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Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes (1906) / Tarif

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Reichsstempelgesetzes. – Tarif –
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 3, Seite 716-728
Fassung vom: 7. Juni 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. Juni 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[716]


Nr. Gegenstand der Besteuerung. Steuersatz Berechnung
der
Stempelabgabe.
vom Mark. Pf.
Hun-
dert.
Tau-
send.
Aktien, Kuxe, Renten- und Schuldverschreibungen.
1. a) Inländische Aktien, Aktienanteilsscheine und Reichsbankanteilsscheine sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 2 vom Nennwerte, bei Interimsscheinen und nicht voll gezahlten Namensaktien vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar:
     zu 1 a in Abstufungen von 40 Pfennig,
     zu 1b in Abstufungen von 50 Pfennig
für je 20 Mark; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Betrage von 1 Mark zurückbleiben, für volle 20 Mark gerechnet. Bei inländischen Aktien usw. erfolgt die Versteuerung zuzüglich des Betrags, zu welchem sie höher, als der Nennwert lautet, ausgegeben werden.
Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Aktien usw. angerechnet. Das Gleiche gilt von dem versteuerten Betrage nicht voll gezahlter Aktien bei späteren Einzahlungen.
Ausländische Werte werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Ausländische Aktien und Aktienanteilsscheine, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten. [717]
c) Anteilsscheine gewerkschaftlich betriebener Bergwerke (Kuxe, Kuxscheine) 1 50 von jeder einzelnen Urkunde.
Außerdem für alle nach dem 1. Juli 1900 auf Werte der angegebenen Art ausgeschriebenen Einzahlungen, soweit solche nicht zur Deckung von Betriebsverlusten dienen oder zur Erhaltung des Betriebs in seinem bisherigen Umfange bestimmt sind und verwendet werden 1 vom Betrage der Einzahlung, und zwar in Abstufungen von 1 Mark für je 100 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags.
Zur Entrichtung des Stempels für die nach dem 1. Juli 1900 ausgeschriebenen Einzahlungen ist die Gewerkschaft verpflichtet, und zwar spätestens zwei Wochen nach dem von der Gewerkschaftsvertretung festgesetzten Einzahlungstermine.
Befreit sind:
Inländische Aktien und Aktienanteilsscheine sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere, sofern sie von Aktiengesellschaften ausgegeben werden, welche
a) nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen, den zur Verteilung gelangenden Reingewinn satzungsmäßig auf eine höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, auch bei Auslosungen oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige Zwecke bestimmen,
– Die von solchen Aktiengesellschaften beabsichtigten Veranstaltungen müssen auch für die minder begüterten Volksklassen bestimmt sein. –

oder welche
b) die Herstellung von inländischen Eisenbahnen unter Beteiligung oder Zinsgarantie des Reichs, der Bundesstaaten, der Provinzen, Gemeinden oder Kreise zum Zwecke haben.
[718]
2. a) Inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten- und Schuldverschreibungen (auch Partialobligationen), sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 6 vom Nennwerte, bei Interimsscheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar:
     zu 2a und b in Abstufungen von 15 Pfennig
     zu 2c in Abstufungen von 25 Pfennig
für je 25 Mark; überschießende Bruchteile werden, soweit sie nicht unter dem Betrage von 1 Mark zurückbleiben, für volle 25 Mark gerechnet.
Der nachweislich versteuerte Betrag der Interimsscheine wird auf den Betrag der demnächst etwa zu versteuernden Rentenverschreibungen usw. angerechnet.
Ist der Kapitalwert von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht ersichtlich, so gilt als solcher der 25 fache Betrag der einjährigen Rente.
Ausländische Werte werden nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umgerechnet.
b) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten und Eisenbahngesellschaften, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 6
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten.
c) Renten- und Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Aktiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den Handelsverkehr bestimmte ausländische Renten- und Schuldverschreibungen, sofern sie nicht unter 2b fallen, wenn sie im Inland ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 1
Die Abgabe ist von jedem Stücke nur einmal zu entrichten.
