die Landesregierung.

XVII Fürstenthum Reuß j. L.[Bearbeiten]

§. 2. Das Ministerium.
§. 3. Der Gemeindevorstand.
§. 6. Das Ministerium.
§. 8. Das Landrathsamt.
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium.

XVIII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.[Bearbeiten]

§§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. Die Regierung.

XIX. Fürstenthum Lippe.[Bearbeiten]

§§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35. Die Regierung.

XX. Herzogthum Lauenburg.[Bearbeiten]

§. 2. Die Regierung.
§. 3. In den Städten:
die Stadtmagistrate,
auf dem Lande:
die landesherrlichen Aemter, beziehentlich Gutsobrigkeiten, welchen auch die Bestimmung des Wahllokals (§. 8.) obliegt.
§§. 6. 8. (mit obiger Ausnahme) 24. 34. und 35:
die Regierung.

XXI. Freie und Hansestadt Lübeck.[Bearbeiten]

§. 2. Der Senat.
§. 3. Der Bürgerausschuß.
§. 6. Der Senat.
§. 8. Der Bürgerausschuß.
§§. 24. 34. und 35. Der Senat.

XXII. Freie Hansestadt Bremen.[Bearbeiten]

§§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und 35:
die Deputation zur Leitung der Vertreterwahlen.

XXIII. Freie und Hansestadt Hamburg.[Bearbeiten]

§§. 2. 3. 6. 8. und 24:
die Centralkommission für die allgemeinen direkten Wahlen zur Bürgerschaft.
§§. 34. und 35. Der Senat.

Berichtigung[Bearbeiten]

Die Berichtigungen gemäß Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870, Nr. 28, S. 488–489 [488] [489] wurden im Text eingearbeitet.

  1. Vorlage: erkärt
  2. Vorlage: fehlt
  3. Vorlage: fehlt
  4. Vorlage: Stadtbereiche
  5. Vorlage: Stadtbereiche