Seite:Badisches Sagenbuch 034.jpg

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und einem gewissen Hans Riem, statt. Ersterer hatte nämlich Diesen als einen gefährlichen Zauberer, Wettermacher und Giftmischer ausgeschrieen und ihn auch bezüchtigt, daß er seinen Schwager vergiftet habe. Darauf hin forderte Hans Riem, auf Anrathen des Constanzer Landsvogts, des Grafen Bruno Tettighofen, der ihm wohlwollte, den Hans Roth vor das Constanzer Landgericht. Dieser stellte sich wirklich ein, erhärtete durch mehrere Zeugen seine Aussage von begangener Zauberei etc. und erbot sich, die Vergiftungsgeschichte hinsichtlich dessen Schwagers durch einen Zweikampf zu beweisen. Darauf wurden beide Gegner von dem Landgericht in gefängliche Verwahrung gebracht und der letzte Juli 1432 als der Tag festgesetzt, an welchem das Gottesurtheil durch einen Zweikampf entscheiden sollte. Zugleich erging durch öffentlichen Straßenausruf der Befehl, daß weder Frauen, noch Kinder unter zwölf Jahren, noch Geistliche, noch Bewaffnete sich zu dem Kampfplatz begeben und zuschauen dürften. Alsdann ließ man auf dem freien Felde, dem sogenannten großen Bühl, wohin später die St. Leonhards Kapelle gebaut wurde, einen mit Sägemehl aufgeschütteten Kreis zurichten und um diesen eine starke, 120 Schritte weite und breite Schranke mit Sitzen ziehen, auf welchen der obengedachte Landgraf, der Landrichter und die Urtheilssprecher Platz nahmen; außerhalb dieser Schranken befand sich der Raum für die Zuschauer, deren etwa 20,000 herbeiströmten. Als nun der bestimmte Tag erschienen, wurden die beiden Gegner, jeder besonders, von einem Schneider, so vorher eidlich angeloben hatte müßen, nichts Nachtheiliges in seiner Arbeit anzubringen, in einen gleich verfertigten grauen, einem jeden durch das Loos zugetheilten Rock gekleidet, ihm das Haar kurz abgeschoren und Jedem ein, ebenfalls von beeidigten Meistern geschmiedeter, hoher, bis über den Kopf reichender Schild, und ein gleiches Schwerdt übergeben, woraufhin man Beide unter Begleitung von Bewaffneten in die Schranken führen ließ. Jeder erhielt einen Sekundanten; Hans Roth (oder Ratenberg) den sogenannten Trommer von Tugen, und Hans Riem den Molle Truchseß von Dießenhofen, indessen Junker Schilter, als Erster Rathsherr und Landrichter zu Constanz, durch die Stadtknechte ausrufen

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August Schnezler (Hrsg.): Badisches Sagenbuch 1. Band. Kreuzbauer und Kasper, Karlsruhe 1846, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Badisches_Sagenbuch_034.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)