Befreit sind:
1. Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere,
die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten ausländischen Inhaberpapiere mit Prämien.
Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2.
Der Aushändigung ausländischer Wertpapiere im Inlande wird es gleichgeachtet, wenn solche Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften Kontrahenten [719] angeschafft sind, diesem aus dem Ausland übersandt oder von ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden.
Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Anteils an dem Gewinn einer Aktienunternehmung berechtigende Wertpapiere, sofern sie sich nicht als Aktien oder Aktienanteilsscheine (Tarifnummer 1) oder als Renten- oder Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, die für
a) solche, welche als Ersatz an Stelle erloschener Aktien ausgegeben werden
50 von jeder einzelnen Urkunde.
b) alle übrigen, und zwar:
1. inländische
15
2. ausländische
20
beträgt.
Vor dem 1. Juli 1900 ausgegebene Genußscheine werden nach den bisherigen Bestimmungen besteuert.
3. Inländische auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten- und Schuldverschreibungen der Kommunalverbände und Kommunen, der Korporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grundkredit- und Hypothekenbanken oder der Eisenbahngesellschaften sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere 2 Vom Nennwerte beziehungsweise vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nach Maßgabe der Vorschriften für die Abgabenberechnung bei inländischen Wertpapieren der unter Nummer 2 bezeichneten Art, und zwar in Abstufungen von 20 Pfennig für je 100 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags.
Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte.
4. a) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte über:
1. Wertpapiere der unter 2 a, 2 b und 3 des Tarifs bezeichneten Art
2/10 vom Werte des Gegenstandes des Geschäfts und zwar in Abstufungen von
     zu 4a 1: 0,20 Mark
     zu 4a 2: 1,00 Mark
     zu 4a 3: 0,30 Mark
     zu 4a 4: 0,20 Mark
     zu 4b 0  0,40 Mark
für je 1000 Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags. Bei Berechnung der Abgabe im einzelnen Falle sind mindestens 10 Pfennig in Ansatz zu bringen und höhere Pfennigbeträge derart nach oben hin abzurunden, daß sie durch 10 teilbar sind.
Der Wert des Gegenstandes wird nach dem vereinbarten Kauf- oder Lieferungspreise, sonst durch den mittleren Börsen- oder Marktpreis am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Wertpapieren gehörigen Zins- und Gewinnanteilsscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht.
Ausländische Werte sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels umzurechnen.
2. Anteile von bergrechtlichen Gewerkschaften oder die darüber ausgestellten Urkunden (Kuxscheine, Bezugsscheine, Abtretungsscheine)
1
3. sonstige Wertpapiere der unter 1 bis 3 des Tarifs bezeichneten Art einschließlich der Genußscheine
3/10
4. ausländische Banknoten, ausländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten [720]
2/10
Den Kauf- und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgende Zuteilung der Aktien auf Grund vorhergehender Zeichnung, die bei Errichtung einer Aktiengesellschaft stattfindende Übernahme der Aktien durch die Gründer und die Ausreichung von Wertpapieren an den ersten Erwerber. [720]
Ermäßigung.
Hat jemand nachweislich im Arbitrierverkehr unter Ziffer 1, 3 oder 4 der Tarifnummer 4a fallende Gegenstände derselben Gattung im Inlande gekauft und im Auslande verkauft, oder umgekehrt, oder an dem einen Börsenplätze des Auslandes gekauft und an dem anderen verkauft, so ermäßigt sich für ihn die Stempelabgabe von jedem dieser Geschäfte, soweit deren Wertbeträge sich decken, und zwar
für die Gegenstände unter Ziffer 1 und 4 um 3/40 vom Tausend und

für die Gegenstände unter Ziffer 3 um 5/40 vom Tausend,

wenn die beiden einander gegenüberstehenden Geschäfte zu festen Kursen an demselben Tage oder an zwei unmittelbar aufeinander folgenden Börsentagen abgeschlossen sind. Es macht keinen Unterschied, ob der Beteiligte die Geschäfte im Auslande selbst ober durch eine Metaverbindung abgeschlossen hat.
Unter den gleichen Voraussetzungen tritt die Steuerermäßigung (um 3/40 vom Tausend) ein, wenn An- und Verkäufen von ausländischen Banknoten oder ausländischem Papiergelde Geschäfte über Geldsorten oder Wechsel gegenüberstehen.
Eine einmalige, längstens halbmonatige Verlängerung im Ausland abgeschlossener Geschäfte der in Rede stehenden Art bleibt steuerfrei. [721]
Für Kostgeschäfte (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) über Gegenstände der vorstehend im Abs. 1 bezeichneten Art ermäßigt sich die Stempelabgabe um die Hälfte der tarifmäßigen Sätze.
Die gleichen Vorschriften finden statt für den Arbitrierverkehr zwischen inländischen Börsenplätzen.
Die näheren Vorschriften über die Entrichtung der Abgabe erläßt der Bundesrat.
b) Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-, Prämien- usw. Geschäfte), über Mengen von Waren, die börsenmäßig gehandelt werden 4/10
Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notiert werden, und bei Waren, in denen der Börsenterminhandel untersagt ist (§ 50 Abs. 1 und 3 des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896), diejenigen, für welche an der in Betracht kommenden Börse Preise für Zeitgeschäfte notiert werden.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben:
1. falls die Waren, welche Gegenstand eines nach Nummer 4b stempelpflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inland erzeugt oder hergestellt sind;
2. für die Ausreichung der von den Pfandbriefinstituten und Hypothekenbanken ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta an den kreditnehmenden Grundbesitzer;
3. für sogenannte Kontantgeschäfte über die unter Nummer 4a 4 bezeichneten Gegenstände sowie über ungemünztes Gold oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstandes seitens des Verpflichteten an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind;
4. von den zur Versicherung von Wertpapieren gegen Verlosung geschlossenen Geschäften, unbeschadet der Stempelpflicht der nach erfolgter Verlosung stattfindenden Kauf- oder sonstigen Anschaffungsgeschäfte;
5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungsgeschäfte über Renten- und Schuldverschreibungen des Reichs oder der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Wertpapiere.
Lotterielose.
5. Lose öffentlicher Lotterien sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Geld- oder anderen Gewinnen
a) inländische
20 bei inländischen Losen vom planmäßigen Preise (Nennwerte) sämtlicher Lose oder Ausweise mit Ausschluß des auf die Reichsstempelabgabe entfallenden Betrags; bei ausländischen Losen von dem Preise der einzelnen Lose in Abstufungen von 1 Mark für je 4 Mark oder einen Bruch, teil des Betrags.
b) ausländische
25
Befreit sind:
Lose der von den zuständigen Behörden genehmigten Ausspielungen und Lotterien sofern der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung die Summe von einhundert Mark und bei Ausspielungen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken die Summe von fünfundzwanzigtausend Mark nicht übersteigt.
Frachturkunden.
6. Frachturkunden, wenn sie im Inland ausgestellt oder behufs Empfangnahme oder Ablieferung der darin bezeichneten Sendung im Inlande vorgelegt oder ausgehändigt werden und zwar:
a) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehre zwischen inländischen und ausländischen Seehäfen oder zwischen Häfen [723] an inländischen Wasserstraßen und ausländischen Seehäfen, soweit sie nicht unter b fallen
1 von der einzelnen Urkunde; falls diese jedoch über die Ladung mehrerer Schiffsgefäße oder Eisenbahnwagen lautet, von jeder Schiffs- oder Eisenbahnwagenladung.
Je zwei Schmalspurwagen, die auf ein Frachtpapier abgefertigt sind, sind als eine Eisenbahnwagenladung zu rechnen; ebenso sind, wenn die Eisenbahnverwaltung statt eines Wagens mehrere zur Verfügung stellt, diese mehreren Wagen einer Eisenbahnwagenladung gleichzuachten.
Die Abgabe ist für jede Sendung nur einmal zu entrichten.
b) Konnossemente und Frachtbriefe im Schiffsverkehre zwischen inländischen Häfen und ausländischen Häfen der Nord- und Ostsee, des Kanals oder der norwegischen Küste
10
Wenn eine Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffsgefäßes lautet, wird bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark das Doppelte, bei höheren Beträgen das Fünffache und, sofern es sich um Schiffe mit einem Reinraumgehalte von über 200 Kubikmeter handelt, bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark das Fünffache, bei höheren Beträgen das Zehnfache der zu a und b bezeichneten Sätze erhoben.
c) Konnossemente, Frachtbriefe, Ladescheine, Einlieferungsscheine im Schiffsverkehre, soweit sie nicht unter a und b fallen, wenn die Urkunde über die Ladung eines ganzen Schiffsgefäßes lautet,
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark
20
bei höheren Beträgen
50
und sofern es sich um Schiffe mit einem Raumgehalte von über 150 Tonnen handelt
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark
50
bei höheren Beträgen
1
Dem Frachtbetrag im Sinne dieser Vorschrift ist der Schlepplohn hinzuzurechnen, sofern er neben der Fracht zu zahlen ist.
d) Frachtbriefe im inländischen Eisenbahnverkehre, wenn die Urkunde über die [724] Ladung eines ganzen Eisenbahnwagens lautet
bei einem Frachtbetrage von nicht mehr als 25 Mark
20
bei höheren Beträgen
50
Der Steuersatz vermindert sich auf die Hälfte dieser Sätze, wenn das Ladegewicht des Wagens 5 Tonnen nicht übersteigt. Er erhöht sich auf das Einundeinhalbfache, wenn das Ladegewicht über 10 Tonnen, aber nicht mehr als 15 Tonnen beträgt. Für je weitere 5 Tonnen Ladegewicht tritt die Hälfte des Satzes hinzu.
Personenfahrkarten.
7. a) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Ausweise über die erfolgte Zahlung des Personenfahrgeldes im Eisenbahnverkehr auf inländischen Bahnlinien
bei einem Fahrpreise von: in
III. II. I.
Wagenklasse
Pf. Pf. Pf.
0,60 Mark bis 2 Mark 5 10 20
mehr als 00 Mark bis 5 Mark 10 20 40
mehr als 00 Mark bis 5 Mark 10 20 40
mehr als 00 Mark bis 10 Mark 20 40 80
mehr als 10 00 Mark bis 20 Mark 40 80 160
mehr als 20 00 Mark bis 30 Mark 60 120 240
mehr als 30 00 Mark bis 40 Mark 90 180 360
mehr als 40 00 Mark bis 50 Mark 140 270 540
mehr als 50 00 Mark bis . . . . . 200 400 800
vom einzelnen Fahrtausweise.
Fahrkarten von Straßen- und ähnlichen Bahnen, welche getrennte Wagenklassen nicht führen, werden wie Fahrkarten dritter Klasse behandelt.
b) Fahrkarten, Fahrscheine und sonstige Ausweise über die erfolgte Zahlung des Personenfahrgeldes im Dampfschiffsverkehr auf inländischen Wasserstraßen und Seen, sowie im Dampfschiffsverkehre der Nord- und Ostsee zwischen inländischen Orten unterliegen den [725] unter a für die dritte Wagenklasse festgesetzten Steuersätzen.
Wenn das Dampfschiff verschiedene Fahrklassen führt, gelten die unter a für die III. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze für die niedrigste Fahrklasse, die unter a für die II. Wagenklasse festgesetzten Steuersätze gleichmäßig für die höheren Fahrklassen.
Befreit sind:
1. Fahrkarten usw., wenn deren tarifmäßiger Fahrpreis, bei Zeitkarten der Gesamtpreis der Zeitkarte, bei Fahrkarten von und nach ausländischen Orten der Fahrpreis für die im Inlande zurückzulegende Strecke den Betrag von 0,60 Mark nicht erreicht;
2. die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen Militär-, Schüler- und Arbeiterfahrkarten;
3. Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagenklasse nicht geführt wird und der Fahrpreis der dritten Wagenklasse den Satz von 2 Pfennig für das Kilometer nicht übersteigt.
Anmerkung zu Tarifnummer 7.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer anderen Zuggattung ober auf einem Dampfschiff anderer Gattung (Eil-, Luxusdampfer) berechtigen, ist eine besondere Abgabe nicht zu entrichten.
Von Zusatzkarten, die zur Fahrt in einer höheren Fahrklasse berechtigen, ist die Stempelabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Stempelbetrage für diese Fahrklasse und dem zur Hauptkarte geschuldeten Stempelbetrage zu entrichten.
Berechtigt eine Fahrkarte nach Wahl des Reisenden zur Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs, so hat die Stempelberechnung unter Berücksichtigung derjenigen Beförderungsweise zu erfolgen, die den höheren Stempelbetrag ergibt. Die Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine Fahrkarte (Fahrscheinheft) zum Teil zur Benutzung einer niedrigeren, zum Teil zur Benutzung einer höheren Wagenklasse berechtigt. [726]
Für Fahrkarten, welche zum halben Betrage des auf die Karte aufgedruckten Fahrpreises ausgegeben werden (Kinderkarten), ist die Hälfte der für den vollen Fahrpreis festgesetzten Stempelabgabe, jedoch mindestens 5 Pfennige, zu entrichten.
Bei Sonderfahrten usw., für deren Benutzung keine Fahrkarten ausgegeben werben, sondern der Preis in anderer Weise berechnet wird, ist ein Stempel in Höhe von zehn vom Hundert des gesamten Beförderungspreises zu entrichten.
Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.
8. a) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen, und zwar: von jeder einzelnen Karte.
1. für Krafträder
10
2. für Kraftwagen
a) von nicht mehr als 6 Pferdekräften
25
b) von über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräften
50
c) von über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräften
100
d) von über 25 Pferdekräften
150
als Grundbetrag;
außerdem zu 2: von jeder Pferdekraft oder einem Teile einer Pferdekraft
falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Pferdekräfte hat
2
falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr als 10 Pferdekräfte hat
3
falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr als 25 Pferdekräfte hat
5
im übrigen
10
Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte, wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeitraum beantragt wird. [727]
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im Auslande wohnenden Besitzern (§ 54 Abs. 2) zur Personenbeförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bei vorübergehender Benutzung des Kraftfahrzeugs im Inland, und zwar bei Benutzung:
1. während eines nicht mehr als dreißig Tage im Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für Krafträder
3 von der einzelnen Karte. Bei mehr als dreißigtägigem Aufenthalt ist eine Karte der zu a bezeichneten Art zu lösen, für die der gezahlte Stempelbetrag in Anrechnung gebracht wird.
2a. während eines nicht mehr als fünf Tage im Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für Kraftwagen
15
b. während eines mehr als fünf Tage bis zu höchstens dreißig Tagen im Jahre betragenden Aufenthalts im Inlande für Kraftwagen
40
Eine Befreiung von der Stempelabgabe findet statt:
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge, welche zur ausschließlichen Benutzung im Dienste des Reichs, eines Bundesstaats oder einer Behörde bestimmt sind;
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die ausschließlich der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen.
Vergütungen.
9. Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinnanteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Personen Mitgliedern des Aufsichtsrats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt worden sind 8 von der Gesamtsumme der Vergütungen.
Befreit sind Aufstellungen, nach denen die Summe der sämtlichen an die Mitglieder des [728] Aufsichtsrats gemachten Vergütungen (§ 63) nicht mehr als 5.000 Mark ausmacht. Übersteigt die Gesamtsumme der Vergütungen 5.000 Mark, so wird die Abgabe nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 5.000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Werden Tagegelder im Betrage von mehr als fünfzig Mark für den Tag gezahlt, so ist der Mehrbetrag als versteuerbare Tantieme zu betrachten. Reisegelder, die den Betrag der baren Auslagen übersteigen, werden ebenfalls als Tantiemen betrachtet.